Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.186/2007
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6B_186/2007 /hum

Urteil vom 1. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Einstellung der Untersuchung (Drohung),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer,
vom 8. Mai 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Ein gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung geführtes Strafverfahren wurde
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. April 2007
eingestellt. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen, dem
Beschwerdeführer indessen keine Entschädigung und keine Genugtuung
zugesprochen. Auf einen dagegen gerichteten Rekurs trat das Obergericht des
Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. Mai 2007 nicht ein. Die Kosten des
Rekursverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Es kann offenbleiben,
ob und inwieweit er zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert ist.
Abgesehen davon, dass die Begründung der Eingabe weitgehend unverständlich
ist, enthält sie kein Begehren, weshalb sie den Anforderungen von Art. 42
Abs. 1 BGG nicht entspricht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Gerichtsgebühr verzichtet werden.

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: