Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.182/2007
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6B_182/2007 /bri

Urteil vom 14. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Verkehrsregelverletzung; Revision,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Luzern, II. Kammer, vom 11. April 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Luzern wies mit Entscheid vom 11. April 2007
einen Rekurs gegen einen Revisionsentscheid der ersten Instanz zur Hauptsache
mit der Begründung ab, die neu vorgebrachte Zeugenbescheinigung vermöge
daran, dass sich der Beschwerdeführer fehlverhalten habe, nichts zu ändern
(vgl. angefochtenen Entscheid S. 6 E. 4.4). Der  Beschwerdeführer äussert
sich zur einzig interessierenden Frage, ob die neue Zeugenbescheinigung am
Ergebnis etwas zu ändern vermöchte, nicht. Seine ausschliesslich
appellatorische Kritik ist unzulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: