Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.243/2007
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6B_243/2007 /hum

Urteil vom 12. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Mai 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 7. Mai 2007 auf
einen Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil die insoweit mangelhafte
Rechtsschrift auch innert speziell angesetzter Frist nicht unterzeichnet
worden war. Abgesehen von Ausführungen, die von vornherein nichts mit der
hier einzig interessierenden Frage der fehlenden Unterschrift zu tun haben,
und Vorbringen, aus denen nicht in einer dem Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden
Weise hervorgeht, inwieweit durch das angefochtene Nichteintreten die
Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sein könnten, behauptet er,
es gehe um "miese juristische Spielchen" der Oberrichter, die seinem
seinerzeitigen Rechtsvertreter "verdient oder unverdient" eins hätten
"auswischen" wollen (Beschwerde S. 1). Derartige unsubstanziierte Vorwürfe
sind rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG, worauf im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 64 BGG
abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: