Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.245/2007
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6B_245/2007 /hum

Urteil vom 19. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Strafkammer, vom 15. März 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er mit Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 15. März 2007 wegen Verletzung von Verkehrsregeln mit
Fr. 600.-- gebüsst worden ist. Die 25 Anträge und 42 Seiten umfassende
Beschwerde kann nur als querulatorisch (vgl. nur z.B. Anträge 1 und 2) und
damit unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG eingestuft werden. Darauf
ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die querulatorische Art der Prozessführung ist bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

3.
Wie schon in früheren Verfahren (z.B. Urteil 5P.491/2006 vom 4. Dezember
2006) ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht
sich vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen,
insbesondere missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen.

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: