Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.190/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_190/2007 /bri

Urteil vom 1. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel.

Einstellungsbeschluss (Drohung),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Strafgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 4. Januar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt auf eine Anzeige des
Beschwerdeführers hin ein Strafverfahren gegen seine ehemalige
Lebensgefährtin sowie eine Drittperson wegen Drohung eröffnet hatte, stellte
sie das Verfahren mangels Beweisen am 2. Juli 2003 wieder ein. Einen dagegen
gerichteten Rekurs wies das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt mit
Entscheid vom 4. Januar 2007 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer
Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und verlangt sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

2.
Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt zur Beschwerde im Sinne
von Art. 81 BGG legitimiert ist. Die Frage der Beschwerde-legitimation kann
indes offen bleiben, weil die Eingabe des Beschwerdeführers die
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG in
keiner Art und Weise erfüllt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von 64 Abs.
1 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auf-erlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: