Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.224/2007
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6B_224/2007
6B_225/2007
6S.479/2005 /bri

Urteil vom 24. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Thommen.

6B_224/2007
X.________,
Beschwerdeführer I, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Thomas Kübler,

und

6B_225/2007; 6S.479/2005
Y.________,
Beschwerdeführer II

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gewerbsmässiger Betrug,
Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (6S.479/2005) gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005;
Beschwerden in Strafsachen (6B_224/2007 und 6B_225/2007) gegen den Beschluss
des Kassations-gerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________, Y.________ und Z.________ werden Kreditbetrügereien vorgeworfen.
Sie priesen sich im Jahr 1996 in deutschen Zeitungen als Schweizer Treuhänder
an und versprachen die Ausrichtung von Krediten gegen im Voraus bar zu
leistende Bürgschaftsgebühren. Diese Zahlungen verwendeten sie
abmachungswidrig zu eigenen Zwecken.

B.
Mit Urteil vom 19. April 2001 sprach das Bezirksgericht Zürich X.________ der
mehrfachen, teilweise versuchten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB),
des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) sowie der mehrfachen
Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 4
Jahren und 3 1/2 Monaten Zuchthaus. Y.________ wurde aufgrund des
Schuldspruchs wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB),
gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) und mehrfacher
Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) zu 18 Monaten Gefängnis bedingt
verurteilt. Z.________ wurde der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug
(Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 aStGB) für schuldig befunden und mit 4
Monaten Gefängnis bedingt bestraft.

C.
Als Berufungsinstanz bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am
21. März 2002 den erstinstanzlichen Schuldspruch und die Bestrafung von
X.________. Y.________ befand es teilweise bloss des vollendeten Versuchs der
Veruntreuung für schuldig (Art. 22 Abs. 1 aStGB), im Übrigen wurden der
erstinstanzliche Schuldspruch und auch die Strafhöhe von 18 Monaten Gefängnis
bestätigt. Z.________ sprach das Obergericht des versuchten gewerbsmässigen
Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und 2 aStGB) schuldig und
bestätigte die erstinstanzliche Bestrafung.

D.
Gegen dieses Obergerichtsurteil erhoben alle drei Verurteilten kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich, welches
das angefochtene Urteil mit Beschluss vom 1. September 2003 in Bezug auf alle
3 Beschwerdeführer aufhob.

E.
Nach ergänzenden Zeugeneinvernahmen gelangte das Obergericht des Kantons
Zürich bei seiner erneuten Befassung am 5. Oktober 2005 zum gleichen
Schuldspruch wie im Urteil vom 21. März 2002, reduzierte die Strafen indes
wegen Zeitablaufs und zwischenzeitlichen Wohlverhaltens um vier (X.________)
und zwei (Y.________) Monate, bei Z.________ um einen Monat.

F.
Gegen dieses zweite obergerichtliche Urteil erhoben alle drei Verurteilten
sowohl kantonale als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerden. Mit
Sitzungsbeschluss vom 2. April 2007 hiess das Kassationsgericht des Kantons
Zürich die Beschwerde von X.________ teilweise, diejenige von Z.________
vollständig gut. Die Beschwerde von Y.________ wurde abgewiesen, soweit
darauf einzutreten war.

G.
Hierauf schrieb das Bundesgericht mit Beschlüssen vom 22. Mai 2007 die
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden von X.________ (6S.481/2005) und von
Z.________ (6S.476/2005) als gegenstandslos geworden ab. Die eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde von Y.________ (6S.479/2005) gegen das zweite
obergerichtliche Urteil vom 5. Oktober 2005 ist zu behandeln.

H.
In der Folge haben X.________ und Y.________ je eine staatsrechtliche
Beschwerde gegen das zweite obergerichtliche Urteil nachgereicht, auf welche
das Bundesgericht mit Urteilen vom 7. Juni 2007 (6P.65/2007 und 6P.66/2007)
wegen offensichtlich verspäteter Erhebung nicht eintrat.

I.
Gegen den zweiten kassationsgerichtlichen Beschluss vom 2. April 2007 erhoben
X.________ und Y.________ sodann je eine Beschwerde in Strafsachen
(6B_224/2007 und 6B_225/2007). X.________ beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses, die Zeugeneinvernahme dreier Geschädigter und die
Ausfällung eines Urteils. Eventualiter sei die Sache unter ausgangsgemässen
Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Y.________
verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen und des kassationsgerichtlichen
Entscheids sowie die Einstellung des Strafverfahrens. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich
zurückzuweisen. Die Kosten seien dem 'Beschwerdegegner' aufzuerlegen und
dieser zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung für das
vorliegende und vorangegangene Verfahren zu verpflichten.

J.
Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet mit Schreiben vom 4. Januar
2006 auf eine Stellungnahme zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
(6S.479/2005). Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Vorliegend sind drei in der Sache zusammenhängende Beschwerden aus
prozessökonomischen Gründen gemeinsam zu behandeln. Die
Nichtigkeitsbeschwerde (6S.479/2005) richtet sich gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005, die beiden Beschwerden
in Strafsachen (6B_224/2007 und 6B_225/2007) gegen den Beschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2007. Das Bundesgesetz
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar
2007 in Kraft getreten. Auf Beschwerdeverfahren ist es nur anwendbar, wenn
der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen ist (Art.
132 Abs. 1 BGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Obergerichtsurteil vom
5. Oktober 2005 unterliegt deshalb noch der alten Verfahrensordnung nach
BStP. Zur ihrer Behandlung tagt das Bundesgericht formell als Kassationshof,
während die Beschwerden in Strafsachen von der Strafrechtlichen Abteilung zu
behandeln sind.

I.
Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (6S.479/2005) von Y.________
(Beschwerdeführer II) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 5. Oktober 2005

2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist kassatorisch (Art. 277ter Abs.
1 BStP; BGE 129 IV 276 E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer II die Ausfällung
spezifizierter Schuldsprüche, die teilweise Verfahrenseinstellung und ein
Absehen von Bestrafung beantragt, verlangt er mehr als die Aufhebung des
angefochtenen Urteils. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang nicht
einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer II macht geltend, der Verletzung des
Beschleunigungsgebots sei zu wenig Rechnung getragen worden. Eine blosse
Reduktion der Freiheitsstrafe genüge nicht. Das Verfahren sei einzustellen.

3.1 Es ist zunächst zu überprüfen, ob für die verfassungrechtliche Frage der
Verletzung des Beschleunigungsgebots der kantonale Instanzenzug überhaupt
erschöpft ist. Im vorliegenden Fall konnte das zweitinstanzliche
Obergerichtsurteil noch mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an das
Kassationsgericht weitergezogen werden, weil die Berufung vor dem 1. Januar
2005 erfolgte (§ 3 Abs. 2 der Schlussbestimmungen des Gesetzes über die
Teilrevision der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 27. Januar 2003;
OS/ZH 59, 22; vgl. 2. Kassationsgerichtsurteil S. 8). Nach § 430 b Abs. 1
StPO/ZH ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig, soweit gegen
eine Entscheidung nicht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des
Bundesgerichtes wegen Verletzung eidgenössischen Rechts gegeben ist. Seit BGE
130 IV 54 behandelt das Bundesgericht die verfassungsrechtliche Frage der
Verletzung des Beschleunigungsgebots vorfrageweise in der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde. Der kantonale Instanzenzug ist für diese Frage somit
erschöpft und die Beschwerde insoweit zu behandeln.

3.2 Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist. Der Beschuldigte soll nicht länger als nötig über die
gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen gelassen werden. Bei
festgestellter Verletzung des Beschleunigungsgebots reichen die Sanktionen
von der Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung
über die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht bis zur
Verfahrenseinstellung. Bei der Frage nach den möglichen Folgen sind die
Schwere der Straftat, die Betroffenheit des Täters sowie die Frage zu
berücksichtigen, welche Strafe ohne die Verzögerung ausgesprochen werden
müsste. Rechnung zu tragen ist den Interessen der Geschädigten und der
Komplexität des Falls. Sodann ist in Betracht zu ziehen, wer die
Verfahrensverzögerung zu vertreten hat. Das Gericht ist verpflichtet, die
Verletzung des Beschleunigungsgebotes ausdrücklich festzuhalten und
gegebenenfalls darzulegen, inwiefern dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE
130 IV 54 E. 3; 124 I 139 E. 2a; 119 Ib 311 E. 5b; 117 IV 124 E. 4).

3.3 Vorliegend ist das Beschleunigungsgebot unumstrittenermassen verletzt.
Dies wurde sowohl im bezirksgerichtlichen als auch im obergerichtlichen
Urteil festgehalten. Die erste Instanz hat der langen Verfahrensdauer im
Rahmen der Strafzumessung explizit Rechnung getragen (bezirksgerichtliches
Urteil S. 59). Das Obergericht hat die zwischen der ersten und der zweiten
Berufungsverhandlung infolge von Beweisergänzungen entstandene weitere
Verfahrensverzögerung zusätzlich zu der bereits erstinstanzlich erfolgten
Reduktion nochmals deutlich strafmindernd in Rechnung gestellt
(2. Obergerichtsurteil S. 69). Den bundes- und völkerrechtlichen
Anforderungen an eine Berücksichtigung von Verfahrensverzögerungen wurde
damit Genüge getan, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.

4.
4.1 In Bezug auf den Anklagekomplex Lit. B "A.________ Treuhand" wendet sich
der Beschwerdeführer II gegen seine Verurteilung wegen Betrugs. Wegen
überwiegender Opfermitverantwortung mangle es an Arglist. Schon allein die
Tatsache, dass zum Teil hundertausende von Franken in bar aus Deutschland in
die Schweiz gebracht und hier wildfremden Personen übergeben worden seien,
zeige, dass nicht einmal einfachste Vorsichtsmassnahmen getroffen worden
seien. Die Geschädigten der A.________ Treuhand hätten allesamt im
Finanzbereich über eine überdurchschnittliche Geschäftserfahrung verfügt,
weshalb die Arglistschwelle höher anzusetzen sei. Das Vorgehen des
Beschwerdeführers II sei plump und die vorgeschlagenen Geschäfte sinnlos
gewesen.

4.2 Die Vorinstanz macht zutreffende allgemeine Ausführungen zum
Betrugstatbestand, auf die verwiesen werden kann (2. Obergerichtsurteil S.
42 f.). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem
Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Abzustellen
ist auf die konkrete Schutzbedürftigkeit des Opfers. Auch unter dem
Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands
indes nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten
lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Arglist scheidet
lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht
beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei
jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 126 IV
165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d, 246 E. 3a; 119 IV 28 E. 3).

4.3
4.3.1 Die beiden Beschwerdeführer haben alias A.________ und B.________ eine
Büroräumlichkeit mitten im Bankenquartier der Zürcher Innenstadt gemietet und
darin die Geschäftsstelle der inexistenten Firma "A.________ Treuhand"
eingerichtet. In der Folge gaben sie in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung"
und der "Welt" Annoncen auf, worin sie "Kredite für alle Zwecke, schnelle
Abwicklung über Schweizer Treuhänder, A.________ Treuhand, Fax:..."
versprachen. Kreditsuchenden Interessenten wurden Vorabinformationen über die
angebliche Firma A.________ Treuhand in Zürich und die Kreditbedingungen
zugesandt. In der Folge mussten die Interessenten Unterlagen über das mit dem
beantragten Darlehen zu finanzierende Projekt einreichen, aufgrund welcher
die Beschwerdeführer über die Kreditgewährung zu entscheiden vorgaben. Für
den Abschluss des Darlehens- und Sicherungsvertrags ("Besorgungsvertrags")
sowie die Barübergabe der 6.5% des Kreditvolumens betragenden
Bürgschaftsgebühr wurden die Kreditinteressenten in die Büroräumlichkeiten
der A.________ Treuhand beordert. Zwei Geschädigten wurden zudem gefälschte
Bankgarantien übergeben (vgl. Anklageschrift vom 17. Juli 2000, S. 7 ff.;
2. Obergerichtsurteil S. 44 ff.; bezirksgerichtliches Urteil S. 23 ff.).

4.3.2 Angesichts dieser umfassenden organisatorischen Vorkehren und dem
festgestelltermassen überzeugenden Auftreten der Beschwerdeführer kann von
plumpem Vorgehen keine Rede sein. Die Vorinstanz durfte unter diesen
Umständen ohne Weiteres von einem ganzen Lügenkonstrukt resp. unter Einbezug
der verwendeten gefälschten Urkunden auch von betrügerischen Machenschaften
ausgehen. Nach der neueren Rechtsprechung ist die Überprüfbarkeit der
Täuschung durch das Opfer auch bei Lügengebäuden und betrügerischen
Machenschaften von Bedeutung (BGE 126 IV 165 E. 2a). Wie das Bundesgericht
jedoch wiederholt festhielt, bleibt die zur Straflosigkeit des Täters
führende Eigenverantwortung des Opfers die Ausnahme. Das Selbstverschulden
des Opfers schliesst den Tatbestand nur aus, wenn die vom Opfer zu
vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des Täters geradezu in den
Hintergrund rückt, wobei auf die persönlichen Verhältnisse und die konkrete
Schutzbedürftigkeit der Opfer abzustellen ist (BGE 128 IV 18 E. 3a, S. 20 f.;
Entscheide 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007, E. 3.2; 6S.219/2006 vom 1. Februar
2007, E. 3.4).

4.3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer II zur Relativierung der Arglist auf
die besondere Geschäftserfahrung verschiedener Geschädigter beruft, wendet er
sich gegen verbindliche vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen (Art. 277bis
Abs. 1 Satz 2 BStP; 2. Obergerichtsurteil S. 52; 2. Kassationsgerichtsurteil
S. 29). Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass sämtliche
Geschädigten von Finanzierungen und Investitionsgeschäften nahezu keine
Sachkenntnisse hatten. Die Vorinstanz kommt ferner zum Schluss, dass den
Geschädigten keine Vernachlässigung elementarster Sorgfaltspflichten
vorgeworfen werden konnte (Obergerichtsurteil S. 50 f.). Selbst wenn man mit
dem Beschwerdeführer II von gewissen Nachlässigkeiten der Geschädigten
ausginge, nehmen diese doch in keiner Weise Ausmasse an, welche das
raffinierte Verhalten und die umfassenden Täuschungsmanöver der
Beschwerdeführer in den Hintergrund zu rücken vermögen. Die vorinstanzliche
Qualifikation der Täuschung als arglistig ist somit von Bundesrechts wegen
nicht zu beanstanden und die Beschwerde insoweit abzuweisen.

5.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 278 Abs. 1 BStP).

II.
Beschwerde in Strafsachen (6B_225/2007) von Y.________ (Beschwerdeführer II)
gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April
2007

6.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in Strafsachen,
gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80
Abs. 1, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer II ist durch seine Verurteilung in
seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit befugt, sie zu
erheben (Art. 81 Abs. 1 BGG).

7.
7.1 Der Beschwerdeführer II macht eine Verletzung von Art. 97 BGG und von
Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen und
damit im Sinne von Art. 9 BV willkürlichen Sachverhaltsfeststellung sowie für
die behauptete Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelten die strengen
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Entscheidrelevanz des
Mangels ist zu belegen (Art. 97 Abs. 1 BGG).

7.2 Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, welchen Einfluss seine angeblich
falsch wiedergegebene Instruktion des amtlichen Verteidigers auf den
Verfahrensausgang haben soll. Ebenso unklar ist, inwiefern die behauptete
Schadenswiedergutmachung durch den Beschwerdeführer I Auswirkungen auf die
Bestrafung des Beschwerdeführers II haben und dadurch die
Entscheidbegründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 50 StGB verletzt
worden sein soll. Mit seinen Vorbringen zum Beschleunigungsgebot verkennt der
Beschwerdeführer II, dass sowohl die Verletzung dieses Grundsatzes als auch
die daraus zu ziehenden Konsequenzen seit BGE 130 IV 54 in der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen sind und der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz deshalb berechtigt war. Auf die
bereits in der Nichtigkeitsbeschwerde hiervor verworfenen Ausführungen zur
Verfahrensdauer und deren Auswirkungen ist an dieser Stelle nicht mehr
einzugehen.

8.
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde in Strafsachen des Beschwerdeführers
II (6B_225/2007) nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird er
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

III.
Beschwerde in Strafsachen (6B_224/2007) von X.________ (Beschwerdeführer I)
gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April
2007

9.
9.1 Der Beschwerdeführer I macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach
Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Zu Unrecht sei das Kassationsgericht auf eine Rüge
zu Anklageziffer C betreffend eine zusätzliche Zeugeneinvernahme nicht
eingetreten.

9.2 Dieses Nichteintreten begründete das Kassationsgericht damit, dass diese
Rüge bereits in der (ersten) kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen das
Urteil vom 21. März 2002 hätte erhoben werden können. Auf damals nicht
erhobene Rügen sei nicht mehr einzutreten (2. Kassationsgerichtsurteil S.
24). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die fragliche Rüge damals
erhoben, das Kassationsgericht diese aber nicht behandelt habe. Selbst wenn
zutreffen würde, dass das Kassationsgericht die Behandlung des Vorbringens
unterlassen hatte, so hätte diese kassationsgerichtliche Unterlassung mit
staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt
werden müssen. Entgegen seinen Vorbringen wäre der Beschwerdeführer I
insoweit beschwert gewesen. Die Rüge erweist sich somit als eindeutig
verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

10.
10.1 Der Beschwerdeführer I rügt ferner überspitzten Formalismus. Das
Obergericht habe in seinem zweiten Urteil vom 5. Oktober 2005 Passagen aus
seinem ersten Urteil vom 21. März 2002 übernommen, obwohl diese, ebenso wie
andere mit dem ersten kassationsgerichtlichen Urteil vom 1. September 2003
aufgehobene Passagen, sich letztlich auf unverwertbare Zeugenaussagen
stützten. Die Nichtbehandlung dieses Vorbringens durch die Vorinstanz
verletze sein rechtliches Gehör und sei überspitzt formalistisch.

10.2 Die Rüge geht eindeutig fehl. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält,
hätte der Beschwerdeführer I auch die nunmehr beanstandeten Urteilspassagen
bereits in seiner ersten kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde anfechten können.
Diese Urteilsstellen wurden wie erwähnt wörtlich aus dem ersten
obergerichtlichen Entscheid übernommen. Die Nichtbehandlung verspäteter Rügen
verletzt keine Rechte des Beschwerdeführers.

11.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in Strafsachen (6B_224/2007) des
Beschwerdeführers I abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Verfahrensausgang wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen des Beschwerdeführers I (6B_224/ 2007) wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Beschwerde in Strafsachen
des Beschwerdeführers II (6B_225/2007) wird nicht eingetreten.

2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers II
(6S.479/2005) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Dem Beschwerdeführer I wird eine Gebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt. Der
Beschwerdeführer II hat für die beiden bundesgerichtlichen Verfahren
insgesamt Fr. 4'000.-- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Oberstaatsanwaltschaft, dem
Kassationsgericht sowie dem Obergericht, I. Strafkammer, des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: