Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.229/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_229/2007 /hum

Urteil vom 19. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Oberer Graben 32, 9001
St. Gallen.

Verweigerung des Familienzimmers,

Beschwerde gegen die Verfügung des Justiz- und Polizeidepartements des
Kantons St. Gallen vom 1. Mai 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2007. Die als
staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe ist deshalb als Beschwerde in
Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

2.
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Justiz- und
Polizeidepartements des Kantons St. Gallen in einer Angelegenheit, die den
Strafvollzug betrifft. Da diese Verfügung jedoch nicht letztinstanzlich im
Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG ist (Art. 284 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes
des Kantons St. Gallen mit Hinweis auf Art. 59bis Abs. 1 sowie Art. 64 in
Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes), kann auf
die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

Zudem entspricht die Beschwerde, die zur Hauptsache Ausführungen enthält, die
an der Sache vorbeigehen, den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2
BGG nicht, weshalb auch aus diesem Grund darauf nicht eingetreten werden
könnte.

3.
Ausnahmsweise kann auf eine Gerichtsgebühr verzichtet werden.

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Justiz- und
Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: