Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.180/2007
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6B_180/2007 /rom

Urteil vom 1. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Nichteintretensbeschluss (Betrug, arglistige Vermögensschädigung),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern vom 30. März 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe an das Bundesstrafgericht in
Bellinzona gerichtet. Zuständig ist jedoch, wie sich auch aus der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids ergibt, das Bundesgericht
in Lausanne.

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass auf seine Anzeige gegen eine
andere Person wegen (versuchten) Betruges sowie arglistiger
Vermögensschädigung nicht eingetreten und ein Rekurs dagegen mit Beschluss
des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. März 2007 abgewiesen worden ist. Im
Gegensatz zu seiner Auffassung (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. II) ist nicht
"jeder" legitimiert, gegen eine Einstellung Beschwerde zu führen. Die
Voraussetzungen dazu ergeben sich aus Art. 81 BGG. Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 6 BGG kommt nicht zum Zug, weil es dem Beschwerdeführer nicht um das
Strafantragsrecht im Sinne von Art. 30 StGB als solches geht. Der Umstand,
dass er die Verurteilung im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren
"benötigt", stellt kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne des Gesetzes
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids dar. Und soweit
er sich gegen die Kostenauflage wendet bzw. eine Rechtsverweigerung behauptet
(Beschwerde S. 5), genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art.
106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos
erschienen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: