Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1/2007
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{T 0/2}
6B_1/2007 /hum

Urteil vom 19. Februar 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Eröffnung eines Strafverfahrens (Ehrverletzung etc.),

Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Entscheid der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen vom

23. Januar 2007.

Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung
zieht in Erwägung:

1.
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen entschied am 23. Januar 2007, in
Bezug auf eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen drei Beschuldigte
wegen "Falschaussage, Ehrverletzung, Gesetzesbruch" werde kein Strafverfahren
eröffnet. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, die
kantonalen Behörden seien anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen. Da der
Strafanspruch jedoch grundsätzlich allein dem Staat zusteht, und der
Geschädigte deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81
Abs. 1 lit. b BGG an einer Verurteilung der Beschuldigen hat, und da er nicht
Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG oder Opfer
im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist, ist die Beschwerde
offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108 BGG und deshalb darauf nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren
nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident :  Der Gerichtsschreiber: