Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.17/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


{T 0/2}
6B_17/2007 /aml

Urteil vom 3. März 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz.

Nichteröffnung eines Strafverfahrens (Nötigung),

Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des
Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, vom 18. Januar 2007.

Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung:

1.
In Abweisung einer Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, eröffnete das
Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 18. Januar 2007 kein Strafverfahren
gegen die Präsidentin und den Sekretär einer Vormundschaftsbehörde wegen
Nötigung. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, den angefochtenen
Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und alle beteiligten Personen der
Vormundschaftsbehörde in das Strafverfahren einzubeziehen. Da der
Strafanspruch grundsätzlich allein dem Staat zusteht und der Geschädigte
deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit.
b BGG an einer Verurteilung des Beschwerdegegners hat, und da nicht
ersichtlich ist, dass und inwieweit er Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit.
b Ziff. 5 BGG sein könnte, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig im
Sinne von Art. 108 BGG. Es ist deshalb darauf nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren
nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: