Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.194/2007
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6B_194/2007 /bri

Urteil vom 22. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Nichteintretensverfügung (Drohung),

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Einzelrichter in Strafsachen, vom 22. März 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat trat am 12. Dezember 2006 auf eine
Strafanzeige gegen zwei Personen wegen Drohung nicht ein. Auf einen dagegen
gerichteten Rekurs trat der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich mit
Verfügung vom 22. März 2007 nicht ein. Wie die Beschwerdeführerin den beiden
sie betreffenden Urteilen 6B_96/2007 und 6B_81/2007 entnehmen kann, ist sie
zur Beschwerde nicht legitimiert. Im Übrigen enthält die neue
Beschwerdeeingabe weder ein Begehren, noch genügt sie den
Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 BGG. Darauf ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter in Strafsachen,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: