Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.236/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_236/2007 /rom

Urteil vom 24. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Drohung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern,
2. Strafkammer, vom 20. April 2007.
Sachverhalt:

A.
Zwischen X.________ und seiner geschiedenen Ehefrau, A.________, einer
langjährigen Mitarbeiterin der Sozialdirektion Burgdorf, besteht seit
längerer Zeit ein erbitterter Streit um das Besuchsrecht der beiden
gemeinsamen Kinder. Die Vormundschaftsbehörde Burgdorf verfügte am 12. Mai
2005 einen Besuchsstopp gegen X.________ wegen ungenügender Betreuung der
Kinder während einer Ferienwoche und ernannte B.________, ebenfalls
Mitarbeiter der Sozialdirektion Burgdorf, zum Beistand der Kinder. X.________
weigerte sich, mit dem Beistand zu kooperieren, und leistete der Einladung zu
einem Gespräch keine Folge. Daraufhin lud ihn B.________ per Einschreiben vom
2. Mai 2006 zu einem neuen Termin auf die Sozialdirektion ein. Am 17. Mai
2006 erstattete die Sozialdirektion der Stadt Burgdorf Anzeige gegen
X.________. Dieser habe am Freitag, 5. Mai 2006, um 16.20 Uhr B.________ von
einem öffentlichen Publifon bei der Poststelle Burgdorf Oberstadt aus auf
dessen Direktwahlnummer angerufen und mitgeteilt, den Brief erhalten zu
haben. X.________ habe zudem B.________ und dessen Chef C.________ ein
"Arschloch" genannt und B.________ angedroht, er werde ihn "kaputt machen",
wenn er ihm begegne, und er werde am Feierabend auf ihn warten.

B.
Der Gerichtspräsident 4a des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen sprach
X.________ am 4. Dezember 2006 der Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig und
verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.-- sowie zu den anteilsmässigen
Verfahrenskosten. Die von X.________ dagegen erhobene Appellation wies das
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, mit Urteil vom 20. April 2007
ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben und das Verfahren sei einzustellen. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42
BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81
Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten
kantonalen Instanz gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art.
80 Abs. 1 BGG) richtet.

3.
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in
Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt jedoch auf Taten, welche noch unter
Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für den
Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall ist das neue
Recht nicht das mildere, womit das alte Recht anwendbar ist (siehe
angefochtenes Urteil S. 9).

4.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines gültigen Strafantrages.
Das Obergericht habe sowohl zwingendes kantonales Prozessrecht als auch Art.
28 Abs. 1 aStGB verletzt, indem es diese Prozessvoraussetzung nicht von Amtes
wegen geprüft habe.

4.1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt,
wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 180 Abs. 1
aStGB). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jeder, der durch sie
verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters verlangen (Art. 28 Abs. 1
aStGB). Die Prozessvoraussetzungen sowie andere Mängel und Hindernisse des
Verfahrens sind in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu prüfen (Art. 57
Abs. 1 StrV-BE). Der Strafantrag ist von der berechtigten Person oder ihrer
bevollmächtigten Vertretung bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich
einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben und unterschriftlich zu
bestätigen (Art. 203 StrV-BE).

4.2 Der Gerichtspräsident bejaht die Gültigkeit des Strafantrages mit der
Begründung, dass das als "Strafanzeige" bezeichnete Schriftstück von
B.________ mitunterschrieben worden und im Briefkopf sein Name und seine
Direktwahlnummer aufgeführt seien (erstinstanzliches Urteil S. 10). Auch das
Obergericht geht davon aus, dass der Strafantrag mit der durch B.________
mitunterzeichneten Strafanzeige vorliegt (angefochtenes Urteil III S. 8). Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Strafanzeige im Namen der
Sozialdirektion Burgdorf ergangen sei. B.________ sei zwar antragsberechtigt,
hätte aber zum Ausdruck bringen müssen, dass die Strafverfolgung stattfinden
solle und dass dies auch sein persönlicher Wille und nicht bloss derjenige
einer von ihm vertretenen Person oder Behörde sei. Von B.________ sei jedoch
immer in der dritten Person die Rede und jener habe nie auch nur sinngemäss
in eigenem Namen die Strafverfolgung verlangt. Das Recht, Strafantrag zu
stellen, sei höchstpersönlicher Natur und unübertragbar. Eine natürliche
Person könne nicht aufgrund ihrer Unterschrift als Strafantragstellerin
qualifiziert werden, ohne dass sie dies ausdrücklich zum Ausdruck gebracht
hätte. So sei C.________, der die Anzeige auch unterzeichnet habe, von den
Vorinstanzen richtigerweise nie als Antragsteller betrachtet worden. Die
Frage der Gültigkeit des Strafantrages sei eine von Amtes wegen zu prüfende
Voraussetzung. Indem das Obergericht diese Frage nicht geprüft habe, habe es
eine Verfahrenspflicht verletzt, die derart elementar sei, dass ihre
Verletzung nur als willkürlich qualifiziert werden könne (Beschwerde III a S.
5 ff.).
4.3 Ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 28 aStGB liegt vor, wenn der
Antragsberechtigte vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, seit dem ihm der
Täter bekannt geworden ist (Art. 29 aStGB), in der vom kantonalen Recht
vorgeschriebenen Form bei der zuständigen Behörde seinen bedingungslosen
Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren
ohne weitere Willenserklärung weiterläuft. Während demnach die Frage, in
welcher Form und bei welcher Behörde der Strafantrag zu stellen ist, vom
kantonalen Recht geregelt wird, beurteilt sich nach eidgenössischem Recht, ob
die abgegebene Erklärung inhaltlich als Strafantrag zu qualifizieren ist,
also den Willen des Verletzten kundgibt, den Täter wegen einer bestimmten Tat
zu verfolgen (BGE 131 IV 97 E. 3.1 S. 98, mit Hinweisen).
Die Strafanzeige ist demgegenüber eine blosse Wissenserklärung: Die Behörde
wird lediglich darüber informiert, es sei ein bestimmtes Delikt begangen
worden. Prima vista scheint es in solchen Fällen an der erforderlichen
Willenserklärung zu fehlen. Die entsprechende Äusserung ist indessen durch
die Behörde auszulegen. Der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille muss
demnach nicht explizit geäussert werden, er kann sich vielmehr auch aus den
Umständen ergeben (Christof Riedo, Der Strafantrag, Diss. Freiburg 2004, S.
399).

4.4 Die Sozialdirektion Burgdorf hat den als Strafanzeige bezeichneten
Strafantrag schriftlich dem Untersuchungsrichteramt - einer
Strafverfolgungsbehörde (Art. 26 Ziff. 3 StrV-BE) - eingereicht. Mithin sind
die kantonalen Formvorschriften erfüllt.
In der Anzeige von B.________ ist in der dritten Person die Rede. Einige
Sätze sind jedoch in der ersten Person Mehrzahl verfasst. So lautet
beispielsweise der Einführungssatz: "Nachfolgender Sachverhalt bringen wir
Ihnen, mit dem Antrag, eine Strafverfolgung einzuleiten, zur Kenntnis" (vgl.
kt. act. 1). Deshalb kann aus dem Umstand, dass B.________ die Anzeige
mitunterzeichnet hat, geschlossen werden, dass der Antrag auch in seinem
Namen ergangen ist. Betreffend allfällige Ehrverletzungsdelikte wird in der
Anzeige ausgeführt: "B.________ verzichtet jedoch auf einen Strafantrag, da
im Rahmen seiner Tätigkeit eine gewisse Toleranz gegenüber solchem Verhalten
angebracht erscheint." (vgl. kt. act. 3). Dies erhellt, dass der Antrag im
Namen von B.________ ergeht. Aus dem als Strafanzeige bezeichnete
Schriftstück geht sein Wille hervor, dass eine Strafverfolgung gegen den
Beschwerdeführer wegen Drohung eingeleitet werden soll. Trotz der Bezeichnung
als Strafanzeige ist die abgegebene Erklärung deshalb inhaltlich als
Strafantrag zu qualifizieren. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers hat
das Obergericht die Gültigkeit des Strafantrages geprüft (vgl. E. 4.2.
hiervor). Die Rüge, wonach der Strafantrag ungültig sei und das Obergericht
nicht darauf eingegangen sei, ist somit unbegründet.

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beweiswürdigung des Obergerichts sei
willkürlich und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo". Dass er den
fraglichen Telefonanruf getätigt haben soll, basiere lediglich auf den
bestrittenen Aussagen B.________s.

5.1 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet. Dieser
Grundsatz besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht
von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären
darf, wenn bei objektiver Würdigung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt
so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f.). Die Maxime ist verletzt,
wenn der Strafrichter den Angeklagten für schuldig erklärt, obschon er an
dessen Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind allerdings bloss abstrakte
und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die
sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts
des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter von dem für den
Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen,
greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese
Frage in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten
kann (Urteil 6P.180/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2, mit Hinweisen).

5.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die
Kognition des Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde
auf Willkür beschränkt. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die
Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler
beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen.
Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der
Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung des Entscheids rechtfertigt
sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 8 E. 2.1
S. 9; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift
nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obschon bei
objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche
und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld
fortbestanden (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88, mit Hinweis).

5.3 Unbestritten ist der Sachverhalt insoweit, als am 5. Mai 2005 um 16.20
Uhr von einem öffentlichen Publifon bei der Poststelle Burgdorf Oberstadt aus
ein Anruf an die Direktwahlnummer B.________s getätigt wurde.

5.4 Das Obergericht würdigt die Beweise anhand der Aussagen des
Beschwerdeführers, dessen Verhältnis zur Vormundschaftsbehörde und danach, ob
B.________ die Anschuldigungen inszeniert haben könnte.

5.4.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers hält das Obergericht für
widersprüchlich. Der Beschwerdeführer habe zuerst angegeben, für seine
Ferienrückkehr ab Basel das Auto benützt zu haben. Anschliessend habe er
behauptet, mit der Bahn und zu Fuss zurückgekehrt zu sein. Offensichtlich
habe er seine Ankunft in Burgdorf als möglichst spät darlegen wollen, um zu
belegen, dass er den Anruf um 16.20 Uhr gar nicht getätigt haben könnte.
Aufgrund der zeitlichen Abläufe sei es jedoch möglich, dass der
Beschwerdeführer den fraglichen Telefonanruf getätigt habe (angefochtenes
Urteil II Ziff. 4a S. 5 f.).
5.4.2 Weiter führt das Obergericht aus, die Abneigung des Beschwerdeführers
gegenüber den Mitarbeitenden der Vormundschaftsbehörde im Allgemeinen sowie
gegen den Beistand B.________ im Besonderen sei aktenkundig. Diese Tatsache
lasse den Rückschluss zu, dass ein Verhalten, wie es dem Beschwerdeführer in
der Strafanzeige vorgeworfen werde, ihm nicht gänzlich wesensfremd zu sein
scheine (angefochtenes Urteil II Ziff. 4b S. 6).

5.4.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, der gegen ihn erhobene Vorwurf
sei zu seiner Schikane von B.________ inszeniert worden, hält das Obergericht
für unglaubwürdig und wertet sie als Schutzbehauptung (angefochtenes Urteil
II Ziff. 4c S. 7).

5.4.4 Das Obergericht hält als Fazit fest, dass die gesamten Umstände und das
frühere Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber B.________ für die
Richtigkeit der Anschuldigungen sprechen würden. Beweiswürdigend bestünden
deshalb keine ernsthaften Zweifel, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Rückkehr aus den Ferien eine Abholungseinladung in seinem Briefkasten
vorfand, in der Post Unterstadt den Einschreibebrief von B.________ entgegen-
und zur Kenntnis nahm, sich - erzürnt über den Inhalt - zu der Poststelle
Oberstadt begab, um von dort aus B.________ anzurufen und die aktenkundigen
Drohungen auszusprechen (angefochtenes Urteil II Ziff. 4d S. 7 f.).
5.5 Der Beschwerdeführer bringt im Einzelnen vor, das Obergericht halte seine
Angaben für widersprüchlich, weil er seine ursprüngliche Aussage, mit dem
Auto nach Burgdorf gefahren zu sein, nachträglich korrigiert habe. Er sei
jedoch anfänglich davon ausgegangen, ihm werde ein Anruf von einem seiner
privaten Telefonanschlüsse aus vorgeworfen, und er habe somit nicht gewusst,
dass seine Ankunftszeit von entscheidender Bedeutung sein könnte. Die
Korrektur habe er von sich aus nachgereicht und seine Begründung, wonach er
die Rückreise von Basel mit einer Reise nach London verwechselt habe, sei
plausibel. Dies spreche für seine Glaubwürdigkeit (Beschwerde Ziff. 26 S. 8).
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Rückschluss von seinem
angespannten Verhältnis zur Vormundschaftsbehörde auf die Täterschaft basiere
auf nicht belegte Vermutungen. Seine Theorie, wonach B.________ das Geschehen
inszeniert habe, dürfe nicht als Schutzbehauptung gewertet werden. Aus der
Sicht eines Unschuldigen sei dies die einzige Erklärung, sofern man keine
Drittperson beschuldigen wolle (Beschwerde Ziff. 27 f. S. 8 f.).
Schliesslich habe das Obergericht unterlassen, die Glaubwürdigkeit von
B.________ zu prüfen. So habe B.________ beispielsweise ausgesagt, dass er,
der Beschwerdeführer, sich am Telefon eindeutig zu erkennen gegeben habe. Es
sei kein Grund ersichtlich, wieso er dazu nicht einen privaten
Telefonanschluss hätte benützen sollen. Das Obergericht habe weiter nicht
überprüft, wann er den Einschreibebrief tatsächlich abgeholt habe. Es habe
sich auch nicht mit der Frage auseinander gesetzt, welches Motiv er gehabt
haben soll, B.________ zu drohen. Belegt sei einzig, dass er B.________ nicht
als Beistand seiner Kinder akzeptiere. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar,
was er mit einem solchen Anruf hätte erreichen wollen. Bei willkürfreier
Würdigung des Beweisergebnisses hätte das Obergericht ernsthaft an der
Wahrheit des angeklagten Sachverhalts zweifeln müssen (Beschwerde Ziff. 29 S.
9 f.).
5.6 Das Obergericht hat nicht allein aus den Angaben des Beschwerdeführers
betreffend die benutzen Verkehrsmittel und die Ankunftszeit auf seine
Täterschaft geschlossen. Es hat lediglich gefolgert, die Frage nach dem
tatsächlich benutzen Verkehrsmittel könne offen gelassen werden, da der
Beschwerdeführer den Anruf aufgrund der zeitlichen Abläufe sowieso getätigt
haben konnte. Diese Tatsache hat es jedoch nicht in isolierter, sondern in
gesamthafter Betrachtung der Umstände gewürdigt. Ebenfalls hat das
Obergericht eingeräumt, dass aus der aktenkundigen Abneigung des
Beschwerdeführers gegen die Mitarbeitenden der Vormundschaftsbehörde nicht
direkt abgeleitet werden könne, dass der Beschwerdeführer den fraglichen
Telefonanruf vorgenommen habe. Es handle sich jedoch um einen weiteren
Umstand, der für die Richtigkeit der erhobenen Anschuldigungen spreche.
Weiter hat das Obergericht willkürfrei begründet, wieso es die Argumentation
des Beschwerdeführers, wonach B.________ das Geschehene inszeniert habe, als
Schutzbehauptung wertet.

5.7 Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von
Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist. Es gelten dieselben Begründungsanforderungen wie
bisher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der staatsrechtlichen Beschwerde
(BGE 133 III 393 E. 6 S. 397, mit Hinweisen). Die Einwände des
Beschwerdeführers, welche eine eigene Interpretation der Beweislage
darstellen, erschöpfen sich in appellatorischer Kritik und erfüllen die
Begründungsanforderungen nicht.

5.8 Bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses bleiben nach der
willkürfreien Auffassung des Obgergerichts keine offensichtlich erheblichen
und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel, dass sich der
Sachverhalt gemäss Anzeige verwirklicht hat. Die Beweiswürdigung des
Obergerichts ist weder willkürlich, noch hat es den Grundsatz "in dubio pro
reo" verletzt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: