Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.252/2007
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6B_252/2007 /rom

Urteil vom 8. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Bussenumwandlung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Bern, 2. Strafkammer, vom 24. Mai 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Bern beschloss mit Entscheid vom 24. Mai 2007,
die gegen den Beschwerdeführer durch Strafmandat vom 23. November 2005
ausgefällte Busse von Fr. 250.-- werde in acht Tage Haft umgewandelt. Soweit
sich der Beschwerdeführer gegen das der Busse zugrunde liegende Nichtbeachten
eines Lichtsignals wendet (Beschwerde lit. A), ist darauf nicht einzutreten,
weil die Busse längst rechtskräftig ist und heute nicht mehr überprüft werden
kann. Die kantonalen Richter wandelten die Busse gestützt auf Art. 49 Ziff. 3
Abs. 2 aStGB im wesentlichen mit der Begründung um, der Beschwerdeführer habe
bloss behauptet und nicht nachgewiesen, dass er ausserstande sei, die Busse
zu bezahlen. In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, dass diese
Erwägung gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstosse.
Unter diesen Umständen kann sich das Bundesgericht mit den finanziellen
Verhältnissen des Beschwerdeführers (Beschwerde lit. B) nicht befassen. Auf
die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtsgebühr ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: