Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.204/2007
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6B_204/2007 /rom

Urteil vom 1. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur.

Nichteröffnung einer Strafuntersuchung (falsches Zeugnis),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von
Graubünden, Beschwerdekammer, vom 27. April 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer reichte am 26. Oktober 2006 Strafanzeige gegen
A.________ wegen falschen Zeugnisses ein. Die Staatsanwaltschaft Graubünden
lehnte am 22. März 2007 die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab. Die dagegen
gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid
vom 27. April 2007 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangt
mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Die
Legitimationsvoraussetzungen dazu ergeben sich aus Art. 81 BGG. Da der
Beschwerdeführer weder Privatstrafkläger noch Opfer oder Strafantragsteller
im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 - 6 BGG ist, und er auch sonst
kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert. Darauf
ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: