Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.254/2007
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6B_254/2007 /bri

Urteil vom 10. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Favre und Mathys,
Gerichtsschreiber Willisegger.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Markus Weber,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Amtsvormund  B.________,
Amtsvormundschaft Stadt Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gewerbsmässiger Betrug,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,

1. Kammer, vom 29. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Aarau sprach X.________ mit Urteil vom 21. September 2005
des gewerbsmässigen Betruges (Art. 146 Abs. 2 StGB) sowie des Ungehorsams des
Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 Ziff. 1 StGB)
schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe
von 15 Monaten. Zudem verpflichtete es ihn, A.________ Schadenersatz von
Fr. 527'314.-- zu bezahlen.

B.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine von X.________ erhobene Berufung
am 29. März 2007 ab.

C.
X.________ führt gegen das Urteil des Obergerichts Beschwerde in Strafsachen
mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Stellungnahmen zur
Beschwerde wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Da der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007,
ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1
BGG).

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 29
Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK)
und eine willkürliche Anwendung von kantonalem Prozessrecht (§ 25 und § 144
Abs. 1 StPO/AG).

2.1 Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und
den Gerichten andererseits (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 mit Hinweisen). Der
Anklageschrift kommt eine doppelte Bedeutung zu. Zum einen dient sie der
Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion), zum anderen
vermittelt sie dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und
die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion), wobei die
beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 120 IV 348 E. 2c S.
354 mit Hinweisen).

Der Anklagegrundsatz wird zur Hauptsache konkretisiert durch die formellen
Anforderungen, welche das kantonale Verfahrensrecht an die Anklageschrift
stellt. Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet der Grundsatz in Art. 32
Abs. 2 BV. Danach hat jede Person Anspruch darauf, möglichst rasch und
umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu
werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden
Verteidigungsrechte geltend zu machen. Ferner räumt auch Art. 6 Ziff. 3 lit.
a EMRK einen Anspruch darauf ein, in allen Einzelheiten über die Art und den
Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden.
Dadurch soll der Angeklagte vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und
ihm eine effektive Verteidigung ermöglicht werden (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21;
120 IV 348 E. 3g S. 357, je mit Hinweisen).

2.2 Mit Anklageschrift vom 3. Mai 2005 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage
gegen den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Betruges wie folgt:

"Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 19. Januar 2000 bis 15. Januar 2004
unter verschiedenen Malen in Aarau von A.________ Geldbeträge in
unterschiedlicher Höhe (z.T. Fr. 100.-- bis 20'000.-- oder 50'000.-- pro
Übergabe) erhältlich gemacht, indem er ihr gegenüber vorgab, er bzw. seine
Familienangehörigen befänden sich in Notsituationen. Der Beschuldigte und die
Geschädigte führten während dieser Zeit eine Liebesbeziehung und die
Geschädigte vertraute dem Beschuldigten. Dieser konnte durch seine
Falschangaben die Geschädigte zur Übergabe eines Gesamtgeldbetrages von
insgesamt Fr. 527'314.-- bewegen. Dadurch hat der Beschuldigte regelmässige
Einnahmen erzielt und finanzierte sich wohl einen Teil seines
Lebensunterhaltes."
2.3 Die Vorinstanz führt aus, die Anklageschrift genüge dem Anklagegrundsatz.
Alle Tatbestandsmerkmale des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 2
StGB seien in ihr enthalten. Dass die Daten der einzelnen Betrugshandlungen
nicht genannt würden, sei nicht zu beanstanden, weil es sich beim
gewerbsmässigen Betrug um ein Kollektivdelikt handle und dem Beschwerdeführer
vorgeworfen werde, die Geschädigte regelmässig auf die gleiche Art betrogen
zu haben. In einem solchen Fall müsse der genaue Zeitpunkt der einzelnen
Betrugshandlungen nicht aufgeführt werden, abgesehen davon, dass
Ungenauigkeiten in den Zeitangaben generell zu tolerieren seien. Im Übrigen
ergäben sich die entsprechenden, nicht tatrelevanten Daten aus den Akten, auf
die in der Anklage verwiesen werde. Die fehlende zeitliche Fixierung der
verschiedenen Betrugshandlungen habe den Anklagten denn auch nicht gehindert,
sich materiell zu verteidigen. Es komme hinzu, dass er den Anklagevorwurf
insgesamt bestreite, indem er geltend macht, die Geschädigte nie durch
Falschangaben getäuscht zu haben. Damit spiele das Datum der einzelnen
Vorfälle auch keine relevante Rolle (angefochtener Entscheid, Ziff. I/3.3 S.
11 ff.).

Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt, gestützt auf das anfängliche
Geständnis des Beschwerdeführers, die Aussagen der Beschwerdegegnerin und
deren handschriftliche Buchführung, worin sie bei jedem Eintrag den
Geldbetrag, das Datum sowie den Namen des Beschwerdeführers vermerkte, als
vollumfänglich erstellt (angefochtener Entscheid, Ziff. II/1.1-1.4, insbes.
Ziff. 1.3.2 S. 23).

2.4 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, in der Anklageschrift
würden Zeitpunkt, Anzahl und Höhe der einzelnen Betrugshandlungen nicht
genügend individualisiert. Die zeitliche Fixierung der Taten sei
verfassungsrechtlich unverzichtbar. Der Mangel würde dadurch verschlimmert,
dass die Anklage als Beweismittel einzig die Beschwerdegegnerin als Zeugin
sowie die übrigen Akten nenne, nicht aber die von der Vorinstanz genannte
Auflistung über die erfolgten Zahlungen. Der Verteidigung sei es deshalb
nicht möglich gewesen, die einzelnen Tatvorwürfe zu prüfen.

3.
3.1 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und kantonalem und
interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im
Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2 BGG prüft es nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Botschaft des Bundesrates vom
28. Februar 2001, BBl 2001 4344, unter Verweis auf BGE 125 I 71 E. 1c S. 76).

Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Bestimmungen des kantonalen Rechts
(§ 25 und § 144 Abs. 1 StPO/AG), deren Anwendung er als willkürlich
bezeichnet. Er legt jedoch in keiner Weise dar, inwiefern der angefochtene
Entscheid diese Bestimmungen offensichtlich verletzt haben soll. Mangels
einer entsprechenden substantiierten Rüge ist nicht weiter zu prüfen, ob die
Vorinstanz kantonales Verfahrensrecht willkürlich angewendet hat.

3.2 Damit das Strafverfahren vor der Verfassung standhält, muss der
Angeklagte genau wissen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Die Anklage
muss die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind (BGE 126 I 19 E.
2a; 120 348 E. 2b S. 353 f.). Die Tatkonkretisierung hat die Aufgabe, das
Gericht an die Anklageschrift zu binden, vor allem insoweit, als die in ihr
enthaltenen Angaben unerlässlich sind, um die Tat unverwechselbar zu
kennzeichnen (Urteil des Bundesgerichts 1P.494/2002 vom 11. November 2002,
publiziert in Pra 2003 Nr. 81 S. 444; Armand Meyer, Die Bindung des
Strafrichters an die eingeklagte Tat, Diss. Zürich 1972, S. 107). Bei
mehrfacher bzw. wiederholter Tatbegehung sind regelmässig mehrere konkrete
Interessen verletzt. Es handelt sich um selbständige Taten, die einzeln in
der Anklageschrift aufgeführt werden müssen (BGE 120 IV 348 E. 3f S. 357
unter Hinweis auf Armand Meyer, a.a.O., S. 139). Bei gewerbsmässiger Begehung
verhält es sich insoweit anders, als mehrere an sich selbständige strafbare
Handlungen bereits durch die gesetzliche Umschreibung im Tatbestand zu einer
rechtlichen Handlungseinheit verschmolzen werden. Gekennzeichnet ist die so
umschriebene rechtliche Einheit objektiv durch gleichartige Handlungen, die
gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind und in einem örtlichen und
zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv durch einen alle Handlungen
umfassenden Entschluss bzw. Gesamtvorsatz (siehe dazu BGE 118 IV 91 E. 4c S.
93). Wirft die Anklage Gewerbsmässigkeit vor, kommt es deshalb nicht so sehr
darauf an, welche einzelnen Handlungen dem Angeklagten vorgeworfen werden
können, sondern darauf, dass die Umstände die Verbrechenseinheit erkennen
lassen (siehe Meyer, a.a.O., S. 140 f.).
3.3 Im hier zu beurteilenden Fall geht aus der Anklageschrift unter anderem
die gewerbsmässige Begehung ("regelmässige Einnahmen", "finanzierte sich
einen Teil des Lebensunterhaltes"), das gleichartige Tatvorgehen ("Vorgabe
von Notsituationen", "unter verschiedenen Malen"), der Deliktszeitraum ("19.
Januar 2000 bis 15. Januar 2004", "während der Liebesbeziehung"), die Höhe
einzelner Zahlungen der Geschädigten ("Fr. 100.-- bis 20'000.-- oder 50'000")
sowie der Gesamtdeliktsbetrag ("Fr. 527'314.--") klar hervor. Der
Anklagevorwurf wird dadurch unverwechselbar und genügend konkret
gekennzeichnet.

Die Umschreibung der Anklage beruht zum grössten Teil auf dem anfänglichen
Geständnis des Beschwerdeführers, wie sich aus dem in der Anklageschrift
enthaltenen Verweis auf die Akten ergibt (Dossier 1, act. 335 ff.; 169 ff.).
Es kann daher keine Rede davon sein, er habe nicht gewusst, was ihm
vorgeworfen wird, bzw. er sei von den Vorwürfen überrascht worden. Ebenso
wenig ist ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt,
dass und inwiefern er sich nicht wirkungsvoll hätte verteidigen können oder
ihm ein faires Verfahren verweigert worden wäre.

Unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes ist schliesslich nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung die
handschriftliche Buchführung der Beschwerdegegnerin erwähnt. Da dies zu
Beweiszwecken geschah, nicht aber dazu, den Tatvorwurf in Abweichung der
Anklage zu definieren, liegt kein unzulässiger Rückgriff auf die Akten vor
(Meyer, a.a.O., S. 67 Anm. 6). Der Beschwerdeführer macht denn auch gar nicht
geltend, dem Urteil läge eine von der Anklage abweichende Tat zugrunde.

Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes von Art. 32 Abs. 2 BV und   Art. 6
Ziff. 3 lit. a EMRK bezüglich des gewerbsmässigen Betrugsvorwurfs zum
Nachteil der Beschwerdegegnerin ist demzufolge zu verneinen, soweit auf die
Beschwerde in diesem Punkt überhaupt eingetreten werden kann.

4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie
eine pathologische Spielsucht verneint habe. Sie habe die Schlussfolgerung
des Gutachtens der psychiatrischen Klinik Köngisfelden vom 11. Dezember 2006
ungeprüft übernommen und die gegenteilige Einschätzung im ärztlichen Bericht
des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten
Kreuzes (SRK) vom 6. September 2005 ausser Acht gelassen.

4.1 Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätzlich frei. Es darf in
Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss
Abweichungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann
gegen Art. 9 BV verstossen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen
oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern.
Willkür liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht,
die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem
offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn das Urteil
sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt
sich erst, wenn es im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57
f., mit Hinweis).

4.2 Die Vorinstanz kommt nach ausführlicher Würdigung des psychiatrischen
Gutachtens vom 11. Dezember 2006 sowie der ergänzenden Begutachtung vom 8.
Januar 2007 zum Schluss, der Beschwerdeführer leide an einer andauernden
Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0). Ein
Zusammenhang zwischen der Persönlichkeitsveränderung und den ihm
vorgeworfenen Taten bestehe jedoch nicht, und er sei diesbezüglich voll
zurechnungsfähig gewesen. Mit den Gutachtern sei auch davon auszugehen, dass
keine pathologische Spielsucht vorliege. Der Beschwerdeführer habe nach der
Haft im Jahre 2004 mit dem Spielen aufgehört und sei seither nie mehr in
einem Spielsalon oder Casino gewesen. Die Feststellung im Gutachten, eine
spielsüchtige Person hätte nach weiteren Möglichkeiten gesucht, um dem
Glücksspiel nachzugehen, sei ohne weiteres nachvollziehbar. Erfahrungsgemäss
sei es äusserst schwierig und selten, von einer Sucht von einem Tag auf den
anderen wegzukommen. Die Spielabstinenz nach der Haftentlassung vom 5.
Februar 2004 spreche daher klar gegen eine pathologische Spielsucht. Ferner
spreche dagegen, dass von einem finanziellen Ruin, wie bei Spielkranken
regelmässig zu beobachten, bei Schulden in der Höhe von ca. Fr. 10'000.--
noch nicht die Rede sein könne, und dass der Beschwerdeführer das Spielen
selbst bloss als "Hobby" bezeichnet habe (angefochtener Entscheid, Ziff.
I/4.2 S. 14 ff.).
4.3 Der Beschwerdeführer hat bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht, der
Arztbericht des SRK vom 6. September 2005 bleibe unberücksichtigt. Die
Vorinstanz übergeht den Einwand keineswegs. Sie weist ausdrücklich darauf
hin, dass der Bericht in das Gutachten der Klinik Königsfelden vom 11.
Dezember 2006 eingeflossen ist und die Gutachter bei der behandelnden Ärztin
Fremdauskünfte einholten (angefochtener Entscheid, Ziff. 4.2.1 S. 14 und
Ziff. 4.2.2.1 S. 15). Der Beschwerdeführer zeigt im vorliegenden Verfahren
nicht auf, dass und inwiefern das jüngere, umfassendere Gutachten nicht
schlüssig und das Abstellen darauf unhaltbar sein sollte. Nach ständiger
Rechtsprechung genügt für den Nachweis von Willkür nicht, dass das
angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint
oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Die Willkürrüge
ist - soweit überhaupt hinreichend substantiiert - unbegründet.

5.
Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Verurteilung wegen gewerbsmässigen
Betruges nach Art. 146 Abs. 2 StGB einzig vor, er habe nicht arglistig
gehandelt. Die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Opfermitverantwortung
verneint, und die Sachverhaltsfeststellungen dazu seien teilweise in
Verletzung der Unschuldsvermutung ergangen.

5.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). In gleicher Weise umschreibt das
Gesetz den Beschwerdegrund der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts nach
Art. 97 Abs. 1 BGG. Der Beschwerdeführer, welcher die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert
darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2
bzw. 97 Abs. 1 BGG gegeben sind.
Was der Beschwerdeführer gegen den im angefochtenen Entscheid festgestellten
Sachverhalt vorbringt, genügt diesen Anforderungen nicht. Er beschränkt sich
darauf, einzelne Feststellungen zu bestreiten oder unter Hinweis auf die
Untersuchungsakten anders darzustellen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

5.2 Das Tatbestandsmerkmal der Arglist gemäss Art. 146 StGB ist bei einfachen
falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit
besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter
den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen
voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines
besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a;
126 IV 165 E. 2a S. 171, je mit Hinweisen).

Bei der Prüfung der Frage, ob Arglist gegeben sei, ist auch der Gesichtspunkt
der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht aufgrund einer
rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein
durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung
reagiert hätte. Zu berücksichtigen ist vielmehr die Lage und
Schutzbedürftigkeit des Opfers im Einzelfall, soweit der Täter diese kennt
und ausnützt. Das gilt insbesondere bei geistesschwachen, unerfahrenen oder
aufgrund des Alters oder einer Krankheit beeinträchtigten Opfern, ferner bei
solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder
in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu
misstrauen. Das Ausnützen einer derartigen Lage ist gerade eine der
Erscheinungsformen der Arglist (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 120 IV
186 E. 1, mit Hinweisen).

5.3 Die Vorinstanz bejaht das Tatbestandsmerkmal der Arglist aus folgenden
Gründen: Die 69-jährige Beschwerdegegnerin habe den um 35 Jahre jüngeren
Beschwerdeführer geliebt, sei von ihm emotional abhängig gewesen und habe ihm
voll und ganz vertraut. Nicht zuletzt aufgrund des Alters und ihrer Isolation
sei sie das ideale Opfer und ihm praktisch schutzlos ausgeliefert gewesen.
Der Beschwerdeführer habe ihr vorgespiegelt, er oder seine Familienangehörige
befänden sich in Notsituationen, wofür er dringend Geld brauche, etwa um
seine Ausweisung abzuwenden, für medizinische Notfälle von Angehörigen im
Ausland, Todesfälle, Fluchten usw., und habe jeweils vorgegeben, das Geld
entgegen seiner wahren Absicht vereinbarungsgemäss zurückzubezahlen. Damit
habe er die Beschwerdegegnerin über wahrweitswidrige Tatsachen
(Notsituationen, Zahlungswille) getäuscht, die nicht oder nur mit besonderer
Mühe überprüfbar seien, und damit gerechnet, dass sie keine Abklärungen
treffen werde. Er habe die Liebe und das Vertrauen der Beschwerdegegnerin
gezielt ausgenützt, und sie zudem massiv unter Druck gesetzt, indem er mit
Selbstmord drohte oder die erhofften Rückzahlungen von weiteren
Geldleistungen abhängig machte, wenn sie Zweifel äusserte (angefochtener
Entscheid, Ziff. II/1.4.1 f., S. 24 ff.)
5.4 Die Vorinstanz hat die Arglist zutreffend bejaht. Angesichts der
offenkundigen Unterlegenheit des Opfers und des gezielten Ausnützens durch
den Beschwerdeführer geht der Einwand der Opfermitverantwortung von
vornherein fehl (BGE 120 IV 186 E. 1a S. 188).

6.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit
des Rechtsbegehren nicht bewilligt werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den
angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der
Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: