Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.248/2007
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6B_248/2007 /rom

Urteil vom 8. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Beschwerdekammer, vom 2. März 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG ist einer Beschwerde der angefochtene Entscheid
beizulegen. Weil der Beschwerdeführer dies unterlassen hatte, wurde ihm am 3.
Mai 2007 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist bis zum 24. Mai 2007
angesetzt, um den angefochtenen Entscheid nachzureichen, ansonsten die
Rechtsschrift unbeachtet bliebe. Der Beschwerdeführer hat nicht reagiert und
ist der Aufforderung nicht nachgekommen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 64 Abs.
1 BGG abgewiesen werden, weil die Unterlassung des Beschwerdführers dazu
führte, dass seine Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Seiner finanziellen Lage ist bei der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art.
65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: