Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.197/2007
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6B_197/2007 /hum

Urteil vom 1. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200
Schaffhausen.

Mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln usw.,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom

13. April 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht unter
anderem die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten. Nach Abs. 2 der
genannten Bestimmung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt. Das Bundesgericht prüft dabei grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen. Die Verletzung von Grundrechten kann es nur insofern prüfen,
als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesen Begründungsanforderungen genügt die Eingabe des
Beschwerdeführers offensichtlich in keiner Art und Weise. Auf die Beschwerde
ist daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

2.
Wegen Aussichtslosigkeit muss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abgewiesen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Unter den gegebenen Umständen ist
ausnahmsweise auf eine Kostenauflage zu verzichten.

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: