Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.220/2007
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6B_220/2007 /hum

Urteil vom 2. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau.

Vorladung zum Strafvollzug (Rechtsverweigerung)

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 7. Februar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau erliess am 4.
Oktober 2006 gegenüber dem Beschwerdeführer eine Vorladung zum Strafvollzug
auf den 30. Oktober 2006. Auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel traten
sowohl der Regierungsrat am 29. November 2006 als auch das Verwaltungsgericht
des Kantons Aargau am 7. Februar 2007 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet
sich mit Beschwerde in Strafsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an
das Bundesgericht. Die nur schwer verständlichen und wirren Eingaben genügen
den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG auch nicht
ansatzweise. Darauf kann im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten
werden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Aargau
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: