Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.201/2007
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6B_201/2007 /bri

Urteil vom 24. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin,

gegen

Bundesamt für Kommunikation, Postfach, 2501 Biel/Bienne.

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kreisgerichts
Werdenberg-Sargans, Einzelrichter/in in Strafsachen, vom 18. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 7. Januar 2005 erhielt X.________ in ihrer Wohnung Besuch von einem
Aussendienstmitarbeiter der Billag AG, Schweizerische Inkassostelle für
Radio- und Fernsehempfangsgebühren (nachfolgend Billag). Der Mitarbeiter
stellte fest, dass X.________ sowohl ein Radio- als auch ein
Fernsehempfangsgerät betrieb, ohne dies vorgängig der Billag gemeldet zu
haben. Deshalb erstattete die Billag am 7. April 2005 Anzeige gegen sie. Der
untersuchende Beamte des Bundesamtes für Kommunikation (nachfolgend BAKOM)
leitete am 13. Juni 2005 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen X.________ ein
und erliess am 29. November 2005 einen Strafbescheid wegen Verstosses gegen
Art. 70 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und
Fernsehen (aRTVG, SR 784.40). X.________ erhob dagegen erfolglos Einsprache.
Das BAKOM verurteilte sie mit Strafverfügung vom 16. August 2006 wegen
vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 70 Abs. 1 Bst. a aRTVG zur Bezahlung
einer Busse von Fr. 500.--. X.________ verlangte am 22. August 2006 die
gerichtliche Beurteilung der Rechtssache.

B.
Der Einzelrichter in Strafsachen des Kreisgerichtes Werdenberg-Sargans
erklärte mit Entscheid vom 18. Januar 2007 X.________ der
eventualvorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 70 Abs. 1 Bst. a aRTVG i.V.m.
Art. 55 Abs. 1 aRTGV schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr.
500.--.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Entscheid
des Kreisgerichtes Werdenberg-Sargans sei aufzuheben und sie sei von Schuld
und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006, 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art.
132 Abs. 1 BGG).

2.
Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42
BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81
Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten
kantonalen Instanz gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art.
80 Abs. 1 BGG) richtet. Übergangsrechtlich kann die Beschwerdeführerin
Beschwerde führen, auch wenn die Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 BGG, wonach
die Kantone als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte einsetzen, die als
Rechtsmittelinstanzen entscheiden, noch nicht erfüllt sind (Art. 80 Abs. 2
BGG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG).

3.
Am 1. April 2007 sind das revidierte Bundesgesetz über Radio und Fernsehen
vom 24. März 2006 (nachfolgend RTVG) und die revidierte Radio- und
Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (nachfolgend RTVV) in Kraft getreten.
Dieses neue Recht gelangt auf Taten, welche noch unter Geltung des alten
Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere
ist (Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR und Art. 333 Abs. 1 StGB). Im
vorliegenden Fall ist das neue Recht nicht milder, womit das alte Recht
anwendbar bleibt. Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen
das RTVG ist dem BAKOM, einer Verwaltungsbehörde des Bundes, übertragen und
fällt daher unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsstrafrecht (Art. 73 aRTVG i.V.m. Art. 1 VStrR). Gemäss Art. 70
Abs. 1 lit. a aRTVG wird mit Busse bis zu 5'000 Franken bestraft, wer ohne
Bewilligung Radio- oder Fernsehprogramme empfängt (Art. 55 Abs. 1 aRTVG).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt unrichtige Sachverhaltsfeststellungen (Art. 97
Abs. 1 BGG). Sie habe mehrfach erfolglos darum ersucht, ihren Ehemann,
Y.________, als Zeugen einvernehmen zu lassen. Anhand der Einvernahme sollte
belegt werden, dass ihr Ehemann sie im Glauben gelassen habe, er habe eine
rechtsgültige Radio- bzw. Fernsehempfangskonzession gelöst. Diesfalls hätte
sie sich über den Sachverhalt geirrt. Auch sei sie selbst richterlich nie,
weder zur Sache, noch zur Person, einvernommen worden. Dadurch sei ihr
Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden (Art. 29 Abs. 2 BV), womit
auch eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 lit. a BGG und eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG) vorliege.

4.2 Der Einzelrichter stellt gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin
und die durchgeführte Hausdurchsuchung fest, dass sich in der Wohnung der
Beschwerdeführerin empfangskonzessionspflichtige Geräte befanden
(angefochtenes Urteil S. 7). Beweismässig sei erstellt, dass Y.________ in
der ganzen Schweiz keine Konzession für den Empfang von Radio- und
Fernsehprogrammen gelöst hatte. Der Einzelrichter führt weiter aus, es sei
irrelevant, ob Y.________ seiner Ehefrau gesagt oder sie zumindest im Glauben
gelassen habe, die Konzession sei gültig gelöst. Unbeachtlich seien auch die
Eigentumsverhältnisse an den Geräten sowie die Mietverhältnisse an der
Wohnung. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei eine antizipierte
Beweiswürdigung zulässig und eine Befragung des Y.________ damit obsolet.

4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unter
anderem das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2,
je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass der
Richter rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel
abzunehmen hat (BGE 122 I 53 E. 4a, mit Hinweisen). Dies verwehrt es ihm
indessen nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er ohne Willkür in
freier, antizipierter Würdigung der beantragten zusätzlichen Beweise zur
Auffassung gelangen durfte, dass weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der
bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würden (BGE
124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 2a; 122 III 219 E. 3c; 122 IV 157 E. 1d, je
mit Hinweisen).

4.4 Wer Radio- und Fernsehempfangsgeräte zum Betrieb vorbereitet oder
betreibt, muss dies der Inkassostelle melden (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 aRTVV).
Die Verantwortung für die Einhaltung der Meldepflicht liegt grundsätzlich bei
jeder Person, welche über betriebsbereite Geräte verfügt.

4.4.1 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen über betriebsbereite
Geräte verfügte, war sie meldepflichtig. Selbst wenn Y.________ der
Beschwerdeführerin versichert hätte, die Konzession gelöst zu haben, würde
dies nichts an ihrer Meldepflicht ändern. Durch die antizipierte
Beweiswürdigung hat der Einzelrichter somit nicht den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör verletzt. Jedoch ist auf den
Einwand der Beschwerdeführerin, sich über den Sachverhalt geirrt zu haben, im
Rahmen der Überprüfung der rechtlichen Würdigung des Einzelrichters
einzugehen (siehe E. 6.5 nachfolgend).

4.4.2 Wie der Einzelrichter zutreffend ausführt, findet im
Verwaltungsstrafverfahren keine Untersuchung nach kantonalem Recht statt
(Art. 73 Abs. 3 VStrR, vgl. angefochtenes Urteil S. 6). Dadurch, dass die
Beschwerdeführerin richterlich nie einvernommen wurde, erfolgte keine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Rüge ist demnach
abzuweisen.

5.
5.1 Wer ohne Bewilligung Radio- oder Fernsehprogramme empfängt (Art. 55 Abs.
1) wird mit Busse bis zu 5'000 Franken bestraft (Art. 70 Abs. 1 lit. a
aRTVG). Wer Radio- oder Fernsehprogramme empfangen will, braucht eine
Bewilligung der PTT-Betriebe und muss eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 55
Abs. 1 aRTVG). Wer Radio- und Fernsehempfangsgeräte zum Betrieb vorbereitet
oder betreibt, muss dies der Inkassostelle melden. Als Empfangsgeräte gelten
alle Geräte, die zum privaten oder gewerblichen Empfang von Radio- und
Fernsehprogrammen oder in vergleichbarer Weise aufbereitete Darbietungen und
Informationen geeignet sind (Art. 41 Abs. 1  aRTVV). Als privat gilt der
Empfang der entsprechenden Programme durch die meldende Person und solche,
die im gleichen Haushalt leben, sowie deren Gäste (Art. 42 Abs. 1 aRTVV).

5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 55 und Art. 70 aRTVG  seien zu
unbestimmte und damit ungenügende Blankettnormen. Im Zusammenhang mit Art. 42
Abs. 1 aRTVV sei nicht klar, was ein Haushalt im Sinne der Radio- und
Fernsehgesetzgebung sei. Es werde im RTVG und RTVV offen gelassen, welche
Person im Einzelfall zu büssen und somit zur strafrechtlichen Verantwortung
zu ziehen sei. Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund des Grundsatzes "nulla
poena sine lege certa" (Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK) nicht schuldig
gesprochen werden dürfen.

5.3 Der Begriff "Haushalt" ist weder im Gesetz noch in der Verordnung näher
definiert. Das Bundesgericht legt den Begriff im Strafrecht dahingehend aus,
dass "mehrere Personen unter einem Dach essen, schlafen und wohnen" (BGE 102
IV 162 E. 2a S. 163; vgl. Karl-Jascha Schneider-Marfels, Die Rundfunkgebühr
in der Schweiz, Diss. Zürich, Basel/München 2004, S. 104 ff.). Das
Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa) ist Bestandteil des
Legalitätsprinzips. In Ergänzung zum strafrechtlichen Grundsatz "nulla poena
sine lege" fordert es eine präzise Umschreibung der Tatbestände. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts muss das Gesetz lediglich so präzise
formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen
eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an
Gewissheit erkennen kann (BGE 119 IV 242 E. 1c S. 244). Art. 55 und Art. 70
aRTVG genügen diesen Anforderungen. Jede Person, die die tatsächliche Gewalt
über Radio und Fernseher hat, ist deren Besitzer und untersteht der Pflicht,
eine Empfangsgebühr zu bezahlen. Bei der Meldepflicht ist weder
ausschlaggebend, wer Eigentümer der Geräte ist, noch wer Mieter der
Räumlichkeiten ist, in denen sich diese befinden. Damit hat die
Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das RTVG
erfüllt. Aus Art. 55 und Art. 70 aRTVG ist klar ersichtlich, wer
meldepflichtig ist. Die Rüge, wonach diese Bestimmungen rechtswidrige
Blankettnormen seien, ist unbegründet.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf Sachverhalts- und
Rechtsirrtum, da ihr Ehemann ihr nach dem Besuch des Aussendienstmitarbeiters
der Billag versichert habe, die Radio- bzw. Fernsehempfangskonzession gelöst
zu haben. Ausserdem sei nur die Verletzung der Meldepflicht, nicht auch die
Nichtbezahlung der Empfangsgebühr strafbar.

6.2 Zur subjektiven Seite des Tatbestandes der Widerhandlung gegen das RTVG
führt der Einzelrichter aus, bezüglich Wissen und Wollen der
Beschwerdeführerin sei mit der Anklagebehörde davon auszugehen, dass sie um
ihre Anmeldepflicht wissen musste. Unkenntnis schütze vor Strafe nicht. Dass
die Beschwerdeführerin nach dem Besuch des Aussendienstmitarbeiters davon
ausging, mit den Anmeldungen sei alles korrekt, sei ihr als Inkaufnahme der
vorgeworfenen Widerhandlung anzulasten. Die gesetzliche Pflicht zur Anmeldung
treffe beide Ehegatten gleichermassen. Bei der angeblichen Annahme, der
Ehemann habe das Notwendige vorgekehrt, handle es sich um vorwerfbare
Gleichgültigkeit, und nicht um einen Sachverhaltsirrtum. Die
Beschwerdeführerin berufe sich ausserdem auf Rechtsirrtum, da sie nicht um
die Melde- und Gebührenpflicht gewusst habe. Ihr fehlendes
Unrechtsbewusstsein sei jedoch nicht auf einen Rechtsirrtum, sondern auf
einen (vermeidbaren) Sachverhaltsirrtum zurückzuführen.

6.3 Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt auf Taten,
welche noch unter Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur
Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die
neue Bestimmung des Sachverhaltsirrtums (Art. 13 StGB) ist für die
Beschwerdeführerin nicht milder, so dass das alte Recht (Art. 19 aStGB)
anwendbar bleibt.

6.4 Einem Sachverhaltsirrtum (Tatbestandsirrtum) unterliegt, wer von einem
Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In
diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen
Strafnorm. Bei einer solchen Konstellation ist der Täter zu seinen Gunsten
nach seiner irrigen Vorstellung zu beurteilen (Art. 19 Abs. 1 aStGB). In
Betracht kommt allenfalls die Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung, wenn
der Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermieden werden können und die
fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 19 Abs. 2 aStGB).
Im Unterschied zum Sachverhaltsirrtum betrifft der Rechtsirrtum
(Verbotsirrtum) die Konstellation, bei welcher der Täter in Kenntnis aller
Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für
erlaubt hält. Der Irrtum bezieht sich in diesem Fall auf die Rechtswidrigkeit
der konkreten Tat (BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 240 f., mit Hinweisen).

6.5 Seit dem Besuch des Aussendienstmitarbeiters der Billag wusste die
Beschwerdeführerin über die Melde- und Gebührenpflicht Bescheid. Gemäss den
Ausführungen des Einzelrichters ist es irrelevant, ob Y.________ der
Beschwerdeführerin gesagt oder sie zumindest im Glauben gelassen hat, die
Konzession sei gültig gelöst (vgl. E. 4.2.).
6.5.1 Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen. Falls die Beschwerdeführerin
aufgrund einer Zusicherung ihres Ehemannes annahm, jener sei der Meldepflicht
nachgekommen, irrte sie über den Sachverhalt. Demgemäss könnte sie sich
tatsächlich auf einen Sachverhaltsirrtum berufen. Dabei würde ihre Unkenntnis
auf einem Mangel an Sorgfalt beruhen. Vom Aussendienstmitarbeiter auf die
fehlende Konzession aufmerksam gemacht, hätte sie nicht leichthin ihrem
Ehemann vertrauen dürfen. Sie hätte sich direkt bei der Billag AG erkundigen
können, ob dieser tatsächlich die Meldepflicht erfüllt habe. Bei
pflichtgemässer Vorsicht hätte sie den Irrtum vermeiden können, so dass die
Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung zu prüfen wäre (Art. 19 Abs. 2
aStGB).

6.5.2 Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind
strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem
Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist
(Art. 333 Abs. 3 aStGB). Nach Ansicht des Einzelrichters ist für die
Widerhandlung gegen Art. 70 Abs. 1 lit. a aRTVG in subjektiver Hinsicht
mindestens Eventualvorsatz gefordert (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 13 d S.
9). Auch die Botschaft zum Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März
2006 hält fest, dass die Strafbestimmungen des RTVG an ein "schuldhaftes
(d.h. vorsätzliches) Verhalten" anknüpfen (BBl 2003 1569 S. 1657). Dem Sinn
und Zweck dieser Strafbestimmung ist jedoch nicht zu entnehmen, wieso nur die
vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht strafbar sein sollte. Zudem hält
Art. 101 Abs. 2 nRTVG im Gegensatz zu Abs. 1 explizit fest, dass nur die
vorsätzliche Widerhandlung strafbar ist. Ausserdem ist zu beachten, dass
Widerhandlungen im Sinne von Abs. 1 mit Busse bis zu 5'000 Franken, solche im
Sinne von Abs. 2 dagegen ungleich höher mit Busse bis zu 100'000 Franken
bestraft werden können. Somit ist davon auszugehen, dass auch die fahrlässige
Widerhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 nRTVG strafbar ist.

6.5.3 Hatte Y.________ demgegenüber der Beschwerdeführerin  nicht versichert,
die Konzession gelöst zu haben, ist die Unkenntnis  auf ihre eigene
Gleichgültigkeit zurückzuführen, und sie kann sich demnach nicht auf einen
Sachverhaltsirrtum berufen. Diesbezüglich sind die vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen ungenügend. Steht nicht fest, ob die
Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann falsch informiert wurde und sie deshalb
einem Sachverhaltsirrtum unterlag, kann nicht überprüft werden, ob der
Einzelrichter die Verletzung der Meldepflicht in rechtlicher Hinsicht korrekt
gewürdigt hat.

6.5.4 Unter der Herrschaft des bisherigen Verfahrensrechts wurden
Entscheidungen, die an derartigen Mängeln litten, dass die Gesetzesanwendung
nicht nachgeprüft werden konnte, aufgehoben und die Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung an die kantonale Behörde zurückgewiesen (vgl. Art.
277 BStP). Es wurde verlangt, dass die kantonale Behörde ihre Entscheidung so
begründet, dass das Bundesgericht die Gesetzesanwendung überprüfen kann (vgl.
129 IV 71 E. 1.5). Das Bundesgericht kann die Rechtsanwendung nur überprüfen,
wenn die Vorinstanz die für die Subsumtion notwendigen tatsächlichen
Feststellungen getroffen hat. Dazu muss das Bundesgericht wissen, welchen
Sachverhalt die Vorinstanz als erwiesen annahm und auf welche rechtlichen
Erwägungen es seinen Entscheid stützte (zur Publikation vorgesehenes Urteil
6B_146/2007 vom 24. August 2007, E. 3.4.1, mit Hinweisen).

6.5.5 Art. 105 BGG bestimmt unter dem Randtitel "massgebender Sachverhalt",
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht (Abs. 2). Das Bundesgerichtsgesetz enthält keine explizite
Regelung für den Fall unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen durch die
Vorinstanz. Eine Art. 277 BStP entsprechende Bestimmung fehlt. Zwar eröffnet
Art. 105 Abs. 2 BGG die Möglichkeit, Sachverhaltsfeststellungen von Amtes
wegen zu "ergänzen". Aus dem Umstand, dass das Bundesgericht
Sachverhaltsfeststellungen ergänzen kann, folgt indes nicht, dass jede Lücke
im Sachverhalt durch das Bundesgericht zu schliessen ist. Aus dem
Gesetzestext geht klar hervor, dass die Sachverhaltsergänzung auf
"offensichtlich unrichtige" Feststellungen begrenzt ist. Es kann insoweit auf
die bisherige Rechtsprechung zu den offenkundig auf Versehen beruhenden
Sachverhaltsfeststellungen zurückgegriffen werden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 3
BStP; BGE 121 IV 104 E. 2b). Wie Art. 105 Abs. 1 BGG klarstellt, ist das
Bundesgericht grundsätzlich an den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt gebunden. Als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1
BGG) hat das Bundesgericht die angefochtenen Entscheidungen auf die richtige
Rechtsanwendung hin zu überprüfen. Für ergänzende Tatsachen- und
Beweiserhebungen sind die Sachgerichte zuständig. Art. 105 Abs. 2 BGG
verpflichtet das Bundesgericht somit nicht zur Sachverhaltsergänzung. Ist ein
Sachverhalt lückenhaft, leidet die Entscheidung mit anderen Worten an
derartigen Mängeln, dass die Gesetzesanwendung nicht nachgeprüft werden kann
(vgl. Art. 277 BStP), so ist das angefochtene Urteil auch unter neuem Recht
aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Gemäss
der Botschaft verletzt die Vorinstanz materielles Bundesrecht, wenn sie nicht
alle relevanten Tatsachen ermittelt, die zu seiner Anwendung nötig sind
(Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl
2001 S. 4338). Eine Verurteilung ohne die tatbestandsnotwendigen
tatsächlichen Grundlagen ist somit bundesrechtswidrig. Eine Aufhebung wegen
mangelhafter Tatsachenfeststellungen kann weiterhin ohne Einvernahme der
Gegenpartei erfolgen (vgl. Art. 277 BStP "ohne Mitteilung der
Beschwerdeschrift"), da bei der Rückweisung zur Sachverhaltergänzung der
Entscheid in der Sache nicht präjudiziert wird (zur Publikation vorgesehenes
Urteil 6B_146/2007 vom 24. August 2007, E. 3.4.2).
6.6 Dem angefochtenen Urteil fehlen die zur Verurteilung wegen
(eventual-)vorsätzlicher Widerhandlung gegen die Meldepflicht nach Art. 70
Abs. 1 lit. a aRTVG notwendigen tatsächlichen Grundlagen, weshalb die
Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen ist.

7.
7.1 Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen ihre Bestrafung. Sie
wirft dem Einzelrichter vor, er habe zu Unrecht einen leichten Fall gemäss
Art. 70 Abs. 4 aRTVG verneint. Das Unrechtsbewusstsein der Bevölkerung stelle
nichts anderes als eine Hypothese des Gesetzgebers dar. Ausserdem könne die
breite Bevölkerung nicht zwischen der staatlich geforderten Empfangsgebühr
und den Gebühren für Kabelnetzbetreiber unterscheiden.

7.2 Die vorliegende Beschwerde wird gutgeheissen soweit sie sich gegen die
Verurteilung wegen (eventual-)vorsätzlicher Widerhandlung gegen die
Meldepflicht nach Art. 70 Abs. 1 aRTVG richtet. Die Strafe ist bei der
nochmaligen Beurteilung allenfalls neu zuzumessen. Trotzdem kann bereits auf
die vorgebrachte Rüge eingegangen werden.

7.3 Die Strafdrohung für eine Widerhandlung gegen die Meldepflicht beträgt
Busse bis zu Fr. 5'000.-- (Art. 70 Abs. 1 aRTVG). Solche Bussen sind nach der
Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere
Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden (Art. 8 VStrR i.V.m.
Art. 2 VStrR und Art. 333 Abs. 1 StGB). In leichten Fällen kann von einer
Bestrafung nach Absatz 1 abgesehen werden (Art. 70 Abs. 4 aRTVG).

7.4 Der Einzelrichter verneint die Anwendung eines leichten Falles gemäss
Art. 70 Abs. 4 aRTVG, da die Widerhandlung über mehrere Monate angedauert und
die Beschwerdeführerein zumindest ein Radiogerät tatsächlich in Betrieb
genommen habe (angefochtenes Urteil Ziff. 14 c S. 11 f.). Die Verneinung
eines leichten Falles verstösst nicht gegen Bundesrecht, auch nicht, wenn
abweichend von der Vorinstanz davon ausgegangen würde, dass sich die
Beschwerdeführerin nicht der eventualvorsätzlichen, sondern lediglich der
fahrlässigen Widerhandlung schuldig gemacht hat. Diesem Umstand wäre
allerdings bei der Bemessung der Busse Rechnung zu tragen.

8.
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin
wird im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
Kanton St. Gallen hat ihr eine Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters in
Strafsachen vom 18. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--
auferlegt.

3.
Der Kanton St. Gallen hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr.
2'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Kommunikation
und dem Kreisgericht Werdenberg-Sargans, Einzelrichter/in in Strafsachen,
sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: