Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.203/2007
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6B_203/2007 /rom

Urteil vom 1. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur.

Nichteröffnung einer Strafuntersuchung (Betrug),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von
Graubünden, Beschwerdekammer, vom 6. März 2007.

Das Präsidium  zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer reichte am 26. Oktober 2006 Strafanzeige gegen
A.________ wegen Betrugs ein. Die Staatsanwaltschaft Graubünden lehnte am 31.
Januar 2007 die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab. Die dagegen gerichtete
Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden am 6. März 2007 ab, soweit
es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer, der eine Zivilforderung erhebt,
wendet sich als Geschädigter mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Die Legitimationsvoraussetzungen dazu ergeben sich aus Art. 81 BGG. Wie die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erkennt, geht es vorliegend um
eine zivilrechtliche Angelegenheit. Der Beschwerdeführer hat seine
Zivilforderungen gegen A.________ bereits vor einem Zivilgericht anhängig
gemacht. Das Bezirksgericht Hinterrhein hat die gegen A.________ gerichtete
Forderungsklage des Beschwerdeführers aus Werkvertrag mit Urteil vom 23.
November 2006 teilweise gutgeheissen. Unter diesen Umständen sind die
Voraussetzungen zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen nicht erfüllt,
weil der adhäsionsweisen Geltendmachung der Zivilansprüche der hängige
Prozess vor Zivilgericht entgegensteht.

2.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: