Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.242/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_242/2007 /hum

Urteil vom 20. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Mehrfache Urkundenfälschung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Mai 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach die Beschwerdeführerin im
Berufungsverfahren mit Urteil vom 3. Mai 2007 der mehrfachen
Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig
und bestrafte sie mit sieben Monaten Freiheitsstrafe. Deren Vollzug wurde
aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Der
Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sie habe sich auf einer
Unterschriftenkarte für das Privatkonto des Geschädigten bei einer Bank
wahrheitswidrig als Bevollmächtigte über dieses Konto aufgeführt und die
Karte mit der nachgeformten Unterschrift des Geschädigten versehen. Sodann
habe sie über einen Zeitraum von rund zwei Jahren 16 Zahlungsaufträge
gefälscht und damit Fr. 142'500.-- von Konten des Geschädigten auf Konten
verschoben, über welche sie habe verfügen können (angefochtener Entscheid S.
16 E. 51).

Die kantonalen Richter sind auf das Schadenersatzbegehren des Geschädigten
nicht eingetreten (angefochtener Entscheid S. 19, Beschluss Ziff. 1). Soweit
die Beschwerdeführerin beantragt, die Zivilansprüche des Geschädigten seien
abzuweisen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Soweit die teilweise nur schwer verständlichen Ausführungen der
Beschwerdeführerin überhaupt sachbezogen sind, bringt sie nur vor, die
Verurteilung beruhe auf falschen und teilweise manipulierten Aussagen, die
ohne genaue Überprüfung akzeptiert worden seien, und zudem habe es sich bei
dem Geld um gemeinsame Ersparnisse gehandelt (Beschwerde S. 3 - 6). Sie legt
jedoch nicht dar, dass der Sachverhalt, von dem die kantonalen Richter
ausgingen, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre.
Folglich ist ihre Beschwerde nicht hinreichend im Sinne von Art. 42 Abs. 2
und 106 Abs. 2 BGG begründet, worauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch eine herabgesetzte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: