Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.216/2007
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6B_216/2007 /hum

Urteil vom 12. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt des kantonalen Untersuchungsrichters des Kantons Wallis, 1950 Sitten,
Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
1950 Sitten.

Nichteröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der Kantonsgerichts des Kantons
Wallis, Strafkammer, vom 26. April 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2006 gab der kantonale Untersuchungsrichter des
Kantons Wallis einer Strafanzeige des Beschwerdeführers betreffend
Amtsmissbrauch und Begünstigung keine Folge. Eine dagegen gerichtete
Beschwerde wurde durch das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 26. April
2007 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Auf den Antrag auf Eröffnung
eines Disziplinarverfahrens gegen einen Untersuchungsrichter wurde nicht
eingetreten. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG dürfte der Beschwerdeführer zur
Beschwerde nicht legitimiert sein, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit er
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids haben könnte. Dazu kommt, dass er eine Verletzung
des Willkürverbotes, der allgemeinen Verfahrensgarantien, seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör sowie Befangenheit und Begünstigung geltend macht
(Beschwerde S. 1), ohne dass die Beschwerde, die sich in unzulässiger
appellatorischer Kritik erschöpft, den Begründungsanforderungen von Art. 106
Abs. 2 BGG genügt. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ist als ein solches um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BGG entgegenzunehmen.
Es ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Im
Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht einmal geltend, er sei bedürftig
(Beschwerde S. 2 oben). Die Gerichtsgebühr ist dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt des kantonalen
Untersuchungsrichters des Kantons Wallis, der Zentralen Staatsanwaltschaft
des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: