Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.185/2007
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6B_185/2007 /rom

Urteil vom 7. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Einstellungsentscheid,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 7. Februar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin wirft vier Angehörigen der Stadtpolizei Luzern vor,
diese hätten sie während einer Befragung misshandelt und geschlagen. Mit
Entscheid vom 17. Juli 2006 stellte das Amtsstatthalteramt Luzern die
Untersuchung ein. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies das Obergericht des
Kantons Luzern mit Entscheid vom 7. Februar 2007 ab. Es kann offenbleiben, ob
die Beschwerdeführerin zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Sie rügt
eine Verletzung von § 60 Abs. 1 und 76 Abs. 1 der Strafprozessordnung des
Kantons Luzern (Beschwerde Ziff. 5). Die Vorinstanz hat eine solche
Verletzung verneint (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5/6 E. 8.1 und 8.3). Zu
den entsprechenden Erwägungen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht,
weshalb die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
nicht entspricht. Inwieweit sich aus Art. 29 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein
Mitwirkungsrecht der Beschwerdeführerin als Privatklägerin am Beweisverfahren
ergeben könnte (Beschwerde Ziff. 6), wird ebenfalls nicht in einer dem Art.
106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargetan (vgl. dazu im Übrigen angefochtenen
Entscheid S. 6 E. 8.2). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und
Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: