Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.18/2007
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{T 0/2}
6B_18/2007 /aml

Urteil vom 6. März 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte
(Amtsmissbrauch etc.),

Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. Januar 2007.

Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung:

1.
In Abweisung eines Rekurses eröffnete die II. Zivilkammer des Obergerichts
des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Januar 2007 keine Strafuntersuchung
gegen die Rekursgegner wegen Unterdrückung von Urkunden, Amtsmissbrauchs,
ungetreuer Amtsführung sowie Ehrverletzung. Der Beschwerdeführer beantragt
vor Bundesgericht im Wesentlichen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und die
Angezeigten zu verurteilen und zu bestrafen. Da der Strafanspruch jedoch
grundsätzlich allein dem Staat zusteht, und der Geschädigte deshalb kein
rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an
einer Verurteilung der Rekursgegner hat, und da nicht ersichtlich ist, dass
und inwieweit er Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sein
könnte, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108
BGG und deshalb darauf nicht einzutreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde nicht gutgeheissen werden (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 BGG).
Der Beschwerdeführer trägt daher die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 66 Abs.
1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid
in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren
nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: