Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.231/2007
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6B_231/2007
6P.255/2006 /rom

Urteil vom 3. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Nichtzulassung der Anklage (Ehrverletzung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 6. Februar 2006 (UK050203/U/mp) sowie Beschwerde in Strafsachen
gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom
4. April 2007 (AC060017/U/la).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 liess der Einzelrichter in Strafsachen des
Bezirkes Zürich die Anklage von X.________ gegen A.________ betreffend
Ehrverletzung definitiv nicht zu. Das Obergericht des Kantons Zürich wies
einen dagegen gerichteten Rekurs mit Beschluss vom 6. Februar 2006 ab, soweit
darauf eingetreten wurde. Auf eine dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde
trat das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. April 2007
nicht ein.

X. ________ wendet sich mit zwei Rechtsmitteln ans Bundesgericht. Zum einen
beantragt er mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 23. März 2006 unter
anderem, der Beschluss des Obergerichts vom 6. Februar 2006 sei aufzuheben
(6P.255/2006). Zum zweiten beantragt er mit Beschwerde in Strafsachen vom 18.
Mai 2007 unter anderem, der Beschluss des Kassationsgerichts vom 4. April
2007 sei aufzuheben (6B_231/2007). In beiden Verfahren beantragt er die
unentgeltliche Rechtspflege.

2.
Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Beschluss des
Obergerichts wurde mit Verfügung vom 5. Mai 2006 bis zum Entscheid de
Kassationsgerichts ausgesetzt. Das Verfahren kann nun seinen Fortgang nehmen.

Es ist fraglich, welches eidgenössische Rechtsmittel gegen den Beschluss des
Obergerichts vom 6. Februar 2006 überhaupt gegeben ist. Da der angefochtene
Entscheid vor dem 1. Januar 2007 erging, käme grundsätzlich sowohl eine
staatsrechtliche Beschwerde als auch eine eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde in Betracht. Da der angefochtene Entscheid keine
Rechtsmittelbelehrung enthält, welchen Umstand der Beschwerdeführer in der
Beschwerde ausdrücklich bemängelt, sind beide Rechtsmittel zu prüfen. Die
"Ermöglichung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde" (Beschwerde S. 1
Antrag 1) kommt jedoch nicht in Frage.

Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist der Geschädigte nur legitimiert, soweit
er eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend macht, die ihm nach dem
kantonalen Recht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen und
deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 128 I 218
E. 1.1). Dabei muss in der Beschwerde ausgeführt werden, welche
Verfahrensrechte und inwiefern sie im kantonalen Verfahren verletzt worden
sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Diesen Begründungsanforderungen
genügt die Beschwerde, die sich in weitschweifiger appellatorischer Kritik
erschöpft, nicht. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist im Verfahren nach
Art. 36a OG nicht einzutreten.

Zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist der Beschwerdeführer als
Privatstrafkläger legitimiert (Art. 270 lit. g BStP). Es ist jedoch nicht
ersichtlich, inwieweit die Auffassung des Obergerichts, weder die Weigerung
des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführer anzuhören bzw. seine Schreiben zu
lesen, noch dessen Wegweisung kämen einer Ehrverletzung gleich (angefochtener
Entscheid S. 3), das eidgenössische Strafrecht im Sinne von Art. 269 Abs. 1
BStP verletzen könnte. Soweit die Ausführungen in der Beschwerde überhaupt
zulässig sind, ist diese im Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.

3.
Der Beschluss des Kassationsgerichts erging nach dem 1. Januar 2007, weshalb
auf dieses Verfahren das BGG anwendbar ist.

Mit Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG kann eine Verletzung von
schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden. Das
Kassationsgericht ist auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zufolge
Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels nicht eingetreten (angefochtener
Entscheid S. 7). Soweit die Ausführungen der Beschwerde nicht von vornherein
an der Sache vorbei gehen bzw. den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs.
2 BGG nicht genügen, ergibt sich daraus nicht, und es ist im Übrigen auch
nicht ersichtlich, dass und inwieweit der angefochtene
Nichteintretensentscheid gegen das schweizerische Recht verstossen könnte.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
überhaupt eingetreten werden kann. Eine mündliche Parteiverhandlung gemäss
Art. 57 BGG (Beschwerde S. 1 Antrag 3) ist nicht erforderlich.

4.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege müssen in Anwendung von Art. 152
OG und Art. 64 BGG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren in beiden
Beschwerden von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten. Die
Gerichtskosten für beide Verfahren sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 66 Abs. 1 BGG). Die mutwillige Art der
Prozessführung ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen
(Art. 153a Abs. 1 OG; Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner muss keine
Entschädigung ausgerichtet werden, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe
hatte.

5.
Das Bundesgericht behält sich wie in früheren Urteilen (z.B. 6P.65/2005 vom
5. Juli 2005, E. 6, und 6P.61/2006 vom 22. August 2006, E. 7) vor, weitere
Eingaben in dieser Sache, die offensichtlich unzulässig sind, ohne förmliche
Behandlung abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom
6. Februar 2006 und gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich vom 4. April 2007 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht und dem Kassationsgericht
des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: