Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.246/2007
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6B_246/2007 /rom

Urteil vom 12. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.

Wiederaufnahme (Sachbeschädigung),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 26. April 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen vom 4. Juli und 4. September 2007
aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 24. September 2007 einen
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel
nicht eingetreten werde. Der Vorschuss wurde auch innert der Nachfrist nicht
bezahlt. Anzumerken ist, dass das ungehörige Schreiben des Beschwerdeführers,
welches am 22. August 2007 beim Bundesgericht einging (act. 10), nicht als
Rückzug zu betrachten ist. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: