Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.188/2007
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6B_188/2007 /hum

Urteil vom 15. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Christian Widmer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Betrug; Widerhandlung gegen das BVG; ordnungswidrige Führung der
Geschäftsbücher,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Strafgericht,

1. Kammer, vom 15. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Aarau erklärte X.________ mit Urteil vom 7. Juni 2006 des
Betruges, der Widerhandlung gegen das BVG und der ordnungswidrigen Führung
der Geschäftsbücher schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten Gefängnis,
unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 7 Tagen, mit
bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse
von Fr. 500.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in Haft. Von
der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Erschleichung
einer Falschbeurkundung und der unwahren Angaben über ein kaufmännisches
Gewerbe sprach es ihn frei. Die Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg.
Ferner entschied es über die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände.

Eine vom Beurteilten erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons
Aargau mit Urteil vom 15. März 2007 ab.

B.
X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er beantragt, er sei
von der Anklage des Betruges, der Widerhandlung gegen das BVG und der
ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher frei zu sprechen. Ferner ersucht
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

C.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006, 1242). Die
angefochtene Entscheidung ist nach diesem Datum ergangen. Die gegen diese
gerichtete Beschwerde untersteht daher dem neuen Verfahrensrecht (Art. 132
Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen
(Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der in ihren Anträgen unterliegenden
beschuldigten Person unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
BGG) erhoben worden. Auf die Beschwerde kann daher grundsätzlich eingetreten
werden.

1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im
Sinne von Art. 95 und Art. 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in
der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde mithin auch aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine
Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136, E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht
darf indes nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1
BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu
begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen;
es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen wurden. Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in
der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105
Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Begriff "offensichtlich
unrichtig" ist gleichbedeutend mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV
(Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Für die Rüge der offensichtlich
unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts gilt - wie auch
für die Rüge der Verletzung von Verfahrensrechten - Art. 106 Abs. 2 BGG.
Danach prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern,
als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und substantiiert
begründet worden ist. Andernfalls kann ein von dem im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweichender Sachverhalt nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE
130 III 138 E. 1.4 S. 140). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit
vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Am 1. Januar 2007 sind auch der revidierte Allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches (erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über die
Einführung und Anwendung des Gesetzes (drittes Buch) vom 13. Dezember 2002 in
Kraft getreten. Die strafbaren Handlungen sind in den Jahren 2001 bis 2004
erfolgt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt bei dieser Konstellation das neue
Recht zur Anwendung, wenn es für die Beschwerdeführer das mildere ist.

Im zu beurteilenden Fall wendet die Vorinstanz das alte Recht an, da das neue
nicht das mildere ist (angefochtenes Urteil S. 18). Hiegegen erhebt der
Beschwerdeführer zu Recht keine Einwendungen.

3.
Dem Beschwerdeführer wird im Anklagepunkt des Betruges vorgeworfen, er habe
gegenüber verschiedenen Versicherungen eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht und auf diese Weise zu Unrecht
Versicherungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 468'681.95 bezogen.

Die kantonalen Instanzen stellen fest, der Beschwerdeführer sei am 23. Januar
2001 bei seiner Fahrt mit einem Fahrzeug seiner Firma Y.________ auf der A2
in Richtung Basel in eine Auffahrkollision verwickelt worden, als er bei
einem Stau habe anhalten müssen. Das nachfolgende Fahrzeug habe den Stau zu
spät bemerkt und habe nicht mehr rechtzeitig bremsen können, so dass es in
den Wagen des Beschwerdeführers geprallt sei. Tags darauf habe der
Beschwerdeführer seinen Hausarzt aufgesucht, der ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule diagnostiziert und ihn zu 80% arbeitsunfähig geschrieben
habe. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt des Unfalls teilzeitlich bei
der Post gearbeitet. Zudem sei er ab Oktober 2000 in Teilzeit für die Firma
A.________ im Verkauf von Plattformen im Internet tätig gewesen.

In der Folge habe der Beschwerdeführer regelmässig seinen Hausarzt
konsultiert, wobei er über die typischen Beschwerden eines Schleudertraumas
der Halswirbelsäule wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Appetitlosigkeit,
Gedächtnisschwund sowie Schmerzen bei aktiven und passiven Bewegungen der
Halswirbelsäule geklagt und jeweils angegeben habe, keine Besserung zu
verspüren. Die bildgebenden Untersuchungen hätten unauffällige Befunde
hinsichtlich traumatischen ossären Läsionen ergeben, jedoch fortgeschrittene
Osteochondrosen (degenerative Veränderungen) in den Segmenten C 4 - 7
gezeigt. Der Beschwerdeführer habe gegenüber den behandelnden Ärzten und den
Versicherungen stets angegeben, aufgrund seiner Beschwerden nach wie vor
nicht voll arbeitsfähig zu sein.

Ein am 7. Dezember 2004 vom Untersuchungsamt des Kantons Aargau in Auftrag
gegebenes medizinisches Gutachten gelangte demgegenüber zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer spätestens ab Februar 2002 wieder voll arbeitsfähig gewesen
sei und dass in der Zeit von April 2001 bis Februar 2002 eine zumutbare
Arbeitsfähigkeit von 80% bestanden habe (angefochtenes Urteil S. 20 und 3 ff.
[Anklageschrift]).

Die kantonalen Instanzen stellen gestützt auf die Aussagen der einvernommenen
Zeugen und die durchgeführten Observationen durch ein Privatdetektivbüro
fest, der Beschwerdeführer sei trotz der von ihm geltend gemachten vollen
Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum nach dem Unfall vom 23. Januar 2001 bis Ende
2004 in erheblichem Ausmass für seine Firma Y.________ (Party- und
Festservice mittels fahrbarer Grillwagen) tätig gewesen (angefochtenes Urteil
S. 21 ff.). Er habe sich um alles gekümmert, was in der Firma angefallen sei.
So habe er das gesamte Lager bewirtschaftet, sei für den Einkauf zuständig
gewesen und habe die Poulets aufgespiesst. Er habe schwere Kisten und
Gegenstände herumgeschleppt, Brot aufgebacken, Getränke bereit gestellt und
habe beim Beladen der Wagen und Ankoppeln der Anhänger an die Fahrzeuge
mitgeholfen. Er habe die Poulets in Zell abgeholt, wobei es sich jeweils um
40 - 50 Kisten à 11,5 kg handelte, und habe auch Pommes Frites in Säcken à 20
kg eingekauft. Ferner habe er Kühlschränke, Grills und Fahrzeuge repariert.
Ausserdem habe er sich um die Grilleure seiner Firma gekümmert und teilweise
mitgeholfen, die Grillstände an den Verkaufstandorten zu positionieren und
Gestelle aufzubauen. Des weiteren stehe fest, dass der Beschwerdeführer mit
Poulets der Firma B.________ in Aarau Handel getrieben habe (angefochtenes
Urteil S. 22; erstinstanzliches Urteil S. 10 f.).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schluss der
Vorinstanz, er sei nicht vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Er rügt in
diesem Zusammenhang eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".

So habe die Vorinstanz bei der Würdigung der belastenden Zeugenaussagen nicht
beachtet, dass die einvernommenen Belastungszeugen ehemalige Angestellte der
Firma Y.________ gewesen seien, denen aufgrund ihres unredlichen Verhaltens
im Betrieb teilweise fristlos habe gekündigt werden müssen. Die Zeugen seien
daher mit ihm (dem Beschwerdeführer) zerstritten gewesen, so dass sie nicht
glaubwürdig seien. Ausserdem habe die Vorinstanz die entlastenden Aussagen
von C.________ und D.________ nicht berücksichtigt (Beschwerde, S. 8 ff., 24
f.).

Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die Schlüsse, welche Vorinstanz
aus der Observation durch einen Privatdetektiv gezogen hat. Sie habe
namentlich nicht beachtet, dass die Observation dreieinhalb Jahre nach dem
Auffahrunfall stattgefunden habe. Zu jenem Zeitpunkt habe er nach den
Gutachten wieder als teilweise arbeitsfähig gegolten. Wenn ihm die
Versicherungen dennoch bis 2004 volle Versicherungsleistungen ausgerichtet
hätten, könne ihm dies nicht angelastet werden (Beschwerde S. 16 ff.).

Schliesslich macht er geltend, das Gutachten von Dr. E.________ sei
untauglich. Die Vorinstanz berücksichtige namentlich nicht, dass der
Gutachter ihn lediglich 20 Minuten untersucht habe und lediglich die frühere
Beurteilung anderer Ärzte zusammengefasst habe (Beschwerde S. 18 ff.).
4.2 Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nach seinem
Auffahrunfall in seiner Firma die Aufgaben eines Geschäftsführers
wahrgenommen und in beträchtlichem Umfang für sie gearbeitet, und der daraus
gezogene Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht vollständig arbeitsunfähig,
sondern jedenfalls in einem erheblichen Ausmass arbeitsfähig gewesen
(angefochtenes Urteil S. 23 f.; erstinstanzliches Urteil S. 10 f.), beruhen
nicht auf einer Bundesrechtsverletzung. Das ergibt sich in erster Linie aus
den Aussagen der als Zeugen einvernommenen ehemaligen Mitarbeiter. In diesem
Zusammenhang nimmt die Vorinstanz zu Recht an, es könne ohne weiteres auf die
belastenden Aussagen der Zeugen Fa.________ und Fb.________, G.________,
H.________, I.________ und J.________ abgestellt werden, da es sich bei
diesen Zeugen im Gegensatz zu den Entlastungszeugen wie C.________ und
D.________ um Personen handle, die für den Beschwerdeführer in seiner Firma
gearbeitet oder mit ihm geschäftliche Beziehungen unterhalten hätten. Wie die
Vorinstanz zutreffend darlegt, sind die Aussagen in sich stimmig,
nachvollziehbar, enthalten zahlreiche Details und stimmen in den wesentlichen
Punkten überein (angefochtenes Urteil S. 20; vgl. erstinstanzliches Urteil S.
7 ff.). Im Übrigen werden die Aussagen der Belastungszeugen teilweise durch
den Bericht über die von einer Versicherungsgesellschaft in Auftrag gegebene
Observation durch ein Privatdetektivbüro bestätigt (angefochtenes Urteil S.
21).

Was der Beschwerdeführer gegen die Würdigung der Zeugenaussagen vorbringt ist
nicht geeignet, eine offensichtlich unrichtige oder auf einer
Bundesrechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts darzutun. So
besteht in Lehre und Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass bei der Abklärung
des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen im Vordergrund die inhaltliche
Analyse der Aussage und nicht die allgemeine Persönlichkeit des Zeugen steht.
Die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die
Glaubhaftigkeit, die nur die spezifische Aussage betrifft, sind mithin streng
voneinander abzugrenzen (BGE 128 I 81 E. 2; Urteil des Bundesgerichts
1P.609/2004 vom 18.11.2004 E. 3.1 je mit Hinweisen). Aus dem Umstand allein,
dass zwischen einzelnen Zeugen und dem Beschwerdeführer Arbeitsstreitigkeiten
bestanden, lässt sich somit nicht schliessen, die Aussagen der Zeugen seien
nicht glaubhaft. Mit den Aussagen selbst setzt sich der Beschwerdeführer
nicht im Einzelnen auseinander. Was er in diesem Zusammenhang vorbringt,
erschöpft sich denn auch letztlich in einer blossen, auch unter der
Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes unzulässigen appellatorischen Kritik am
angefochtenen Urteil.

Dass die SUVA Luzern in der kreisärztlichen Untersuchung für die Zeit der
Observation, d.h. dreieinhalb Jahre nach dem Autounfall, die zumutbare
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 75 - 80% geschätzt hatte, trifft
zu. Doch wurde dem Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt von seinen Ärzten
aufgrund der von ihm beschriebenen Beschwerden, welche ihm eine
Wiederaufnahme der Arbeit verunmöglichten, unbestrittener Massen ein
Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert (angefochtenes Urteil S. 27;
erstinstanzliches Urteil S. 11). Ausserdem klagte er gegenüber verschiedenen
Ärzten auch noch im Jahre 2003 und 2004 über stetige heftige Rückenschmerzen
und Erschöpfung, die ihn bereits nach kleineren körperlichen Anstrengungen
von einer halben Stunde zum Hinlegen zwängen. Aufgrund seiner Beschwerden sei
er nicht in der Lage, seinen Haushalt selbständig zu bewältigen und sein
Geschäft zu führen (angefochtenes Urteil S. 25 f. mit Hinweisen).

Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich gegen die Würdigung des
ärztlichen Gutachtens von Dr. E.________ (Untersuchungsakten Bd. 4.3.3, act.
43 670) wendet, beschränkt er sich auf die Rüge, der Gutachter habe ihn
lediglich während 20 Minuten körperlich untersucht. Konkrete Anhaltspunkte,
die gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens sprechen würden, bringt er nicht
vor. Damit begründet er seine Rüge nicht hinreichend. Im Übrigen übersieht
der Beschwerdeführer, dass bei der Beantwortung der dem Gutachter
unterbreiteten Fragen nicht allein die körperliche Untersuchung im
Vordergrund stand, sondern diese zu einem grossen Teil auch die Auswertung
und Gewichtung der bereits erstellten Arztberichte erforderte.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.
5.1 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu
Unrecht erkannt, er habe die Ärzte und Versicherungen über seine
Arbeitsunfähigkeit getäuscht. Die Vorinstanz verkenne, dass die verschiedenen
untersuchenden Ärzte unterschiedliche Befunde gestellt hätten. Indem sie
ausser Acht lasse, dass der Gutachter eine Täuschung in Bezug auf die
Symptome und Beschwerden nicht für beweisbar halte, verfalle sie in Willkür
(Beschwerde S. 20 f.). Als unhaltbar rügt der Beschwerdeführer im Weiteren
den Schluss der Vorinstanz, es sei für die Frage der Arbeitsfähigkeit
irrelevant, ob er für seine Tätigkeit Lohn bezogen habe (Beschwerde S. 22
ff.).
5.2 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die ihn
untersuchenden Ärzte über das Ausmass seiner gesundheitlichen Beschwerden
getäuscht, indem er jeweils geltend gemacht habe, er könne wegen seiner
Beschwerden nicht arbeiten. Dadurch seien diese in den Irrtum versetzt
worden, der Beschwerdeführer könne wegen seiner Beschwerden überhaupt nichts
arbeiten und hätten ihm in der Folge jeweils eine volle Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt. Damit habe der Beschwerdeführer die Ärzte über das Ausmass
seiner Beschwerden gestäuscht (angefochtenes Urteil S. 27; erstinstanzliches
Urteil S. 11 f.).
5.3 Der Schluss der Vorinstanz ist nicht schlechterdings unhaltbar und
verletzt den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel nicht.
Auszugehen ist davon, dass beim Beschwerdebild eines Schleudertraumas der
Halswirbelsäule für die Diagnose in erster Linie von den Beschreibungen des
Betroffenen auszugehen ist, wenn die Beschwerden durch die bildgebenden
Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar sind (angefochtenes Urteil S. 27;
vgl. auch BGE 117 V 359 E. 4 und 5 und 119 V 335 E. 1). Dass von den
begutachtenden Ärzten unterschiedliche Befunde gestellt worden sind, ist hier
ohne Bedeutung, da der Beschwerdeführer jedenfalls zu 100% arbeitsunfähig
geschrieben worden ist. Im Übrigen werfen ihm die kantonalen Instanzen nicht
vor, er habe die Beschwerden vorgetäuscht. Sie gehen explizit zu seinen
Gunsten davon aus, dass die geltend gemachten Beschwerden und Unfallfolgen
tatsächlich bestanden (erstinstanzliches Urteil S. 12). Insofern läuft der
Einwand des Beschwerdeführers, die eingeschränkte Beweglichkeit des Halses
lasse sich bei einem Test nicht manipulieren, ins Leere (Beschwerde S. 21).
Dasselbe gilt, soweit er auf die Bemerkung des Gutachters anlässlich der
erstinstanzlichen Verhandlung hinweist, wonach die Täuschung nicht beweisbar
sei, sondern sich nur anhand von Indizien vermuten lasse (vgl. Protokoll der
erstinstanzlichen Verhandlung, Untersuchungsakten Bd. 8/8, act. 274).
Vorgeworfen wird dem Beschwerdeführer ausschliesslich eine Täuschung über das
Ausmass der Beschwerden und damit über den Umfang der Einschränkung in der
Arbeitsfähigkeit.

Unbehelflich ist schliesslich, was der Beschwerdeführer in Bezug auf den von
der Firma Y.________ bezogenen Lohn vorbringt. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, ist die Frage, ob der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit Lohn
erhalten hat, für die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit irrelevant
(angefochtenes Urteil S. 23). Der Beschwerdeführer wendet sich denn auch
lediglich gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach feststehe, dass
der Beschwerdeführer immer wieder für seine privaten Bedürfnisse Geld aus der
Firma bezogen habe.

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 146 Abs. 1 StGB.
Er sei von mehreren Ärzten eingehend untersucht worden. Dabei hätten ihm zwei
beigezogene Spezialisten ein volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Es lasse
sich daher nicht sagen, er habe die Ärzte getäuscht, so dass der Schuldspruch
wegen Betruges zu Unrecht erfolgt sei. In jedem Fall fehle es am
Tatbestandsmerkmal der Arglist (Beschwerde S. 30 ff.).
6.2 Die kantonalen Instanzen gelangen zum Schluss, der Beschwerdeführer habe
die ihn untersuchenden Ärzte und mittels den von diesen ausgestellten
Arbeitsunfähigkeitszeugnissen auch die Versicherungen darüber getäuscht, dass
seine Arbeitsunfähigkeit nicht oder zumindest nicht zu 100% bestanden habe,
sondern er in erheblichem Umfang arbeitsfähig war. Dabei gehen sie davon aus,
dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter den typischen Beschwerden eines
Schleudertraumas gelitten habe, so dass sie ihm keine Täuschung über die
Symptome vorwerfen. Sie nehmen indes gestützt auf den Umstand, dass er von
früh morgens bis abends spät organisatorisch und koordinativ für seine Firma
tätig war, an, er habe die Ärzte wenn nicht über das Vorliegen der
Beschwerden, so doch über das Ausmass der Einschränkung seiner
Arbeitsfähigkeit getäuscht. Indem er den Ärzten seine Arbeitstätigkeit für
seine Firma verschwieg, habe er arglistig gehandelt, denn er habe davon
ausgehen können, dass keiner der Ärzte Nachforschungen über seine Aktivitäten
anstellen würde. Ausserdem habe er teilweise direkt gegenüber den
Versicherungen bestätigt, wegen seiner Beschwerden nicht arbeiten zu können.
In Anbetracht der Arztberichte und der persönlichen Bestätigungen habe für
die Versicherungen kein Anlass bestanden, weitere Abklärungen über die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu treffen (angefochtenes Urteil S.
28; erstinstanzliches Urteil S. 11 ff.).
6.3 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in
der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und
so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder
einen andern am Vermögen schädigt.

Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem
andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen.
Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder
sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en
scène) bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn
deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht
zumutbar ist, und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen
Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die
Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses
unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3;
122 IV 246 E. 3a).

6.4 Die Beschwerde erweist sich, auch soweit die rechtliche Würdigung des
Sachverhalts gerügt wird, als unbegründet. Ausgangspunkt bildet der Umstand,
dass der Beschwerdeführer nach dem festgestellten Sachverhalt in einem
erheblichen Ausmass für seine Firma tätig war. Seine Schilderungen zuhanden
der Ärzte, wonach er bereits nach kleinsten Anstrengungen völlig erschöpft
sei und sich ausruhen müsse, stehen daher mit den tatsächlichen Verhältnissen
offensichtlich in Widerspruch. Das Merkmal der Täuschung ist offensichtlich
gegeben. Aufgrund dieser wahrheitswidrigen Schilderungen des
Beschwerdeführers haben ihm verschiedene Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von
100% attestiert. Die von einem Spezialisten aufgrund des durchgeführten MRI
festgestellten vorbestandenen Schädigungen (vgl. Beschwerde S. 26/36) sind in
diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, geht an der Sache
vorbei. So wird von den kantonalen Instanzen entgegen seiner Einwendungen
nicht in Frage gestellt, dass er tatsächlich an den unter dem Begriff
Schleudertrauma beschriebenen Beschwerden gelitten hat. Wie bereits
ausgeführt wird ihm lediglich vorgeworfen, er habe über das Ausmass der
Beschwerden getäuscht, wobei die Vorinstanz zu Recht offen lässt, in welchem
exakten Ausmass der Beschwerdeführer arbeitsfähig war (vgl. angefochtenes
Urteil S. 24; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 11 f.).

Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei nicht erfüllt. Wie die
kantonalen Instanzen zutreffend annehmen, ist der Arzt bei der Feststellung
der Grades der Arbeitsunfähigkeit eines Schleudertraumapatienten mangels
organisch nicht nachweisbarer pathologischer Befunde in hohem Masse auf das
Ergebnis dessen Befragung zu seinen Beschwerden und Einschränkungen
angewiesen (angefochtenes Urteil S. 29; erstinstanzliches Urteil S. 12).
Indem der Beschwerdeführer seine erhebliche Arbeitstätigkeit für seine Firma
verschwieg und vorgab, er fühle sich bereits nach relativ leichter
körperlicher Arbeit müde und erschöpft (vgl. angefochtenes Urteil S. 25 f.),
täuschte er die Ärzte und mittels deren Bescheinigungen die Versicherungen
arglistig, denn eine Überprüfung dieser Angaben waren für die begutachtenden
Ärzte nicht möglich oder jedenfalls mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden.
Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Umstand, dass sich erst durch eine
aufgrund ernsthafter Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers durchgeführten mehrtägigen Observation nachweisen liess,
dass dieser in einem erheblichen Ausmass erwerbstätig war.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 38 f.) ist auch
der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung
gegeben. Die ärztlichen Berichte basierten auf den täuschenden Angaben des
Beschwerdeführers und jene wiederum bildeten die Grundlage für die
ausgerichteten Versicherungsleistungen. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an,
dass die Versicherungen in Wirklichkeit zu diesen Leistungen nicht oder
zumindest nicht im geleisteten Umfang verpflichtet waren, da jedenfalls keine
hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit vorlag (angefochtenes Urteil S. 30).
Worin in diesem Punkt eine Bundesrechtsverletzung liegen soll, ist nicht
ersichtlich.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch der
Widerhandlung gegen Art. 76 Abs. 3 BVG. Er habe seinem Buchhalter K.________
den Auftrag erteilt, die BVG-Gelder den Angestellten zu überweisen. Nachdem
diesem habe gekündigt werden müssen, hätte sich dessen Nachfolger darum
kümmern sollen. Er selbst habe über die buchhalterischen Abläufe nicht
Bescheid gewusst. Auftrag und Pflicht, die Beiträge vom Lohn der Arbeitnehmer
abzuziehen und an die Vorsorgestiftung zu überweisen, habe daher den
Buchhaltern und nicht ihm selbst oblegen. Im Übrigen komme den Aussagen der
als Zeugen einvernommenen Buchaltern nur beschränkte Beweiskraft zu, da beide
wegen mangelhafter Leistungen hätten entlassen werden müssen und diese wegen
der dadurch entstanden Missstimmung nicht glaubwürdig seien (Beschwerde S. 39
ff.).
7.2 Gemäss Art. 76 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) wird
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu Fr. 20'000.--
bestraft, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht
und sie dem vorgesehenen Zweck entfremdet. Ist der Arbeitgeber eine
juristische Person, so findet die Strafbestimmung auf die Person, welche die
Tat verübt hat und u.a. auf die geschäftsführenden Gesellschafter oder
tatsächlich leitenden Personen, die es unterlassen, eine Widerhandlung des
Untergebenen oder Beauftragten abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben,
Anwendung (Art. 77 BVG).

7.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das angefochtene Urteil
auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Aufgrund der erhobenen Beweise
steht fest, dass der Beschwerdeführer von seinen Angestellten BVG-Beiträge
abgezogen, diese aber bis zum Konkurs der Firma Y.________ am 8. November
2005 nicht an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat (angefochtenes Urteil S.
31; erstinstanzliches Urteil S. 17 f.).

Dabei ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, dass die
kantonalen Instanzen sich auf die Aussagen der ehemaligen Mitarbeiter
gestützt haben (vgl. hiezu oben E. 4.2). Was der Beschwerdeführer im Weiteren
einwendet, verfängt nicht. Als Arbeitgeber war er zur Weiterleitung der
Beiträge verpflichtet. Wenn seine Buchhalter nicht hinreichend hiefür besorgt
waren, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Dasselbe gilt, soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Beiträge an die Angestellten
zurückbezahlt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, dienen die
BVG-Beiträge der Altersvorsorge, weshalb er sich durch die Rückzahlung der
Beträge nicht von der Verpflichtung, die Gelder einer Vorsorgeeinrichtung zu
überweisen, befreien kann (angefochtenes Urteil S. 31).

8.
8.1 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen
ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher. Er macht geltend, er habe von
der Buchhaltung keine Ahnung gehabt und deshalb entsprechende Fachkräfte
angestellt. Beide für die Firma tätigen Buchalter seien ihren Pflichten indes
nicht nachgekommen. Mangels entsprechenden Kenntnissen habe er die
Buchhaltung seiner Angestellten nicht überprüfen können. Er habe daher
jedenfalls ohne Vorsatz gehandelt (Beschwerde S. 45 ff.).
8.2 Gemäss Art. 325 StGB wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder
fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen
oder Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren,
nicht nachkommt. Täter kann nur sein, wer der Buchführungspflicht untersteht
(vgl. Art. 957 Abs. 1 OR).

8.3 Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.
Nach dem rechtsmängelfrei festgestellten Sachverhalt ist im massgeblichen
Zeitraum von Juni 2003 bis zur Konkurseröffnung am 8. November 2005 lediglich
ein Zwischenabschluss per 31. August 2003 vorhanden. Eine eigentliche
Buchführung fehlt für die gesamte Zeitspanne. Auch wenn der Beschwerdeführer
die Führung und Aufbewahrung der Bücher Dritten übertragen hat, ist er für
Auswahl, Instruktion und Überwachung verantwortlich geblieben. Da nach den
Feststellungen der Vorinstanz der Beschwerdeführer den für die Buchhaltung
zuständigen Personen die notwendigen Unterlagen nicht übergeben hat, hat er
es zu verantworten, dass die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss geführt
worden sind. Es kann hiefür ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der
kantonalen Instanzen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG; angefochtenes
Urteil S. 32; erstinstanzliches Urteil S. 23 ff.).

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

9.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren
vornherein als aussichtslos erschien, ist sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten
finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr
Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: