Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.187/2007
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6B_187/2007 /hum

Urteil vom 2. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Eric Stern,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200
Schaffhausen.

Einstellung des Strafverfahrens (Betrug),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 30. März 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Mit Entscheid vom 30. März 2007 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen
eine von X.________ eingereichte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit
Eingabe vom 16. Mai 2007 (Poststempel) wendet sich X.________ mit Beschwerde
in Strafsachen an das Bundesgericht.

2.
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
einzureichen. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines
Ereignisses ausgelöst werden, beginnen gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG am folgenden
Tag zu laufen. Art. 46 BGG regelt den Fristenstillstand. Nach Abs. 1 lit. a
der genannten Bestimmung stehen gesetzlich oder richterlich nach Tagen
bestimmte Fristen vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag
nach Ostern still. Daraus folgt e contrario, dass stillgestandene Fristen am
achten Tag nach Ostern (wieder) zu laufen beginnen, wobei der erste Tag nach
Ablauf des Fristenstillstands als erster zu zählender Tag für die 30-tägige
Beschwerdefrist zu werten ist (so schon BGE 132 II 153 E. 4.2; Urteil des
Bundesgerichts 6B_191/2007 vom 1. Juni 2007 E. 2).

Der obergerichtliche Entscheid vom 30. März 2007 wurde der Beschwerdeführerin
bzw. ihrem Rechtsvertreter am 2. April 2007, also während des in Art. 46 Abs.
1 lit. a BGG geregelten Fristenstillstandes vom siebenten Tag vor bis und mit
dem siebenten Tag nach Ostern, zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist
begann folglich mit dem Ende des Fristenstillstandes am 16. April 2007 zu
laufen und endete am 15. Mai 2007. Da die vorliegende Beschwerde der
Schweizerischen Post erst am 16. Mai 2007 und damit erst nach Ablauf der
Beschwerdefrist übergeben worden ist, kann darauf zufolge Verspätung im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

3.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64
Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der
Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: