Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.179/2007
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6B_179/2007 /bri

Urteil vom 27. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

X. _________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts,
Strafkammer, vom 1. März 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Im Februar 2005 befand sich der in der Schweiz wohnhafte russische
Geschäftsmann A._________ aufgrund eines Auslieferungsersuchens Russlands in
der Schweiz in Auslieferungshaft. Am 25. Februar 2005 ersuchte X._________,
ein in der Schweiz ansässiger Geschäftspartner des A._________, beim
Bundesamt für Justiz um die Erlaubnis, A._________ in der Haft zu besuchen.
Anlässlich dieses Telefongesprächs beziehungsweise eines weiteren
Telefongesprächs vom gleichen Tag teilte X._________ mit, ein russischer
Staatsanwalt befinde sich bei ihm im Büro und verlange USD 50'000.--, damit
Russland das Auslieferungsersuchen in Sachen A._________ zurückziehe.
Ebenfalls am 25. Februar 2005 informierte ein Mitarbeiter des anwaltlichen
Vertreters des A._________ im Auslieferungsverfahren den damit befassten
Mitarbeiter des Bundesamtes für Justiz telefonisch, dass X._________ gemäss
dessen Mitteilung von einem russischen Staatsanwalt aufgesucht worden sei,
der USD 50'000.-- fordere, damit Russland das Auslieferungsersuchen in Sachen
A._________ zurückziehe. Diese Information verbreitete sich in der Folge beim
Bundesamt für Justiz, bei der Bundesanwaltschaft und bei der
Bundeskriminalpolizei.

A.b Noch am Abend des 25. Februar 2005 wurde X._________ an seinem Wohnort
von zwei Mitarbeitern der Bundeskriminalpolizei befragt. Weitere Befragungen
durch die Bundeskriminalpolizei und durch die Bundesanwaltschaft folgten.

Nachdem zunächst der Verdacht der verbotenen Handlungen für einen fremden
Staat und eventuell der Erpressung bestanden hatte, konzentrierte sich das am
18. April 2005 eröffnete gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren auf den
Verdacht der falschen Anschuldigung beziehungsweise der Irreführung der
Rechtspflege.

Am 13. Oktober 2005 beantragte die Bundesanwaltschaft die Eröffnung einer
Voruntersuchung gegen X._________ wegen falscher Anschuldigung, eventuell
Irreführung der Rechtspflege. Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 eröffnete die
Eidgenössische Untersuchungsrichterin die Voruntersuchung gegen X._________
wegen Irreführung der Rechtspflege sowie wegen Bestechung eines fremden
Amtsträgers. In ihrem Schlussbericht vom 9. Oktober 2006 stellte die
Eidgenössische Untersuchungsrichterin fest, dass die erhobenen Beweise den
Entscheid über die Anklageerhebung wegen Irreführung der Rechtspflege
ermöglichten; Anklagen wegen falscher Anschuldigung und wegen Bestechung
schloss sie aus.

Am 8. Dezember 2006 erhob die Bundesanwaltschaft gegen X._________ Anklage
wegen falscher Anschuldigung, eventuell wegen Irreführung der Rechtspflege
beim Einzelrichter des Bundesstrafgerichts.

B.
Der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts sprach X._________ mit Entscheid
vom 1. März 2007 der Irreführung der Rechtspflege schuldig und verurteilte
ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 800.--, bedingt vollziehbar
bei einer Probezeit von zwei Jahren.

C.
X._________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Rechtsbegehren, das
Urteil des Bundesstrafgerichts vom 1. März 2007 sei aufzuheben, und er sei
vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen im bundesgerichtlichen und im vorangegangenen
Verfahren.

Das Bundesstrafgericht stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.

Die Bundesanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110)
am 1. Januar 2007 ergangen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht bestimmt sich
daher nach dem Bundesgerichtsgesetz (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Auf die Beschwerde in Strafsachen kann grundsätzlich eingetreten werden, da
sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form
(Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person
(Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen
von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten
Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

3.
3.1 Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der
Beschwerdeführer in der Zeit vom 25. Februar bis zum 3. März 2005 mehrfach
gegenüber verschiedenen Bundesbehörden direkt sowie indirekt über den
Vertreter von A._________ im Auslieferungsverfahren angab, dass ihn ein
russischer Staatsanwalt beziehungsweise ein russischer Amtsträger in seinem
Büro in der Schweiz aufgesucht und die Einstellung des Verfahrens respektive
den Rückzug des russischen Auslieferungsbegehrens gegen A._________ in
Aussicht gestellt habe, wenn er eine Zahlung von USD 50'000.-- leiste
(angefochtener Entscheid S. 11). Diese Feststellung stützt sich im
Wesentlichen auf die Aussagen eines Mitarbeiters des Bundesamtes für Justiz,
auf schriftliche Notizen einer stellvertretenden Staatsanwältin des Bundes,
auf eine Eingabe des Vertreters von A.________, auf ein Schreiben des
Direktors eines dem Beschwerdeführer gehörenden Unternehmens und auf die
Aussagen des Beschwerdeführers in den ersten Einvernahmen. Die Vorinstanz
erachtete die Aussagen des Beschwerdeführers in den weiteren Einvernahmen,
wonach er den Bundesbehörden nicht von einem russischen Staatsanwalt, sondern
von einem dänischen Rechtsanwalt, der russisch spreche, berichtet habe, als
unglaubhaft (angefochtenes Urteil S. 5-11).

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feststellung der Vorinstanz
beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung und verstosse gegen die Maxime "in
dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel. Er habe sich in den ersten
Einvernahmen offenbar missverständlich ausgedrückt. Er sei in den ersten
Einvernahmen alkoholisiert gewesen, weshalb diese nicht verwertbar seien. Die
Aussagen des Mitarbeiters des Bundesamtes für Justiz seien aus verschiedenen
Gründen nicht glaubhaft.

Was der Beschwerdeführer dazu in weitschweifigen Ausführungen (Beschwerde
S. 16-26) vorbringt, erschöpft sich in einer appellatorischen Kritik an der
Beweiswürdigung, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Entgegen
einer Andeutung in der Beschwerdeschrift (S. 17) ist die Kognition des
Bundesgerichts auf dem Gebiet der Beweiswürdigung bei der Rüge einer
Verletzung der Maxime "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel auch unter
der Herrschaft des neuen Verfahrensrechts nach dem Bundesgerichtsgesetz auf
Willkür beschränkt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe durch die
Abweisung seines Antrags auf Beizug der Auslieferungsakten in Sachen
A._________ seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
verletzt. Aus diesen Akten wäre ersichtlich, ob noch weitere, ihn allenfalls
entlastende Unterlagen vorhanden seien, insbesondere weitere Telefon- und
Gesprächsnotizen (Beschwerde S. 11 f.).

Der Mitarbeiter des Bundesamtes für Justiz und die stellvertretende
Staatsanwältin des Bundes haben ihre Gespräche mit dem Beschwerdeführer in
schriftlichen Notizen festgehalten. Diese befinden sich in den Akten des
Strafverfahrens (siehe angefochtenes Urteil S. 8). Der Beizug der Akten des
Auslieferungsverfahrens in Sachen A._________ war für die Ermittlung des
Inhalts der Telefongespräche nicht erforderlich. Die Beschwerde ist in diesem
Punkt abzuweisen.

3.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes des fairen
Verfahrens (Art. 32 Abs. 2 BV). Was er dazu vorbringt (Beschwerde S. 14 f.),
beruht - soweit eine Firma B._________ AG sowie den Verdacht einer Intrige
betreffend - auf blossen Mutmassungen. Inwiefern der Beschwerdeführer
dadurch, dass die Einvernahmen in der Untersuchung in französischer Sprache
erfolgten, benachteiligt worden sei, legt er nicht dar. Auf die Beschwerde
ist in diesem Punkt mangels einer substantiierten Begründung nicht
einzutreten.

3.5 Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe gegenüber
verschiedenen Bundesbehörden angegeben, ein russischer Staatsanwalt
beziehungsweise ein russischer Amtsträger habe ihm den Rückzug des russischen
Auslieferungsersuchens in Sachen A._________ gegen Zahlung von USD 50'000.--
in Aussicht gestellt, ist somit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Dieser vom Beschwerdeführer den Bundesbehörden mitgeteilte Sachverhalt war
frei erfunden und entbehrte jeder tatsächlichen Grundlage.

4.
Gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen Irreführung der Rechtspflege
bestraft, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine
strafbare Handlung begangen worden.

4.1 Nach der Auffassung der Vorinstanz hätte der vom Beschwerdeführer
gegenüber den Bundesbehörden geschilderte Sachverhalt unter verschiedenen
Titeln strafbar sein können. Insbesondere kämen in Betracht verbotene
Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB), möglicherweise versuchte
Erpressung (Art. 156 StGB), vor allem aber Anstiftung zur Bestechung eines
fremden Amtsträgers (Art. 322septies StGB). Der Beschwerdeführer habe somit
den Behörden des Bundes eine nicht begangene strafbare Handlung angezeigt und
damit den objektiven Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von
Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.

Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass der von ihm
den Behörden mitgeteilte Sachverhalt nicht der Wahrheit entsprach. Er habe
somit insoweit wider besseres Wissen gehandelt. Gemäss den weiteren
Ausführungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand hat der
Beschwerdeführer damit gerechnet beziehungsweise damit rechnen müssen, dass
seine Mitteilung gegenüber den Bundesbehörden als Anzeige einer strafbaren
Handlung entgegengenommen werden könnte. Er habe somit dieses
Tatbestandsmerkmal zumindest eventualvorsätzlich erfüllt. Ausserdem müsse der
Beschwerdeführer noch im Zeitraum, als er seine Behauptung bekräftigt habe,
bemerkt haben, dass seine Mitteilung von den Behörden als Anzeige einer
strafbaren Handlung verstanden worden sei.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der objektive Tatbestand von Art. 304
Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei nicht schon erfüllt, wenn der angezeigte Sachverhalt
möglicherweise eine strafbare Handlung sei, d.h. dieses oder jenes Delikt in
Betracht komme. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt und begründet, welchen
Straftatbestand der angezeigte Sachverhalt ihres Erachtens erfülle. Keiner
der gemäss dem angefochtenen Entscheid in Betracht fallenden Tatbestände sei
gegeben. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, er habe nicht
gewusst, dass der angezeigte Sachverhalt eine strafbare Handlung sei, und er
habe somit insoweit nicht wider besseres Wissen gehandelt. Eventualvorsatz
reiche entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht aus. Aus den Akten
ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach er beabsichtigt habe, eine strafbare
Handlung anzuzeigen. Selbst wenn aber der Tatbestand der Irreführung der
Rechtspflege objektiv und subjektiv erfüllt wäre, hätte in Anwendung von
Art. 304 Ziff. 2 StGB beziehungsweise gemäss Art. 308 StGB von einer
Bestrafung Umgang genommen werden müssen, weil ein besonders leichter Fall
vorliege respektive er die falsche Anzeige noch rechtzeitig berichtigt habe
(Beschwerde S. 4-11). Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass das angefochtene
Urteil keine Begründungen zu den Fragen enthalte, welchen Straftatbestand der
angezeigte Sachverhalt erfülle, weshalb der insoweit erforderliche Vorsatz
vorliege und warum nicht von einer Bestrafung Umgang genommen worden sei.
Damit habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, die sich aus
seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergebe (Beschwerde
S. 13).

5.
5.1 Das Tatbestandsmerkmal des "Anzeigens" im Sinne von Art. 304 Ziff. 1
Abs. 1 StGB ist weit auszulegen. Es setzt keine förmliche Anzeige voraus.
Auch mündliche Äusserungen gegenüber Behörden im Rahmen von Einvernahmen oder
Gesprächen können das Tatbestandsmerkmal erfüllen.

5.2
5.2.1 Das Merkmal der "strafbaren Handlung" ist ein objektives
Tatbestandselement (BGE 86 IV 184 E. 2). Voraussetzung für die Erfüllung des
objektiven Tatbestands von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist somit, dass der
angezeigte Sachverhalt eine strafbare Handlung ist. Der Tatbestand von
Art. 304 StGB ist nicht schon erfüllt, wenn der angezeigte Sachverhalt
möglicherweise oder wahrscheinlich eine strafbare Handlung sein könnte. Geht
der Täter fälschlicherweise davon aus, dass der von ihm den Behörden
mitgeteilte Sachverhalt eine strafbare Handlung sei, kommt lediglich eine
Verurteilung wegen (untauglichen) Versuchs (Art. 23 aStGB, Art. 22 Abs. 1 in
fine StGB) in Betracht (siehe Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl. 2000, § 53 N 25 in Verbindung mit
N 10; Vera Delnon/Bernhard Rüdy, Basler Kommentar, StGB II, 2003, Art. 304
StGB N 12; ferner, zu Art. 303 StGB, Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers,
Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl. 2004, S. 370; Stefan
Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997,
Art. 303 N 4; Ursula Cassani, Commentaire du droit pénal suisse, Vol. 9,
1996, art. 303 CP n. 29).

5.2.2 Soweit die Vorinstanz mit ihren Erwägungen davon ausgehen sollte, der
objektive Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei schon erfüllt, wenn
der angezeigte Sachverhalt möglicherweise oder wahrscheinlich eine strafbare
Handlung ist, verletzt sie Bundesrecht. Der objektive Tatbestand von Art. 304
Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist nur erfüllt, wenn der angezeigte Sachverhalt eine
strafbare Handlung ist.

5.2.3 Soweit die Vorinstanz davon ausgehen sollte, dass der angezeigte
Sachverhalt jedenfalls zumindest einen der im angefochtenen Entscheid
genannten Straftatbestände erfüllt, missachtet sie ihre Begründungspflicht
und verletzt sie dadurch den Anspruch des Beschwerdeführers auf das
rechtliche Gehör, da dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden kann,
welchen Straftatbestand der angezeigte Sachverhalt nach der Auffassung der
Vorinstanz aus welchen Gründen erfüllt. Indem die Vorinstanz den
Beschwerdeführer wegen Irreführung der Rechtspflege verurteilt hat, ohne zu
begründen, weshalb und inwiefern das hiefür wesentliche Tatbestandsmerkmal
der "strafbaren Handlung" erfüllt sei, verletzt sie Bundesrecht.

5.3 Der Täter muss wissen, dass sich der von ihm angezeigte Sachverhalt nicht
zugetragen hat, seine Anzeige also falsch ist. Insoweit ist direkter Vorsatz
erforderlich und reicht Eventualvorsatz nicht aus (statt vieler Stefan
Trechsel, a.a.O., Art. 304 N 5 in Verbindung mit Art. 303 N 8).

Der Beschwerdeführer hat den von ihm den Behörden mitgeteilten Sachverhalt
frei erfunden. Er wusste, dass seine Mitteilung falsch war. Er hat insoweit
wider besseres Wissen gehandelt.

5.4
5.4.1 Der Täter muss hingegen nicht wissen, dass der von ihm wider besseres
Wissen angezeigte Sachverhalt eine strafbare Handlung ist. Es genügt, dass er
dies in Kauf nimmt (Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, a.a.O., S. 377, 378;
Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 2002, art. 304 CP
n. 9). Insoweit ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht direkter
Vorsatz erforderlich, sondern reicht nach der zutreffenden Auffassung der
Vorinstanz Eventualvorsatz aus.

5.4.2 Die Vorinstanz legt mit ihren Ausführungen lediglich dar, dass der
Beschwerdeführer in Kauf genommen hat, seine Mitteilung gegenüber den
Bundesbehörden stelle eine Anzeige dar, dass mit anderen Worten das
Tatbestandsmerkmal des "Anzeigens" im weiten Sinne von Art. 304 Ziff. 1
Abs. 1 StGB vom Eventualvorsatz des Beschwerdeführers erfasst wird.

Die Vorinstanz legt hingegen nicht dar, weshalb und inwiefern auch das
objektive Tatbestandsmerkmal der "strafbaren Handlung" im Sinne von Art. 304
StGB vom Eventualvorsatz des Beschwerdeführers erfasst wird. Die Mitteilung
eines Sachverhalts kann von einer Behörde auch schon als Anzeige einer
strafbaren Handlung "entgegengenommen" beziehungsweise "verstanden" werden,
wenn die Behörde es für möglich oder wahrscheinlich hält, dass der
mitgeteilte Sachverhalt - falls er sich überhaupt zugetragen hat - irgendeine
strafbare Handlung sein könnte. Der objektive Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1
Abs. 1 StGB ist indessen nicht schon erfüllt, wenn der angezeigte Sachverhalt
möglicherweise oder wahrscheinlich einen Straftatbestand erfüllt, sondern
nur, wenn er eine strafbare Handlung ist (siehe E. 5.2 hievor). Darauf muss
sich somit auch der Eventualvorsatz beziehen. Dieser ist mithin nicht schon
gegeben, wenn der Täter in Kauf nimmt, dass der von ihm mitgeteilte
Sachverhalt von den Behörden als Anzeige einer strafbaren Handlung
"entgegengenommen" beziehungsweise "verstanden" wird, sondern nur, wenn er in
Kauf nimmt, dass der von ihm mitgeteilte Sachverhalt eine strafbare Handlung
ist.

5.4.3 Zur rechtlich relevanten Frage, ob das objektive Tatbestandsmerkmal der
"strafbaren Handlung" vom Eventualvorsatz des Beschwerdeführers erfasst wird,
enthält der angefochtene Entscheid keine tatsächlichen Feststellungen. Die
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts stellt eine
Verletzung von Bundesrecht dar, wenn sie die Überprüfung der Rechtsanwendung
verunmöglicht (siehe das zur Publikation bestimmte Urteil 6B_146/2007 vom
24. August 2007, E. 3.4.2).

6.
6.1 Der in seinen rechtlichen Erwägungen knapp und unklar begründete
angefochtene Entscheid verstösst somit gegen Bundesrecht. Soweit die
Vorinstanz allenfalls davon ausgeht, der Tatbestand der Irreführung der
Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei schon erfüllt,
wenn der einer Behörde mitgeteilte Sachverhalt möglicherweise oder
wahrscheinlich eine strafbare Handlung ist, die Behörde daher die Mitteilung
als Anzeige einer strafbaren Handlung entgegennimmt und der Täter damit
rechnet, verletzt sie Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Tatbestand ist nur
erfüllt, wenn der einer Behörde mitgeteilte Sachverhalt eine strafbare
Handlung ist und der Täter dies in Kauf nimmt. Soweit die Vorinstanz
allenfalls von dieser zutreffenden Rechtsauffassung ausgeht, verstösst der
angefochtene Entscheid deshalb gegen Bundesrecht, weil darin zum einen nicht
begründet wird, welchen Straftatbestand der angezeigte Sachverhalt nach der
Auffassung der Vorinstanz aus welchen Gründen erfüllt, und zum anderen die
tatsächlichen Feststellungen für die Beurteilung des insoweit erforderlichen
Eventualvorsatzes des Beschwerdeführers mangelhaft sind. Die Beschwerde ist
daher insoweit gutzuheissen.

6.2 Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es selbst in
der Sache oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück
(Art. 107 Abs. 2 BGG). Im vorliegenden Fall ist die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zwar wendet das Bundesgericht
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dies bedeutet aber nicht,
dass die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts im Verfahren der
Beschwerde in Strafsachen anstelle des Bundesstrafgerichts zu prüfen und
darzulegen hat, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen der vom
Beschwerdeführer den Behörden mitgeteilte Sachverhalt eine strafbare Handlung
ist. Allerdings kann das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz von Amtes wegen (siehe Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge des
Beschwerdeführers hin (siehe Art. 97 Abs. 1 BGG) berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann. Dies bedeutet aber nicht, dass die
Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts im Verfahren der Beschwerde in
Strafsachen anstelle des Bundesstrafgerichts zu klären hat, ob der
Beschwerdeführer in Kauf genommen hat, dass der von ihm mitgeteilte
Sachverhalt eine strafbare Handlung sei. Wie Art. 105 Abs. 1 BGG klarstellt,
legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat. Als oberste Recht sprechende Behörde des Bundes
(Art. 1 Abs. 1 BGG) hat das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf die
richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen. Für ergänzende
Tatsachenfeststellungen und allenfalls erforderliche Beweiserhebungen sind
die Sachgerichte zuständig. Art. 105 Abs. 2 BGG verpflichtet das
Bundesgericht somit nicht zur Sachverhaltsergänzung. Sind die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz lückenhaft, so dass die
Gesetzesanwendung nicht nachprüft werden kann, so ist der angefochtene
Entscheid im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen - wie nach dem alten
Recht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 277
BStP - aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der tatsächlichen
Feststellungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz verletzt materielles Bundesrecht, wenn sie nicht alle
Tatsachen ermittelt, die zu seiner Anwendung nötig sind (siehe die Botschaft
des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4202
ff., 4338). Eine Verurteilung ohne die tatbestandsnotwendigen tatsächlichen
Grundlagen ist bundesrechtswidrig (siehe zum Ganzen das zur Publikation
bestimmte Urteil 6B_146/2007 vom 24. August 2007, E. 3.4.2).
6.3 Die Vorinstanz wird mithin im neuen Verfahren prüfen und darlegen, ob und
gegebenenfalls aus welchen Gründen der vom Beschwerdeführer den Behörden
mitgeteilte Sachverhalt einen bestimmten Straftatbestand erfüllt, und sie
wird gegebenenfalls klären, ob der Beschwerdeführer in Kauf genommen hat,
dass der angezeigte Sachverhalt eine strafbare Handlung ist.

6.4 Die Beschwerde in Strafsachen ist somit teilweise gutzuheissen, der
Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 1. März 2007 aufzuheben
und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer unterliegt teilweise. Daher hat er die Hälfte der auf
Fr. 4'000.-- bestimmten bundesgerichtlichen Kosten, mithin einen Betrag von
Fr. 2'000.--, an die Bundesgerichtskasse zu zahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1
BGG). Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise. Deshalb hat ihm der Bund
(Bundesanwaltschaft) als teilweise unterliegende Partei eine reduzierte
Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu zahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

7.2  Der Beschwerdeführer stellt die Anträge, die gesamten Verfahrenskosten
(Ermittlung, Anklage, Untersuchungsrichteramt, Bundesanwaltschaft und
Bundesstrafgericht) seien dem Bund aufzuerlegen und es sei ihm zu Lasten des
Bundes für das Verfahren bis und mit Bundesstrafgericht eine Entschädigung
von Fr. 22'059.80 zuzusprechen.

Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die
Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen (Art. 67 BGG). Der
Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht
je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei
kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren
eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung
der Vorinstanz übertragen (Art. 68 Abs. 5 BGG).

Diese Bestimmungen sind vorliegend nicht anwendbar, da der angefochtene
Entscheid aufgehoben wird, womit auch die darin enthaltene Regelung der
Kostenfolgen dahinfällt, und weil die Sache zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, welche im neuen Verfahren nach Massgabe von
dessen Ausgang auch über die Kosten-
und Entschädigungsfolgen entscheiden wird. Im vorliegenden Verfahren ist
darüber nicht zu befinden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des
Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 1. März 2007 aufgehoben und die Sache
zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt.

3.
Der Bund (Bundesanwaltschaft) hat dem Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu zahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: