Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.218/2007
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6B_218/2007 /bri

Urteil vom 23. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

Firma X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Zürich.

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die
gewerbsmässigen Wetten (Art. 38 Abs. 1 LG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 LG
und Art. 43 Ziff. 2 LV); Beschlagnahme von Vermögenswerten (§ 96 StPO/ZH)zur
Sicherung einer allfälligen Einziehung (Art. 59 aStGB, Art. 70 StGB);
willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV),

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 20. März 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts von
Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und
gewerbsmässigen Wetten (LG; SR 935.51) gegen verschiedene Personen, in das
auch die Firma X.________ AG involviert ist, erliess das Statthalteramt des
Bezirkes Zürich am 11. Januar 2006 eine Verfügung. Darin wurde die vorläufige
Sperrung der Auszahlung der Anbieteranteile der Mehrwertdienstnummer 0901
B.________ ab sofort und bis auf weiteres angeordnet und die Firma Y.________
AG mit deren Vollzug beauftragt. Über die genannte Mehrwertdienstnummer
konnten die Fernsehzuschauer an TV-Gewinnspielen teilnehmen, in welchen
Fragen gestellt wurden, für deren richtige Beantwortung Gewinne in Aussicht
standen.

Mit Eingabe vom 26. Januar 2006 erhob die Firma X.________ AG gegen die
Beschlagnahmeverfügung Rekurs beim Bezirksgericht Zürich.

Das Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, wies
den Rekurs mit Verfügung vom 3. Februar 2006 ab.

A.b Die Firma X.________ AG focht die Verfügung des Einzelrichteramts mit
eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde und mit staatsrechtlicher Beschwerde
an.

A.c Mit Urteil vom 6. September 2006 (6P.104/2006 und 6S.198/ 2006) trat der
Kassationshof des  Bundesgerichts auf die eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein und hob er in Gutheissung der
staatsrechtlichen Beschwerde den Entscheid des Einzelrichteramts vom
3. Februar 2006 auf.

B.
B.aAm 25. September 2006 verfügte das Statthalteramt des Bezirkes Zürich
erneut die vorläufige Sperrung der Auszahlung der Anbieteranteile der
Mehrwertdienstnummer 0901 B.________. Diese erneute Beschlagnahme erfolgte
wiederum im Zusammenhang mit denselben TV-Gewinnspielen und aufgrund
desselben Vorwurfs der Widerhandlung gegen die Lotteriegesetzgebung.

Dagegen erhob die Firma X.________ AG Rekurs.

B.b Das Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen,
wies den Rekurs mit Verfügung vom 20. März 2007 ab (Prozess-Nr. GR060144/U1).

C.
Die Firma X.________ AG führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, die
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 20. März 2007 sowie die
Beschlagnahmeverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich vom
25. September 2006 seien aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die
fraglichen interaktiven Fernsehsendungen nicht gegen das Lotteriegesetz
verstiessen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110)
am 1. Januar 2007 ergangen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht bestimmt sich
daher nach dem Bundesgerichtsgesetz (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Im vorliegend angefochtenen Entscheid wird in Bestätigung der Verfügung des
Statthalteramtes in einem laufenden Strafverfahren gestützt auf kantonales
Strafprozessrecht die Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherung einer
allfälligen Einziehung (gemäss Art. 59 aStGB bzw. Art. 70 StGB) angeordnet.

2.1 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung des angefochtenen Entscheids (Art. 100 Abs. 1 BGG) und somit
fristgerecht eingereicht worden.

2.2 Der angefochtene Entscheid ist ein Entscheid in Strafsachen im Sinne von
Art. 78 Abs. 1 BGG. Der Begriff der "Strafsache" umfasst alle Entscheide,
denen kantonales oder eidgenössisches materielles Strafrecht oder
Strafprozessrecht zugrunde liegt.

2.3 Nach § 402 Ziff. 10 StPO/ZH in der Fassung gemäss Teilrevision vom
27. Januar 2003 ist gegen das Verfahren und die Verfügungen des
Statthalteramtes der Rekurs an die für das Polizeiwesen zuständige Direktion
und gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung einer Strafuntersuchung durch
das Statthalteramt der Rekurs beim Einzelrichter des Bezirksgerichts
zulässig. In Anbetracht von BGE 129 I 103 zur Frage der EMRK-Konformität der
zürcherischen Rechtsmittelordnung im Zusammenhang mit
Beschlagnahmeverfügungen hat der Zürcher Kantonsrat auf Antrag des
Regierungsrates am 14. April 2003 beschlossen, dass gegen die Beschlagnahme
gemäss § 96 Abs. 1 StPO/ZH beim Einzelrichter Rekurs nach §§ 402 ff. StPO/ZH
erhoben werden kann, "wenn eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegt" (LS 321.212). Gemäss § 409 Abs. 1 StPO/ZH ist
der Entscheid der Rekursinstanz endgültig. Für den urteilenden Richter sind
jedoch gemäss § 409 Abs. 2 StPO/ZH Entscheide über Rekurse gegen Verfügungen
des Untersuchungsbeamten nicht bindend.

Der Entscheid des Einzelrichteramts, durch welchen der Rekurs gegen die
Beschlagnahmeverfügung des Statthalteramtes abgewiesen worden ist, ist somit
ein Entscheid der letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG.
Er ist daher mit der Beschwerde in Strafsachen anfechtbar. Allerdings ist das
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, nicht ein
oberes Gericht im Sinne von Art. 80 Abs. 2 BGG. Dies ist aber zurzeit,
übergangsrechtlich (siehe Art. 130 Abs. 1 BGG), unerheblich.

2.4 Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid (BGE 128 I 129
E. 1).

Gegen Vor- und Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen (siehe dazu Art. 92 BGG) - ist die Beschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b). Soweit der Vor- oder Zwischenentscheid mit der
Beschwerde in Strafsachen anzufechten ist, muss der nicht wieder
gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht bloss
tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein (BGE 133 IV 139 E. 4). Dies
ergibt sich daraus, dass die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen
gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraussetzt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum früheren Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde haben Verfügungen, durch welche bestimmte
Gegenstände beschlagnahmt werden, einen nicht wieder gutzumachenden
rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG zur Folge, weil der
Betroffene durch die Beschlagnahme daran gehindert wird, frei über die
Gegenstände zu verfügen. Dies gilt gleichermassen für die Beschlagnahme von
Vermögenswerten sowie für Kontosperren (BGE 128 I 129 E. 1; 126 I 97 E. 1b,
je mit Hinweisen; Urteil 1P.189/2000 vom 21. Juni 2000, E. 2a).

Dementsprechend können solche Verfügungen auch im Sinne des neuen
Verfahrensrechts, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken, und zwar einen Nachteil rechtlicher Art.

2.5 Die Beschlagnahme zur Sicherung einer allfälligen Einziehung ist eine
vorsorgliche Massnahme (BGE 126 I 97 E. 1c). Mit der Beschwerde gegen
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Das Bundesgericht
prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in
der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.6 Die gesperrten beziehungsweise beschlagnahmten Anbieteranteile der
Mehrwertdienstnummer waren für die Beschwerdeführerin bestimmt, welche die
fraglichen Fernsehsendungen produzierte und Abonnentin der
Mehrwertdienstnummer war. Die Beschwerdeführerin hat daher ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids, auch insoweit, als sie allenfalls einen Teil dieses
Anbieteranteils an die Sendeanstalt weiterzuleiten hatte. Da sie zudem am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist sie zur Beschwerde in
Strafsachen legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG).

2.7 Allerdings sind durch eine - nicht rechtskräftige - Strafverfügung des
Statthalteramtes des Bezirkes Zürich vom 17. November 2006 drei Personen
wegen Widerhandlungen gegen die Lotteriegesetzgebung zu Bussen verurteilt und
zudem gestützt auf Art. 59 StGB die beschlagnahmten Vermögenswerte definitiv
zugunsten der Staatskasse des Kantons Zürich eingezogen worden. Gleichwohl
hat die Beschwerdeführerin ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an
der Anfechtung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids betreffend die
Beschlagnahme; dies unter anderem deshalb, weil sie auf diesem Wege die
angestrebte Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte rascher erreichen
kann als durch das Beschreiten des Rechtsweges gegen die Einziehung,
hinsichtlich welcher zurzeit erst eine Strafverfügung des Statthalteramtes
vorliegt.

2.8 Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt
für Zivil- und Strafsachen, durch welchen in einem laufenden Strafverfahren
Vermögenswerte zur Sicherung einer allfälligen Einziehung beschlagnahmt
worden sind, ist mithin zusammengefasst ein letztinstanzlicher kantonaler
Zwischenentscheid betreffend eine vorsorgliche Massnahme, der mit der
Beschwerde in Strafsachen angefochten werden kann, zu welcher die
Beschwerdeführerin legitimiert ist, wobei aber nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann und das Bundesgericht die
Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als entsprechende Rügen
vorgebracht und begründet worden sind.

2.9 Der angefochtene Entscheid ist ein strafprozessualer Zwischenentscheid.
Zur Behandlung von Beschwerden in Strafsachen gegen solche Entscheide ist
nicht die Strafrechtliche Abteilung (siehe Art. 33 lit. b BGerR), sondern die
Erste öffentlich-rechtliche Abteilung zuständig (Art. 29 Abs. 3 BGerR).
Gleichwohl rechtfertigt es sich ausnahmsweise, dass die Beschwerde von der
Strafrechtlichen Abteilung behandelt wird, weil diese - als Kassationshof -
sich bereits im Jahr 2006 mit der vorliegenden Angelegenheit befasst hat.

3.
3.1 Gemäss § 96 Abs. 1 StPO/ZH kann der Untersuchungsbeamte Gegenstände und
Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Einziehung in Frage kommen, in
Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen.
Diese Anordnung wird nach § 98 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH bei Gegenständen und
Vermögenswerten, die im Hinblick auf ihre Einziehung beschlagnahmt wurden,
aufgehoben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen dieser Massnahme
fehlen. Im Übrigen wird nach § 98 Abs. 3 StPO/ZH über beschlagnahmte
Gegenstände und Vermögenswerte bei Abschluss des Verfahrens gemäss §§ 106 ff.
StPO/ZH entschieden. Wird das Verfahren, in welchem eine Beschlagnahme nach
§ 96 StPO/ZH erfolgte, durch Urteil oder Beschluss eines Gerichts oder durch
Strafbefehl bzw. Strafverfügung einer Untersuchungs- oder Verwaltungsbehörde
abgeschlossen, so befindet die betreffende Behörde darüber, ob die
sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte freizugeben oder einzuziehen
sind (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO/ZH).

Nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB - entsprechend Art. 70 Abs. 1 StGB -
verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine
strafbare Handlung erlangt worden sind. Gemäss Art. 43 Ziff. 2 LV sind als
lotterieähnliche Unternehmungen den Lotterien gleichgestellt
Preisausschreiben und Wettbewerbe jeder Art, an denen nur nach Leistung eines
Einsatzes oder nach Abschluss eines Rechtsgeschäfts teilgenommen werden kann
und bei denen der Erwerb oder die Höhe der ausgesetzten Gewinne wesentlich
vom Zufall oder von Umständen abhängig ist, die der Teilnehmer nicht kennt.
Die Durchführung einer lotterieähnlichen Unternehmung ist strafbar (Art. 38
Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 LG).

3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der sog. Anbieteranteil,
der in der Gebühr für die Benützung einer Mehrwertdienstnummer etwa zwecks
Teilnahme an einem Wettbewerb enthalten ist, ein Einsatz im
lotterierechtlichen Sinne (BGE 123 IV 175 E. 2a; 125 IV 213 E. 1b/bb). Ein
Wettbewerb ist indessen keine lotterieähnliche Unternehmung, wenn daran auch
ohne Leistung eines Einsatzes teilgenommen werden kann. Voraussetzung ist
allerdings, dass der Wettbewerb gemäss seiner Ankündigung unmissverständlich
als Veranstaltung erscheint, an der mit oder ohne Einsatz mit gleichen
Gewinnaussichten teilgenommen werden kann (BGE 125 IV 213 E. 1c; 132 II 240
E. 3.1.2). Erforderlich ist mithin, dass gemäss klarer Ankündigung nach den
Spielregeln jede Wettbewerbsfrage von sämtlichen Teilnehmern wahlweise sowohl
durch Benützung einer Mehrwertdienstnummer als auch auf andere Weise - etwa
durch Einsenden einer Postkarte oder durch Benützung einer gewöhnlichen
Telefonnummer ohne sog. Anbieteranteil etc. - mit den gleichen
Gewinnaussichten beantwortet werden kann.

3.3 Die Beschlagnahme der Anbieteranteile zur Sicherung einer allfälligen
Einziehung ist unstreitig zulässig, wenn der dringende Verdacht besteht, dass
die Handlungen, durch welche die Anbieteranteile erlangt wurden, strafbare
Widerhandlungen gegen die Lotteriegesetzgebung sind. Im Rahmen der in der
Beschwerde erhobenen Rügen ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz durch
die Bejahung eines solchen Verdachts die verfassungsmässigen Rechte der
Beschwerdeführerin verletzt hat.

4.
4.1 Das Bundesgericht hat sich mit der vorliegenden Angelegenheit im Urteil
vom 6. September 2006 (6P.104/2006 und 6S.198/2006) schon einmal befassen
müssen. Es hat die staatsrechtliche Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen
die in jenem Verfahren angefochtene Verfügung des Einzelrichteramts vom 3.
Februar 2006 gutgeheissen und den angefochtenen Entscheid aufgehoben. Das
Bundesgericht hat erwogen, entgegen der Auffassung der Vorinstanz in jenem
Verfahren könne das Fehlen der erforderlichen Gleichheit der Gewinnaussichten
und damit der dringende Verdacht einer Widerhandlung gegen die
Lotteriegesetzgebung jedenfalls nicht mit dem Argument begründet werden, dass
Internet und WAP (Wireless Application Protocol) weniger weit verbreitet sind
als das Telefon beziehungsweise die Benützung der erstgenannten Mittel
komplizierter ist als der Gebrauch des Telefons. Weder das eine noch das
andere Kriterium sei rechtlich relevant (Urteil des Bundesgerichts vom
6. September 2006, E. 4.5.2 und 4.5.3 am Ende). Das Bundesgericht hat sodann
erwogen, dem in jenem Verfahren angefochtenen Entscheid könne nicht entnommen
werden, wie sich die Teilnahme an den TV-Gewinnspielen über Internet
beziehungsweise über WAP konkret genau abgespielt habe und in welcher Weise
auf diese Teilnahmemöglichkeiten hingewiesen worden sei. Das Bundesgericht
konnte daher in jenem Verfahren nicht darüber entscheiden, ob sich die nach
der Rechtsprechung erforderliche Gleichheit der Gewinnaussichten allenfalls
aus andern Gründen als den im angefochtenen Entscheid genannten verneinen
liesse, etwa deshalb, weil auf die Möglichkeit einer chancengleichen
Teilnahme am Spiel über Internet beziehungsweise WAP nicht deutlich genug
hingewiesen worden sei und daher diese Teilnahmemöglichkeiten potentiellen
Interessenten nicht hinreichend bewusst gewesen seien (Urteil des
Bundesgerichts vom 6. September 2006, E. 4.5.3).
4.2 Die Vorinstanz bejaht im vorliegend angefochtenen Entscheid den
dringenden Verdacht einer Widerhandlung gegen die Lotteriegesetzgebung. Von
einer Chancengleichheit aller Teilnehmergruppen bei den Gewinnspielen könne,
soweit dies aus den Akten bislang ersichtlich sei, nicht ausgegangen werden.
Zur Begründung führt die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den von der
Beschwerdeführerin im Rekursverfahren erhobenen Einwänden im Wesentlichen
aus, zwar könne nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden, dass auch im
Interesse der Gleichbehandlung aller Teilnehmergruppen mit der Zulassung
beziehungsweise Entgegennahme von Antworten selbst bei einfachen Fragen
offenkundig sehr lange gewartet worden sei, doch sei auch offensichtlich,
dass dadurch vor allem die Anzahl der Telefonanrufe beziehungsweise
-anrufversuche gesteigert und damit die Einnahmen der Beschwerdeführerin
erhöht werden konnten. Beim TV-Publikum werde offensichtlich der Eindruck
erweckt, nur durch einen Anruf über die Mehrwertdienstnummer könne das
Spielgeschehen noch in der gewünschten Weise beeinflusst werden. Dies
geschehe zudem durch die spezielle Einblendung von weiteren Hinweisen, welche
wohl suggerieren wollten, dass zur Wahrnehmung der Chance auf einen Gewinn
sofort per Telefon in die Sendung angerufen werden sollte. Zudem sei für den
TV-Zuschauer wohl auch nicht erkennbar, in welchem Zeitpunkt das aktive
Computer-System allenfalls einen zuvor auf nicht telefonischem Wege
registrierten Teilnehmer bereits ausgelost habe und daher versucht werde,
diesen auf der von ihm angegebenen Telefonnummer zu erreichen, in welchem
Falle eine weitere eigene Teilnahme am aktuellen TV-Gewinnspiel wohl nicht
mehr gleich erfolgversprechend sei. Für einen spontan die Sendung
verfolgenden neuen Zuschauer vermöchten auch die  zwischenzeitlichen verbalen
Hinweise der Moderatorinnen und Moderatoren auf die Gleichwertigkeit der
verschiedenen Teilnahmemöglichkeiten nichts daran zu ändern, dass die
fraglichen Gewinnspiele angesichts der Art und Weise der Spielgestaltung wohl
nicht ohne weiteres als Gratisveranstaltungen bezeichnet werden können. In
Anbetracht der aus den Akten ersichtlichen Art der Präsentation der
fraglichen TV-Gewinnspiele lasse sich nicht von der Hand weisen, dass
aufgrund der Spieldynamik die Möglichkeit der Teilnahme über Internet und WAP
neben der Teilnahme über die Mehrwertdienstnummer krass in den Hintergrund
trete. Zudem sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die
Moderatorinnen und Moderatoren den (Spontan-)Zuschauern jeweils nicht näher
erklärten, wie sich die Teilnahme an den Spielen via Internet und WAP im
Einzelnen gestalte. Überdies sei es für einen Durchschnittszuschauer auch
nicht genau nachvollziehbar, auf welche Weise die Veranstalterin eine
absolute Chancengleichheit der verschiedenen Teilnehmergruppen
einschliesslich der Teilnehmer über Internet gewährleiste. Aus diesen Gründen
bejahte die Vorinstanz weiterhin einen dringenden Tatverdacht des Verstosses
gegen die Lotteriegesetzgebung. Ein solcher Verdacht besteht nach der
Auffassung der Vorinstanz auch in subjektiver Hinsicht, woran das von der
Beschwerdeführerin einmal mehr zitierte Schreiben der Direktion für Soziales
und Sicherheit des Kantons Zürich vom 18. Juli 2005 zur Zulässigkeit der
fraglichen TV-Gewinnspiele entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nichts
ändere.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bejahung eines dringenden
Verdachts der Widerhandlung gegen die Lotteriegesetzgebung beruhe auf einer
willkürlichen Beweiswürdigung und verstosse gegen die Maxime "in dubio pro
reo". Die verschiedenen Teilnahmemöglichkeiten - über die
Mehrwertdienstnummer, das Internet und WAP - seien vollständig chancengleich
gewesen. Auf die verschiedenen Teilnahmemöglichkeiten sei gleichwertig und
klar hingewiesen worden. Am Anfang jedes TV-Gewinnspiels seien die
verschiedenen Teilnahmemöglichkeiten ausführlich erklärt worden. Während der
Sendung sei sporadisch verbal auf die Möglichkeiten der Gratisteilnahme (via
Internet und WAP) hingewiesen worden und seien dauernd die relevanten
Internet- und WAP-Adressen eingeblendet gewesen. Dies werde denn auch in der
Beschlagnahmeverfügung des Statthalteramts vom 25. September 2006
ausdrücklich festgehalten. Soweit die Vorinstanz davon abweiche, verfalle sie
in Willkür. Die Annahme der Vorinstanz, dass dem durchschnittlichen
TV-Zuschauer aufgrund der gesamten Umstände (Präsentation, Spieldynamik,
Zuwarten) die Teilnahme über die Mehrwertdienstnummer am aussichtsreichsten
erschienen sei, beruhe auf klar aktenwidrigen Annahmen und auf blossen
Mutmassungen, wie sich schon aus den Formulierungen im angefochtenen
Entscheid ("wohl") ergebe. Die Annahme der Vorinstanz bringe allenfalls deren
subjektives Empfinden zum Ausdruck, das indessen nicht massgebend sei. Die
Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass auch die Spieler, welche die
Mehrwertdienstnummer wählten, nie direkt an die Moderatorin gelangten
beziehungsweise mit dieser verbunden wurden. Vielmehr seien auch diese
Spieler gleich den Teilnehmern via Internet und WAP mittels eines
computergesteuerten Zufallsgenerators vorselektiert worden. Alle
vorselektierten Teilnehmer hätten ihre Telefonnummer und/oder ihren Namen
angeben können. Aus den dergestalt in einer Datenbank registrierten
Teilnehmern seien ungeachtet der Teilnahmeform (Mehrwertdienstnummer,
Internet, WAP) computergesteuert chancengleich einzelne Personen ausgelost
worden, die vom Studio aus angerufen beziehungsweise mit der Moderatorin
verbunden worden seien, in welchem Falle sie die Wettbewerbslösung mitteilen
konnten. Während der TV-Sendung sei weder explizit noch implizit zum Ausdruck
gebracht worden, dass durch die Wahl der Mehrwertdienstnummer direkt in die
Sendung angerufen beziehungsweise ein laufendes Spiel unmittelbar beeinflusst
werden könnte. Dass die Zuschauer allenfalls nicht im Detail darüber
informiert worden seien, durch welche (technischen) Vorkehrungen die
Chancengleichheit aller Teilnehmergruppen gewahrt werde, sei unerheblich.
Denn dessen ungeachtet seien die Zuschauer über die Möglichkeit einer
kostenlosen Teilnahme hinreichend informiert worden und sich dieser
Möglichkeit bewusst gewesen, was gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom
6. September 2006 genüge. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin
willkürliche Beweiswürdigung auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand
geltend. Die innerhalb des Unternehmens der Beschwerdeführerin
verantwortlichen Personen hätten subjektiv klarerweise davon ausgehen dürfen,
dass die fraglichen TV-Gewinnspiele nicht gegen geltendes Recht verstiessen.
Der Beschwerdeführerin sei vom Generalsekretariat der Direktion für Soziales
und Sicherheit des Kantons Zürich mit Schreiben vom 18. Juli 2005 bestätigt
worden, dass vorliegend bei Einhaltung der Bedingungen von einem Spiel
auszugehen sei, das in lotterierechtlicher Hinsicht keinen Anlass mehr für
Beanstandungen durch die Aufsichtsbehörde gebe. Zusammenfassend macht die
Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz sei unter willkürlicher
Beweiswürdigung von einem dringenden Verdacht einer Widerhandlung gegen die
Lotteriegesetzgebung ausgegangen, indem sie ihren Entscheid auf blosse
Vermutungen beziehungsweise reine Spekulationen gestützt habe, welche den
beweisrechtlichen Anforderungen an die Annahme eines dringenden Tatverdachts
nicht genügten. Es fehle klarerweise an der für eine Beschlagnahme zur
Sicherung einer allfälligen Einziehung erforderlichen strafbaren Handlung.

4.4 Was die Beschwerdeführerin damit vorbringt, geht zum einen an der Sache
vorbei und ist zum andern unbegründet.

4.4.1 Die Vorinstanz hatte nicht nach der Art eines Strafgerichts zu prüfen,
ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung der innerhalb des
Unternehmens der Beschwerdeführerin verantwortlichen Personen wegen
Widerhandlung gegen die Lotteriegesetzgebung erfüllt sind oder insoweit mehr
als theoretisch immer denkbare Zweifel übrig bleiben. Die Vorinstanz hatte
bloss zu klären, ob ein dringender Verdacht besteht, dass die tatsächlichen
Voraussetzungen einer Widerhandlung gegen die Lotteriegesetzgebung gegeben
sind. Das Bundesgericht seinerseits hat im vorliegenden Verfahren einzig zu
prüfen, ob die in der Beschwerde in Strafsachen erhobenen Rügen den Vorwurf
zu begründen vermögen, dass die Vorinstanz durch die Bejahung eines solchen
Tatverdachts verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin und im
Besonderen das Willkürverbot verletzt hat.

4.4.2 Eine lotterieähnliche Unternehmung ist im vorliegenden Fall nicht schon
zu verneinen, wenn erstens die Gewinnchancen bei den verschiedenen
Teilnahmemöglichkeiten - über eine Mehrwertdienstnummer einerseits und über
das Internet sowie WAP andererseits - objektiv tatsächlich gleich waren und
zweitens auf die Möglichkeit der Teilnahme ohne Leistung eines Einsatzes -
hier also über Internet oder WAP -  klar hingewiesen wurde. Voraussetzung ist
im Weiteren, dass der Wettbewerb gemäss seiner Ankündigung unmissverständlich
als Veranstaltung erschien, an der mit oder ohne Einsatz mit gleichen
Gewinnaussichten teilgenommen werden konnte (Urteil vom 6. September 2006,
E. 4.3 mit Hinweisen). Entscheidend ist dabei der subjektive Eindruck des
durchschnittlichen Zuschauers, der das TV-Gewinnspiel am Fernsehen
betrachtete. Massgebend ist mithin, ob der durchschnittliche Zuschauer die
Gewissheit erlangte, dass die Gewinnaussichten bei allen angebotenen
Teilnahmemöglichkeiten genau gleich gross sind.

4.4.3 Im Verlauf eines TV-Gewinnspiels, das in der Beschlagnahmeverfügung des
Statthalteramtes vom 25. September 2006 ausführlich beschrieben wird,
entstanden zahlreiche Situationen - sog. "Schnellraterunden", "offene
Leitungen", "Bonusleitung", "Hot Button"-, bei denen sich der
durchschnittliche TV-Zuschauer schon mangels einer entsprechenden Information
nicht vorstellen konnte, wie er daran via Internet oder WAP überhaupt und gar
chancengleich mit einem Benützer der Mehrwertdienstnummer teilnehmen konnte.
Mit den sporadischen verbalen Hinweisen der Moderatorin auf die
chancengleiche Möglichkeit der Teilnahme über Internet und WAP sowie mit den
auf dem Bildschirm dauerhaft eingeblendeten Internet- und WAP-Adressen konnte
der durchschnittliche Zuschauer in dieser Situation nichts anfangen.
Unabhängig davon gewann der durchschnittliche Zuschauer im Verlauf der
Sendung und namentlich in der Phase, in welcher die Moderatorin ankündigte,
dass nur noch wenig Zeit bleibe, den Eindruck, dass die Chance durch einen
Anruf über die Mehrwertdienstnummer im letzten Moment doch noch gewahrt
werden könnte, zumal er sich nicht im Einzelnen vorstellen konnte, ob seine
allfällige vorgängige "Anmeldung" beispielsweise via Internet noch irgendwie
im Spiel war.

Die Vorinstanz konnte aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Umstände
betreffend die Aufmachung und die Gestaltung der TV-Gewinnspiele ohne Willkür
zum Schluss gelangen, es bestehe der dringende Verdacht, dass nach dem
Eindruck des durchschnittlichen Fernsehzuschauers die Chancen, eine
telefonische Verbindung mit der Moderatorin beziehungsweise mit dem Moderator
zu erhalten, um die Wettbewerbslösung mitzuteilen, bei Wahl der
Mehrwertdienstnummer wohl grösser sei als bei der Teilnahme über Internet
oder WAP, und dass der Zuschauer daher zum Zwecke der Optimierung seiner
Chancen die Mehrwertdienstnummer wählte. Die Vorinstanz konnte mit andern
Worten willkürfrei zum Schluss gelangen, es bestehe der dringende Verdacht,
dass das fragliche TV-Gewinnspiel gemäss seiner Ankündigung nicht ohne
weiteres und unmissverständlich als eine Veranstaltung erschien, an der mit
oder ohne Einsatz mit gleichen Gewinnaussichten teilgenommen werden konnte.

4.4.4 Allerdings wird in einem Schreiben des juristischen Sekretärs der
Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich vom 18. Juli 2005 an
den Anwalt der Beschwerdeführerin das fragliche TV-Gewinnspiel als
lotterierechtlich zulässig qualifiziert. Im Schreiben wird unter Bezugnahme
auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie auf die Erläuterungen auf
den Web-Seiten zum Spiel festgehalten, dass neu die Teilnahme über Internet
oder WAP möglich sei, die den Nutzern von Internet oder WAP über die üblichen
Benützungsgebühren hinaus keine weiteren Kosten erwachsen lasse und die dem
Publikum zu jedem Zeitpunkt der Sendung eine dem gebührenpflichtigen
Telefonanruf gleichwertige Chance zur Teilnahme eröffne. Bei Einhaltung der
vorgenannten Bedingungen sei somit von einem Spiel auszugehen, das in
lotterierechtlicher Hinsicht keinen Anlass mehr für Beanstandungen durch die
Aufsichtsbehörde gebe. Der Unterzeichner des Schreibens konnte nicht
beurteilen und liess ausdrücklich offen, ob die Strafbehörden zur gleichen
Einschätzung gelangen würden.

Die Vorinstanz durfte ohne Willkür zum Schluss gelangen, dass trotz dieses
summarisch begründeten Schreibens der Direktion für Soziales und Sicherheit
des Kantons Zürich der dringende Verdacht einer Widerhandlung gegen die
Lotteriegesetzgebung in objektiver und auch in subjektiver Hinsicht besteht.
Wohl läge allenfalls keine lotterieähnliche Unternehmung vor, wenn die
Benützer von Internet oder WAP tatsächlich "zu jedem Zeitpunkt der Sendung"
dieselben Gewinnaussichten wie die Benützer der Mehrwertdienstnummer gehabt
hätten. Gerade diese Bedingung ist indessen gemäss der willkürfreien
Würdigung der Vorinstanz nach dem Eindruck des durchschnittlichen
TV-Zuschauers wahrscheinlich nicht erfüllt.

5.
Die Beschwerde in Strafsachen ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Statthalteramt des Bezirkes
Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: