Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.220/2007
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6B_220/2007 /hum Urteil vom 2. Juni 2007 Strafrechtliche Abteilung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. X.________, Beschwerdeführer, gegen Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau. Vorladung zum Strafvollzug (Rechtsverweigerung) Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 7. Februar 2007. Das Präsidium zieht in Erwägung: 1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau erliess am 4. Oktober 2006 gegenüber dem Beschwerdeführer eine Vorladung zum Strafvollzug auf den 30. Oktober 2006. Auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel traten sowohl der Regierungsrat am 29. November 2006 als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 7. Februar 2007 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Die nur schwer verständlichen und wirren Eingaben genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG auch nicht ansatzweise. Darauf kann im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Präsidium: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. Juni 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: