Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.181/2007
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6B_181/2007 /rom

Urteil vom 8. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410
Liestal.

Gewerbsmässiger Diebstahl etc.,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 27. März 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte mit Urteil vom 27. März 2007
ein erstinstanzliches Urteil, mit welchem der Beschwerdeführer unter anderem
wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren
verurteilt wurde. Soweit er geltend macht, es seien im kantonalen Verfahren
"zahlreiche Fehler" gemacht worden, ist darauf nicht einzutreten, weil dieses
pauschale Vorbringen den Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 42 Abs.
2 BGG nicht genügt. Inwieweit der seinerzeitige Verteidiger seinen Pflichten
nicht nachgekommen und insoweit die Grundrechte des Beschwerdeführers
verletzt worden sein könnten, wird nicht in einer Art dargelegt, die den
Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügte. Mit der vor Bundesgericht
unzulässigen appellatorischen Kritik zum Einbruchswerkzeug (vgl. dazu
angefochtenen Entscheid S. 8 unten) und zu den DNA-Spuren (vgl. angefochtenen
Entscheid S. 6/7 E. 2.2) lässt sich nicht darlegen, dass die Vorinstanz den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
festgestellt hätte. Da sie sich auch im Fall 9 zur Hauptsache auf die
erwähnten DNA-Spuren stützte, ist es von vornherein irrelevant, wie es sich
mit ihrer "ergänzenden" Bemerkung zu einer Zeugin verhält (vgl. angefochtenen
Entscheid S. 7 vor E. 2.3). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 64 BGG
abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos
erschienen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist in Anwendung von Art. 65 Abs. 2
BGG bei der Höhe der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil-
und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: