Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.228/2007
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6B_228/2007 /bri

Urteil vom 24. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Willisegger.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Christoph Hohler,

gegen

A.________ (vormals: Firma B.________),
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Jörg Stehrenberger,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb;
Strafantrag; reformatio in peius,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Strafkammer,
vom 27. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Firma Y.________ betrieb auf ihrem Internetportal eine Art
Branchenverzeichnis. A.________ schloss im Sommer 2002 mit der Firma
Y.________ einen Vertrag, wonach die Website der Firma "B.________" im
Verzeichnis einzutragen und hervorzuheben war. Dafür bezahlte er eine Gebühr.
Nach Ablauf von drei Monaten soll er den Vertrag mit der Firma Y.________
mündlich gekündigt haben. In deren Branchenverzeichnis fand sich neben dem
Eintrag "Firma B.________" im Zeitraum vom 26. Mai bis 18. Juni 2004 der
Hinweis: "Diese Firma ist aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten nicht zu
empfehlen".

B.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. März 2006 wurde X.________,
Geschäftsführer und Inhaber der Firma Y.________, der Widerhandlung gegen
Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 800.--
bestraft.

C.
Am 27. März 2007 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das Urteil des
Bezirksgerichts im Schuldpunkt und bestrafte X.________ mit einer Geldstrafe
von 5 Tagessätzen zu Fr. 120.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es auf und
setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest.

D.
X.________ führt gegen das Urteil des Obergerichts vom 27. März 2007
Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und auf die Anklage wegen Widerhandlung gegen das UWG nicht
einzutreten. Eventualiter sei er vom Vorwurf der Anklage freizusprechen,
subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006, 1242). Da der
angefochtene Entscheid nach diesem Datum ergangen ist, untersteht die
Beschwerde dem neuen Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen
(Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der mit ihren Anträgen unterliegenden
beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben worden. Auf die Beschwerde
kann daher grundsätzlich eingetreten werden.

1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im
Sinne von Art. 95 und Art. 96 BGG geführt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und
Abs. 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird
darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht
prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten,
wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden.
Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Wie schon im kantonalen Verfahren bringt der Beschwerdeführer gegen seine
Verurteilung wegen unlauteren Wettbewerbs vor, es fehle am Strafantrag. Der
Anwalt der Verletzten habe am 9. Juli 2004 Klage und Anzeige ausdrücklich
namens der "Firma B.________, A.________" erstattet und ausgeführt, die
Anzeigeerstatterin sei eine "Einzelfirma mit Sitz in Tägerwilen/TG". Diese
sei aber im Zeitpunkt der Anzeige nicht antragsberechtigt gewesen.

Die Vorinstanz stellt fest, es habe dem klaren Willen von A.________
entsprochen, den Strafantrag im Namen der "Firma B.________" (Gesellschaft
bürgerlichen Rechts) zu stellen. Aus der Eingabe vom 9. Juli 2004,
insbesondere der beigelegten Anwaltsvollmacht, gehe der Wille hinreichend
hervor und sei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden gegenüber
unmissverständlich geäussert worden. Bei der Antragstellerin handle es sich
um eine in Radolfzell-Böhringen (Deutschland) domizilierte
Personengesellschaft. A.________ sei als einzelzeichnungsberechtigter
Gesellschafter befugt gewesen, das Antragsrecht namens der Gesellschaft
auszuüben, was er bzw. der von ihm beauftragte Rechtsanwalt fristgerecht
getan habe. Daran vermöchten die unglückliche Parteibezeichnung sowie die
unzutreffenden rechtlichen Ausführungen des Anwaltes nichts zu ändern.

2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichtes setzt ein gültiger Strafantrag
voraus, dass der Antragsberechtigte seinen bedingungslosen Willen zur
Strafverfolgung so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere
Willenserklärung weiterläuft (BGE 131 IV 97 E. 3.1; 115 IV 1 E. 2a, je mit
weiteren Hinweisen). Bei der Beurteilung der Frage, ob die abgegebene
Erklärung den Willen des Verletzten kundgibt, sind die allgemeinen Grundsätze
heranzuziehen, die für rechtserhebliche Erklärungen gelten (BGE 115 IV 1 E.
2b S. 3).

2.3 Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz steht für  das
Bundesgericht verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass A.________ den
Strafantrag im Namen der Personengesellschaft "Firma B.________" stellen
wollte. Davon geht auch die Beschwerde aus (S. 9). Unbestritten ist sodann,
dass A.________ zur Antragstellung namens der Gesellschaft berechtigt war.
Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, wird der bedingungslose Wille der
Verletzten zur Strafverfolgung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 9.
Juli  2004 hinreichend zum Ausdruck gebracht, und schaden fehlerhafte
Bezeichnungen nicht. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen einzig vor, die Willenserklärung sei so
zu verstehen, dass sie im Namen der "Einzelfirma" abgegeben worden sei.
Soweit er sich damit sinngemäss auf den Vertrauensgrundsatz berufen will,
geht der Einwand von vornherein fehl, ist doch nicht der Täter, sondern die
zuständige Strafverfolgungsbehörde Adressat des Begehrens. Abgesehen davon
macht die in der Beschwerde vertretene Auslegung des Erklärten keinen Sinn.
Zum einen kommt der Einzelfirma ohnehin keine Rechtspersönlichkeit zu, zum
anderen wurde die Firma nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers erst
Ende 2004 gegründet (angefochtener Entscheid, S. 7 f.; Beschwerde, S. 8),
also zu einem Zeitpunkt, als der Strafantrag bereits gültig gestellt war.

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Verschlechterungsverbotes
gemäss § 399 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) geltend.
Indem die Vorinstanz ihn zu einer Geldstrafe (statt einer Busse) verurteilt
habe, habe sie die genannte Bestimmung des kantonalen Prozessrechts
willkürlich angewendet.

Die Vorinstanz bestimmt den gesetzlichen Strafrahmen in Anwendung von Art.
333 StGB (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002, in Kraft
seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 23 UWG. Der Strafrahmen sehe eine
Geldstrafe von höchstens 360 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von 6
Monaten bis zu drei Jahren vor. Wegen des Verschlechterungsverbotes nach §
399 StPO/ZH dürfe die Strafe im Ergebnis nicht schärfer ausfallen als die
(unbedingt vollstreckbare) Busse von Fr. 800.---, die von der ersten
kantonale Instanz ausgefällt worden sei. Die Vorinstanz verhängt schliesslich
eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 120.--, schiebt den Vollzug der
Geldstrafe auf und setzt die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei
Jahren fest.

In seiner geltenden Fassung schliesst Art. 333 Abs. 5 StGB die Busse als
Strafe für Verbrechen oder Vergehen nach einem anderen Bundesgesetz aus. Die
Anwendbarkeit dieser Vorschrift beanstandet der Beschwerdeführer nicht und
ist bundesrechtlich auch nicht zu beanstanden. Inwiefern sich aber aus
kantonalem Recht ergeben könnte, dass eine Geldstrafe von 5 Tagesätzen zu Fr.
120.-- unter Gewährung des bedingten Vollzuges gegenüber einer unbedingten
Busse von Fr. 800.-- im Ergebnis eine verfassungswidrige Schlechterstellung
bedeuten soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer
nicht dargelegt. Soweit die Willkürrüge überhaupt hinreichend substantiiert
erscheint, ist sie unbegründet.

3.
Die Beschwerde in Strafsachen ist als unbegründet abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: