Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.209/2007
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6B_209/2007 /rom

Urteil vom 8. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB),

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Februar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte den Beschwerdeführer im
Berufungsverfahren mit Urteil vom 5. Februar 2007 wegen Hehlerei mit einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.--, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von zwei Jahren. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es
seien Verfahrensgrundsätze verletzt worden (Beschwerde S. 1), genügen seine
rudimentären Angaben den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
nicht. In Bezug auf die Frage, ob er damit rechnete, der angekaufte Computer
sei deliktischer Herkunft, stellt die Vorinstanz unter anderem darauf ab,
dass er aus eigener Erfahrung gewusst habe, dass bei der bestohlenen Firma
häufig Unregelmässigkeiten vorgekommen und Waren verschwunden seien, weshalb
er habe hellhörig werden müssen, als ihm ein Angestellter dieser Firma ein
Angebot zu "speziellen" Konditionen machte (angefochtener Entscheid S. 9).
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht strafbar, ein "Schnäppchen"
zu machen (Beschwerde S. 2). Das Vorbringen geht an der Sache vorbei, denn es
hat nichts mit der Frage zu tun, welche besonderen Kenntnisse der
Beschwerdeführer über die bestohlene Firma hatte. Zur Frage, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt in diesem Punkt offensichtlich unrichtig im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt haben könnte, äussert sich der
Beschwerdeführer nicht. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: