Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.247/2007
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6B_247/2007 /rom

Urteil vom 10. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich.

Verbot von Flugsimulations-Software auf DVD,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich vom 24. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 5. März 2007 ersuchte X.________, der sich unter anderem wegen mehrfachen
versuchten Mordes seit mehreren Jahren in der Strafanstalt Pöschwies im
Vollzug der Verwahrung befindet, um die Erlaubnis, sich die
Flugsimulations-Software "X-PLANE" zu beschaffen. Der zuständige
Gruppenleiter wies das Gesuch gestützt auf das PC-Reglement der Strafanstalt
ab. Eine Beschwerde und ein Rekurs wurden durch die Direktion der
Strafanstalt und durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons
Zürich mit Verfügungen vom 8. März und 24. Mai 2007 abgewiesen.

X. ________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, es
seien die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons
Zürich vom 24. Mai 2007 aufzuheben und ihm der Erwerb und der Betrieb der
Flugsimulations-Software "X-PLANE" auf DVD zu erlauben. Es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2.
Die Vorinstanz führt unter anderem aus, gemäss der Hausordnung der
Strafanstalt Pöschwies werde einem Gefangenen nicht gestattet, Gegenstände,
die namentlich die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden, zu erwerben.
Insbesondere sei gemäss einem durch die Anstaltsdirektion erlassenen
Reglement die Beschaffung von DVD-Datenträgern ausgeschlossen. Zu
berücksichtigen sei dabei der Sicherheitsaspekt. Die Kontrolle von
Datenträgern sei aus Sicherheitsgründen unerlässlich. Die Strafanstalt müsse
deshalb berechtigt sein, die Beschaffung von Datenträgern, deren Kontrolle
mit übermässigem Aufwand verbunden sei, zu untersagen. Dies sei bei einer
DVD, die über im Vergleich zu einer CD-Rom massiv grössere Speicherkapazität
verfüge, zu bejahen. Die Kontrolle dieser Datenträger sei deshalb mit einem
ungleich grösseren Aufwand verbunden. Zudem bestehe angesichts der höheren
Speicherkapazität eine grössere Missbrauchsgefahr. Die öffentlichen
Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Gefängnisbetriebs ohne
unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand einerseits und an der Nichtgefährung
des Haftzwecks anderseits seien höher zu gewichten als der Wunsch des
Gefangenen, seinen zivilen Unterhaltungsgewohnheiten und persönlichen
Vorlieben nachgehen zu können (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2/3 E. 2.2.
und 2.3.).

Soweit sich der Beschwerdeführer mit Fragen (z.B. dem Essen in der
Strafanstalt) befasst, die nichts mit dem angefochtenen Entscheid zu tun
haben, kann darauf nicht eingetreten werden. Zur Sache macht er geltend, der
Betrieb einer Flugsimulations-Software gehöre nicht zu seinen zivilen
Unterhaltungsgewohnheiten und Vorlieben (Beschwerde S. 3). Aber indem er
festhält, es gehe darum, dass er "wenigstens ab und zu mental seine Zelle
verlassen" könne (Beschwerde S. 5), anerkennt er, dass die Feststellung der
Vorinstanz, die von ihm gewünschte DVD diene allein seinem Vergnügen, richtig
ist. Im Übrigen anerkennt er, dass eine DVD eine grössere Datenmenge als eine
CD enthalten kann (Beschwerde S. 6 Ziff. 9.4). Da es klar ist, dass
Datenträger in einer Strafanstalt kontrolliert werden müssen, und da die zu
kontrollierende Speicherkapazität als taugliches Verbotskriterium erscheint,
erweisen sich die Überlegungen der Vorinstanz zum Sicherheitsaspekt als
einleuchtend. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine unzulässige
Ungleichbehandlung behauptet (z.B. Beschwerde S. 7 Ziff. 9.9.), sind seine
Ausführungen nicht konkret genug, um die Rüge zu belegen. Gesamthaft gesehen
ergibt sich aus der Beschwerde nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, dass
und inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das schweizerische Recht im
Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, weil der
Beschwerdeführer bedürftig ist und das Rechtsbegehren nicht von vornherein
als aussichtslos erschien.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich, Amtsleitung, und der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: