Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.20/2007
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{T 0/2}
6B_20/2007 /mon

Urteil vom 3. März 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Nichteintretensverfügung (Wucher),

Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen die Verfügung des Bezirksgerichts
Zürich, Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen, vom 9. Februar 2007.

Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung:

1.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat trat am 28. August 2006 auf eine
Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen zwei Personen wegen Wuchers nicht
ein. Auf einen dagegen gerichteten Rekurs trat der Einzelrichter am
Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 9. Februar 2007 nicht ein. Die
Beschwerdeführerin bemängelt, die Behörden pervertierten das Recht, so dass
der/die Strafbare immer wieder im Recht dastehe. Sie strebt folglich eine
Verurteilung der Beschuldigten an. Da der Strafanspruch jedoch grundsätzlich
allein dem Staat zusteht und die Geschädigte deshalb kein rechtlich
geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an einer
Verurteilung der Beschuldigten hat, und da sie nicht Privatstrafklägerin im
Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG oder Opfer im Sinne von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig
im Sinne von Art. 108 BGG. Es ist deshalb darauf nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren
nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: