Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.195/2007
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6B_195/2007 /hum

Urteil vom 1. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Schadenersatzforderung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 11. April 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 11. April 2002 stellte die damalige Bezirksanwaltschaft
Zürich und heutige Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die gegen X.________
geführte Strafuntersuchung wegen Betrugs etc. ein. Mit Eingabe vom 21. Juni
2002 verlangte X.________ eine gerichtliche Beurteilung der Kosten- und
Entschädigungsregelung. Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 erkannte die
Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirks Zürich, dass die Kosten der
eingestellten Strafuntersuchung auf die Staatskasse genommen würden, und dass
X.________ eine Entschädigung von Fr. 500.-- und eine Genugtuung von Fr.
2'000.-- ausgerichtet werde. Auf einen dagegen gerichteten Rekurs trat das
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 11. April
2007 wegen fehlender Begründung nicht ein.

X. ________ wendet sich mit Eingabe vom 17. Mai 2007 an das Bundesgericht. Er
verlangt Schadenersatz in der Höhe von rund 26 Millionen Franken.

2.
Da für den vorliegenden Fall nur eine Beschwerde in Strafsachen gemäss Art.
78 ff. BGG in Frage kommt, ist die als "Begehren um Schadenersatz"
bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegenzunehmen.

3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss die Beschwerde die Begehren und deren
Begründung enthalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dieser Voraussetzung genügt
die Eingabe des Beschwerdeführers nicht, weil sie sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid überhaupt nicht auseinandersetzt, sondern sich im
Wesentlichen darauf beschränkt, Schadenersatzforderungen in der Höhe von rund
26 Millionen Franken aufzulisten unter dem Hinweis, dass es unmen-schlich,
verwerflich und nach geltendem Recht strafbar sei, was die Schweizer
Justizbehörden mit ihm seit 1996 gemacht hätten. Da die Beschwerde
offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf im Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: