Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.258/2007
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6B_258/2007 /bri

Urteil vom 14. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Mai 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2007 erkannte das Obergericht des Kantons Zürich in
Abweisung eines Rekurses des Beschwerdeführers, es werde gegen einen des
falschen Zeugnisses beschuldigten Polizeibeamten keine Strafuntersuchung
eröffnet. Da es nicht um ein Privatstrafklageverfahren und nicht um das
Strafantragsrecht geht, da der Beschwerdeführer nicht Opfer im Sinne des
Opferhilfegesetzes und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwieweit er ein
rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben könnte, ist er
nicht zur Beschwerde legitimiert. Es kann offenbleiben, ob er allenfalls zur
Rüge, es liege ein Verstoss gegen das "Prinzip der Instanzenstufung" vor
(vgl. Beschwerde Ziff. 1), legitimiert ist. In diesem Zusammenhang könnte
sich einzig die Frage stellen, ob der Umstand, dass sowohl die Richter der
Anklagekammer als auch diejenigen der II. Zivilkammer Oberrichter sind, zu
einem kollegialen Verhältnis führt, welches den Anschein der
Voreingenommenheit zu begründen vermag. Dazu stellt der Beschwerdeführer
jedoch nur die Behauptung auf, Oberrichter der Anklagekammer und Oberrichter
der II. Zivilkammer würden einander grundsätzlich "keine Urteile umstossen"
(Beschwerde Ziff. 1). Mit solchen unsubstanziierten Vorwürfen kann keine
Voreingenommenheit begründet werden. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: