Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.174/2007
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6B_174/2007 /rom

Urteil vom 11. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Camenzind,

gegen

A.________,
B.________,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gewerbsmässiger Betrug etc.; Strafzumessung; Zivilforderungen; Willkür (Art.
9 BV), Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), Anspruch auf ein
faires Verfahren (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) etc.; anfechtbarer
Entscheid (Art. 90 ff. BGG),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 22. März 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ wird in der Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft
Pfäffikon/ZH vom 2. April 2003 im Wesentlichen vorgeworfen, er habe als
Leiter der Abteilung Administration der Fabrikationsanlage C.________
fingierte Lieferanten-Rechnungen, die seinen Kompetenzbereich betroffen
hätten und welche er allein habe kontrollieren und visieren können, selbst
erstellt oder erstellen lassen und in der Folge auf die Konti der von ihm
genannten Begünstigten vergüten lassen. Zudem habe er Umsatzboni von
Temporärvermittlungsfirmen für sich behalten, indem er das Indossament der
entsprechenden Checks nach Gegenzeichnung durch seinen Vorgesetzten
abgeändert habe, so dass ein Bekannter die Checks für ihn habe einlösen
können. Ausserdem habe er für seine Lebenspartnerin fiktive Arbeitszeiten
erfasst, indem er für sie ein- und ausgebadget oder fiktive
Stundenabrechnungen betreffend Heimarbeit erstellt habe. Dadurch habe er sich
des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig
gemacht. X.________ wird in der Anklageschrift im Weiteren vorgeworfen, er
habe in drei Fällen von Drittpersonen Bargeld entgegengenommen und dieses für
sich behalten, anstatt es an die Arbeitgeberin weiterzuleiten. Dadurch habe
er sich der mehrfachen Veruntreuung schuldig gemacht. Schliesslich wird
X.________ in der Anklageschrift zur Last gelegt, er habe einen namens seiner
Arbeitgeberin bestellten Möbeltresor nach dessen Lieferung behändigt und bei
sich zu Hause einbauen lassen. Dadurch habe er sich des Diebstahls schuldig
gemacht.

A.b Das Bezirksgericht Pfäffikon/ZH sprach X.________ am 22. Oktober 2003 des
Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138
Ziff. 1 Abs. 1 StGB), des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2
StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig
und verurteilte ihn zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis, unter
Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von acht Tagen. Es
verpflichtete ihn, der A.________ Schadenersatz im Umfang von
Fr. 1'040'748.90 und der B.________ Schadenersatz im Betrag von Fr.
454'520.15 zu bezahlen. Im Übrigen wurden die Zivilansprüche der beiden
Geschädigten auf den Zivilweg verwiesen. X.________ wurde verpflichtet, vom
unrechtmässig erlangten Deliktsvorteil als Ersatzforderung in der Höhe des
Schadens dem Kanton Zürich Fr. 1'495'269.05 zu bezahlen, zahlbar an die
Bezirksgerichtskasse Pfäffikon/ZH. Diese Ersatzforderung wurde im Betrag von
Fr. 1'040'748.90 der A.________ und im Betrag von Fr. 454'520.15 der
B.________ zugesprochen, welche die Schadenersatzforderungen dem Kanton
Zürich abgetreten hatten.

A.c Gegen dieses Urteil erklärte X.________ mit Eingabe vom 29. Oktober 2003
Berufung. In der Berufungsverhandlung vom 23. Februar 2005 stellte er die
Anträge, er sei vom Vorwurf des Diebstahls sowie in einem der drei
angeklagten Fälle vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen; er sei im
Übrigen im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Er sei zu einer 18 Monate
nicht übersteigenden, bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe zu verurteilen;
es sei vorzumerken, dass er die Schadenersatzforderung der Geschädigten im
Umfang von Fr. 230'000.-- anerkenne; im Übrigen seien die Zivilansprüche der
Geschädigten auf den Zivilweg zu verweisen.

A.d Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 24.
Januar 2006 vom Vorwurf des Diebstahls frei. Es sprach ihn der mehrfachen
Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), des gewerbsmässigen Betrugs
(Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251
Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig (Urteilsdispositiv Ziff. 1) und bestrafte ihn
mit 2 1/2 Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 8 Tagen
(Urteilsdispositiv Ziff. 2). Es verpflichtete ihn, der Geschädigten
A.________ Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'039'055.70 und der Geschädigten
B.________ Schadenersatz im Betrag von Fr. 454'520.15 zu bezahlen
(Urteilsdispositiv Ziff. 3). Im Übrigen wurden die Schadenersatzforderungen
der beiden Geschädigten auf den Zivilweg verwiesen. X.________ wurde
verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen
widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1'493'575.85 zu bezahlen
(Urteilsdispositiv Ziff. 4). Diese Ersatzforderung wurde im Betrag von Fr.
1'039'055.70 der A.________ und im Betrag von Fr. 454'520.15 der B.________
zugesprochen (Urteilsdispositiv Ziff. 5). Die zweitinstanzlichen Kosten
wurden dem Angeklagten auferlegt (Urteilsdispositiv Ziff. 8). Der Angeklagte
wurde verpflichtet, für das zweitinstanzliche Verfahren den Geschädigten
A.________ und B.________ Prozessentschädigungen von Fr. 2'500.-- bzw. von
Fr. 1'250.-- (je zuzüglich 7,6% MWST) zu bezahlen (Urteilsdispositiv Ziff.
9).

A.e X.________ erhob gegen das Urteil des Obergerichts vom 24. Januar 2006
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die
Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde nicht erhoben.

B.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess mit Beschluss vom 22. März
2007 die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut und hob die
Dispositivziffern 2 (betreffend die Strafe), 8 (betreffend die
zweitinstanzlichen Kosten) und 9 (betreffend die Prozessentschädigungen an
die beiden Geschädigten für das zweitinstanzliche Verfahren) des Urteils des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2006 auf. Im Übrigen wies das
Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Beschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2007 sei unter
Einschluss des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar
2006 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz oder an
das Obergericht zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerinnen. Zudem stellt er den Antrag, der
Beschwerde sei in Bezug auf die Zivilansprüche und die Ersatzforderung
aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110)
am 1. Januar 2007 ergangen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht bestimmt sich
daher nach dem Bundesgerichtsgesetz (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Nach § 428 StPO/ZH in der Fassung gemäss Gesetz über die Teilrevision der
Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003, in Kraft seit 1. Januar 2005,
ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Zürcher Kassationsgericht
zulässig gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichts und
des Obergerichts als erster Instanz. Gegen Entscheide des Obergerichts als
Berufungsinstanz ist mithin die Nichtigkeitsbeschwerde an das
Kassationsgericht nicht mehr gegeben. Sie ist aber übergangsrechtlich gemäss
§ 3 der Schlussbestimmungen zur Revision der Zürcher Strafprozessordnung vom
27. Januar 2003, in Kraft seit 1. Januar 2005, zulässig, wenn das
Berufungsurteil des Obergerichts vor dem 1. Januar 2005 gefällt oder die
Berufung vor diesem Zeitpunkt erklärt worden ist. Gestützt auf diese
Bestimmung hat das Kassationsgericht die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des
Beschwerdeführers gegen das Berufungsurteil des Obergerichts vom 24. Juni
2006 als zulässig erklärt, da der Beschwerdeführer die Berufung gegen das
Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon/ZH am 29. Oktober 2003 erklärt hatte.

3.
Gemäss Art. 90 BGG ("Endentscheide") ist die Beschwerde zulässig gegen
Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Nach Art. 91 BGG
("Teilentscheide") ist die Beschwerde zulässig gegen einen Entscheid, der nur
einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig
von den andern beurteilt werden können (lit. a), sowie gegen einen Entscheid,
der das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen
abschliesst (lit. b). Gemäss Art. 93 BGG ("Andere Vor- und
Zwischenentscheide") ist gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 1 lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Verfahren
ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht
zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind gemäss Art. 93
Abs. 3 BGG die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde
gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt
auswirken.

3.1 Das Kassationsgericht bezeichnet seinen Entscheid in den
Urteilserwägungen (S. 17) ausdrücklich als Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 93 BGG. Daher sei dagegen die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78
ff. BGG nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob
diese erfüllt seien, entscheide das Bundesgericht.

3.2 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, der angefochtene Entscheid und das
ihm zugrunde liegende Obergerichtsurteil seien insoweit endgültig, als das
Kassationsgericht im kantonalen Beschwerdeverfahren auf die Rügen nicht
eingetreten sei beziehungsweise diese als unbegründet abgewiesen habe. Gemäss
§ 104a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich (GVG/ZH) sei
bei Rückweisungen die untere Instanz und, bei erneuter Befassung mit dem
Fall, die rückweisende Instanz an die Rechtsauffassung gebunden, welche dem
Rückweisungsentscheid zugrunde liegt. Nach § 104a Abs. 2 GVG/ZH trete die
Kassationsinstanz auf die in einem früheren Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren
nicht erhobenen oder damals als unzulässig oder unbegründet verworfenen Rügen
in der gleichen Sache nicht mehr ein. Der angefochtene Entscheid sei daher
zumindest der Sache nach ein Endentscheid und nur bezüglich der Rüge der
Verletzung des Verbots der "reformatio in peius" ein Zwischenentscheid. Das
Kassationsgericht habe in einem neueren Entscheid (ZR 103/2004 Nr. 49 E. 3.5)
erkannt, durch die Einfügung von § 104a GVG/ZH gemäss Gesetz vom 21. Mai
2001, in Kraft seit 1. November 2001, habe dem Grundsatz nach eine
"Teilrechtskraft" geschaffen werden sollen, an welche nicht nur die
rückweisende, sondern auch die untere Instanz gebunden sei.

Der Beschwerdeführer vertritt im Weiteren die Auffassung, die Beschwerde an
das Bundesgericht sei aber auch zulässig, wenn man den angefochtenen
Entscheid des Kassationsgerichts trotz der bloss teilweisen, auf eine einzige
Rüge beschränkten Gutheissung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde und der
bloss teilweisen Aufhebung des Obergerichtsurteils auch bezüglich der als
unzulässig und unbegründet erachteten Rügen als Zwischenentscheid
qualifizieren würde. Denn der angefochtene Entscheid könne einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken. Die
Nichtzulassung der Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts
würde die bereits vom Obergericht festgestellte Verletzung des
Beschleunigungsgebots noch verstärken. Schwerer ins Gewicht falle aber, dass
das Urteil des Obergerichts hinsichtlich der nicht aufgehobenen
Dispositivziffern betreffend die Schadenersatzforderung der Geschädigten und
die staatliche Ersatzforderung vollstreckbar würde, wie sich aus § 429 Abs. 1
StPO/ZH e contrario ergebe. Damit sähe er sich mit Forderungen von rund Fr.
1,5 Mio. konfrontiert, noch bevor das Bundesgericht darüber entschieden habe,
ob der Beschluss des Kassationsgerichts insoweit Bestand habe. Die vom
Kassationsgericht als unzulässig und unbegründet verworfenen Rügen beträfen
nämlich die Frage, ob er die durch die strafbaren Handlungen erlangten
Vermögenswerte entsprechend den Feststellungen der kantonalen Instanzen
ausschliesslich zu seinem privaten Nutzen oder entsprechend seiner
Darstellung zu einem namhaften Teil zur Alimentierung schwarzer Kassen zwecks
Finanzierung nicht budgetierter Auslagen der Firmen A..________ und
B.________, mithin der Geschädigten, verwendet habe. Würde der Entscheid des
Kassationsgerichts insoweit vom Bundesgericht aufgehoben, so könnte sich dies
in einer Reduktion der Schadenersatzforderung der Geschädigten und der
staatlichen Ersatzforderung auswirken. Wenn die vorliegende Beschwerde nicht
zugelassen werde, könne ihr nicht gemäss Art. 103 BGG vom Bundesgericht die
aufschiebende Wirkung erteilt werden, um die Vollstreckung des Urteils des
Obergerichts betreffend die Schadenersatzforderung der Geschädigten und die
staatliche Ersatzforderung zu hemmen. Das Obergericht seinerseits könne die
Vollstreckung des Urteils insoweit nicht aufschieben, da es gemäss § 104a
GVG/ZH an die Auffassung des Kassationsgerichts gebunden sei, welches die
diesbezüglich relevanten Rügen betreffend die Verwendung der Vermögenswerte
als nicht hinreichend substantiiert und als unbegründet verworfen habe.
Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, welche Fristbestimmung anwendbar
wäre, falls das Obergericht noch vor dem Bundesgericht einen neuen Entscheid
fällen würde. Zwar könnten gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG Zwischenentscheide auch
durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich
auf dessen Inhalt auswirkten. Einen Endentscheid, welcher die im
angefochtenen Beschluss des Kassationsgerichts bereits als unzulässig
beziehungsweise unbegründet verworfenen Rügen nochmals behandle, könne es
aber gar nicht geben, da diese Rügen gegen das vom Obergericht auszufällende
neue Urteil gemäss § 104a Abs. 2 GVG/ZH nicht erneut beim Kassationsgericht
erhoben werden könnten. Weder Art. 93 Abs. 3 BGG noch Art. 100 Abs. 6 BGG
könnten demnach zur Anwendung kommen. Bei Nichtzulassung der vorliegenden
Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts vom 22. März 2007 könne
sich der Beschwerdeführer gegen die sofortige Vollstreckbarkeit der
Schadenersatzforderungen der Geschädigten und der staatlichen Ersatzforderung
nicht wehren. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für den
Beschwerdeführer im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sei somit
offensichtlich.

Im Weiteren vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Zulässigkeit
der Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts ergebe sich auch
aus einer analogen Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, welcher den
Grundsatz der Prozessökonomie konkretisiere. Aus solchen Gründen der
Prozessökonomie rechtfertige sich die Zulassung der Beschwerde gegen den
Entscheid des Kassationsgerichts, so dass im Falle ihrer Gutheissung durch
das Bundesgericht die Neubeurteilung in einem einzigen Verfahren vor dem
Obergericht erfolgen könne. Beim derzeitigen Stand der Dinge habe das
Obergericht lediglich anstelle der Zuchthausstrafe eine Gefängnisstrafe
auszufällen und in den übrigen Punkten sein erstes Urteil zu bestätigen.
Daher dränge es sich nicht auf, für die Beurteilung dieser übrigen Punkte
durch das Bundesgericht den neuen Entscheid des Obergerichts abzuwarten.

Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Wortlaut von
Art. 91 BGG (betreffend Teilentscheide) wohl einer Qualifizierung des
angefochtenen Beschlusses als Teilentscheid entgegenstehe.

3.3
3.3.1 Durch den angefochtenen Entscheid werden in teilweiser Gutheissung der
kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde die Dispositivziffern 2, 8 und 9 des
Urteils des Obergerichts vom 24. Januar 2006 aufgehoben und die Sache
diesbezüglich im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

Die Dispositivziffer 2 des Obergerichtsurteils betrifft die Strafe. Das
Bezirksgericht Pfäffikon/ZH hatte den Beschwerdeführer zu 2 1/2 Jahren
Gefängnis verurteilt. Demgegenüber verurteilte das Obergericht des Kantons
Zürich den Beschwerdeführer, der als Einziger die Berufung erklärt hatte, zu
2 1/2 Jahren Zuchthaus. Es ordnete mithin eine schärfere Strafart - Zuchthaus
statt Gefängnis - an. Das Kassationsgericht qualifizierte dies als eine
gemäss § 399 StPO/ZH unzulässige "reformatio in peius" und sah darin den
Nichtigkeitsgrund der Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von §
430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH, weshalb es die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem
Punkt guthiess (angefochtener Entscheid S. 11, 16).

Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer die zweitinstanzlichen Kosten
auferlegt (Dispositivziffer 8) und ihn verpflichtet, den beiden Geschädigten
für das zweitinstanzliche Verfahren Prozessentschädigungen von Fr. 2'500.--
beziehungsweise Fr. 1'250.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 9). Diese beiden
Dispositivziffern werden im angefochtenen Entscheid (S. 16) ohne nähere
Begründung - offenbar infolge der teilweisen Gutheissung der
Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt - aufgehoben.

3.3.2 Durch den angefochtenen Entscheid wird im Übrigen die
Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer machte im Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem
Obergericht im Wesentlichen geltend, er habe die durch die - unbestrittenen -
strafbaren Handlungen (Veruntreuungen, Betrüge, Urkundenfälschungen)
erlangten Vermögenswerte nur im Betrag von ca. Fr. 230'000.-- für sich
persönlich verwendet. Er habe die durch die strafbaren Handlungen erlangten
Vermögenswerte im Übrigen und somit zu einem wesentlich grösseren Teil für
nicht aufschiebbare finanzielle Verpflichtungen der D.________-Fabrik, welche
im Budget nicht vorgesehen gewesen seien, verwendet und zu diesem Zweck eine
schwarze Kasse mit separater Buchhaltung und entsprechender Ablageordnung
geführt. Der Umstand, dass er den grössten Teil der deliktisch erlangten
Vermögenswerte nicht für sich persönlich, sondern für die - zum
B.________-Konzern gehörende - D.________-Fabrik verwendet habe, sei für die
Strafzumessung, die Einziehung beziehungsweise die staatliche Ersatzforderung
und den Umfang seiner Schadenersatzpflicht von Bedeutung.

Das Obergericht qualifizierte den Einwand des Beschwerdeführers betreffend
die Verwendung der Vermögenswerte mit dem Bezirksgericht als Schutzbehauptung
und stellte fest, der Beschwerdeführer habe die durch die strafbaren
Handlungen erlangten Vermögenswerte für private Zwecke verwendet. Der
Beschwerdeführer focht diese Feststellung in seiner kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht an. Sie beruhe auf
willkürlicher Beweiswürdigung und sei unter Verletzung seiner
verfassungsmässigen Rechte sowie in Missachtung verschiedener
strafprozessrechtlicher und verfassungsrechtlicher Grundsätze getroffen
worden. Das Kassationsgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde in allen diesen
Punkten ab, soweit es darauf überhaupt eintrat.

4.
4.1 Endentscheide sind Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90
BGG), mithin Entscheide, mit welchen ein Verfahren vorbehältlich der
Weiterziehung an eine höhere Instanz abgeschlossen wird, sei es durch einen
Entscheid in der Sache selbst, sei es aus prozessualen Gründen (BGE 129 I 313
E. 3.2; 117 Ia 396 E. 1; zur Publikation bestimmtes Urteil 9C_15/2007 vom 27.
Juli 2007, E. 4.1.1, mit Hinweisen). Ein von der Vorinstanz des
Bundesgerichts gefällter Entscheid ist nur ein Endentscheid, wenn er auch das
Verfahren vor der Instanz, deren Entscheid bei der Vorinstanz des
Bundesgerichts angefochten war, abschliesst (Nicolas von Werdt,
Bundesgerichtsgesetz, 2007, Art. 90 N. 7). Daher gelten
Rückweisungsentscheide grundsätzlich nicht als Endentscheide.

Durch den vorliegend angefochtenen Entscheid des Kassationsgerichts wird das
Urteil des Obergerichts in teilweiser Gutheissung der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde in einzelnen Punkten (Strafe, Kosten- und
Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren) aufgehoben und die Sache insoweit
zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. Der angefochtene
Entscheid ist somit kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG).

Allerdings ist auf der kantonalen Ebene in verschiedenen Punkten - unter
Vorbehalt einer Beurteilung durch das Bundesgericht - "endgültig" und
allenfalls "rechtskräftig" entschieden worden. Die obergerichtlichen
Schuldsprüche blieben unangefochten. Nach dem Entscheid des
Kassationsgerichts stehen nun auch endgültig die Höhe der
Schadenersatzforderungen der Geschädigten beziehungsweise der staatlichen
Ersatzforderung fest, da das Kassationsgericht die Rügen des
Beschwerdeführers gegen die obergerichtliche Feststellung, wonach er die
durch die strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswerte für sich selbst und
nicht für seine Arbeitgeberin verwendete, als nicht ausreichend substantiiert
beziehungsweise unbegründet verworfen hat. Dies bedeutet indessen nicht, dass
der angefochtene Entscheid insoweit quasi ein Endentscheid sei. Massgebend
ist, dass das Kassationsgericht das Verfahren in einzelnen - wenn auch
allenfalls vergleichsweise unwesentlichen (Strafe, Kosten- und
Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren) - Punkten an das Obergericht
zurückgewiesen hat und daher das Verfahren nicht abgeschlossen ist.

Es kann sich nach der Praxis jedoch rechtfertigen, einen
Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren, wenn die Behörde, an
welche die Sache zurückgewiesen wird, keinerlei Beurteilungsspielraum mehr
hat, weil alle materiellrechtlichen Fragen von der rückweisenden Instanz
bereits abschliessend entschieden worden sind (nicht publiziertes Urteil
1A.194/2006 vom 14. März 2007, mit Hinweisen auf weitere nicht
veröffentlichte Entscheide). Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht
erfüllt. Das Obergericht hat bei der Bemessung der Kosten und Entschädigungen
für das zweitinstanzliche Verfahren einen Beurteilungsspielraum. Dem
Obergericht steht auch in Bezug auf die Strafe ein Beurteilungsspielraum zu.
Das Kassationsgericht hat bloss entschieden, dass die Ausfällung einer
Zuchthausstrafe von 2 1/2 Jahren anstelle der vom Bezirksgericht verhängten
Gefängnisstrafe von 2 1/2 Jahren gegen das Verbot der "reformatio in peius"
verstösst. Das Kassationsgericht hat aber das Obergericht nicht angewiesen,
neu eine Gefängnisstrafe von 2 1/2 Jahren auszufällen. Das Obergericht hat
als Sachgericht zu prüfen, ob seit der Ausfällung seines ersten Urteils
Umstände eingetreten sind, die bei der Strafzumessung zugunsten des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind, und es hat gegebenenfalls eine
Strafe von weniger als 2 1/2 Jahren Gefängnis auszusprechen. Denn für die
Bemessung der Strafe sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des neuen Sachurteils
massgebend (vgl. auch BGE 113 IV 47 E. 4a; Entscheid des Kassationsgerichts
des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2003, in: ZR 103/2004 Nr. 49 S. 199 ff.,
E. 3.5c S. 202; Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons
Zürich, § 436 N 3).

4.2 Die mehreren Bestandteile eines Strafurteils - Schuldspruch, Strafe,
Massnahmen, Zivilpunkt etc. - sind keine Teilentscheide im Sinne von Art. 91
BGG. Dies ergibt sich - wie auch der Beschwerdeführer einräumt - schon aus
dem Wortlaut von Art. 91 lit. a BGG, wonach ein Teilentscheid ein Entscheid
ist, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese
Begehren unabhängig von den andern beurteilt werden können (siehe BGE 133 IV
137 E. 2.2).
4.3 Der angefochtene Entscheid ist ein selbständig eröffneter
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Beschwerde an das
Bundesgericht ist daher nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten
Voraussetzungen zulässig.

4.4
4.4.1 Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist nach Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann. Bei der Beschwerde in Strafsachen muss dieser Nachteil - wie
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur früheren staatsrechtlichen
Beschwerde gegen Zwischenentscheide gemäss Art. 87 OG - rechtlicher Natur
sein (BGE 133 IV 139 E. 4, mit Hinweisen). Eine bloss tatsächliche
Beeinträchtigung genügt nicht. Das Erfordernis eines nicht wieder
gutzumachenden rechtlichen Nachteils für die Anfechtung von
Zwischenentscheiden mit Beschwerden in Strafsachen ergibt sich unter anderem
daraus, dass gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zur Beschwerde in Strafsachen
nur legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Rechtlicher Art ist ein
Nachteil nur, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen
Entscheid nicht mehr behoben werden kann. Dabei ist es nicht erforderlich,
dass schon die Vorinstanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, den
Nachteil durch ein für den Beschwerdeführer günstiges Urteil beheben kann. Es
genügt, wenn der Nachteil in einem an das vorinstanzliche Verfahren
anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann (BGE 133
IV 139 E. 4; 126 I 97 E. 1b, je mit Hinweisen).

4.4.2 Der Beschwerdeführer sieht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
darin, dass bei Unzulässigkeit der Beschwerde gegen den Entscheid des
Kassationsgerichts das Strafverfahren verlängert und die bereits vom
Obergericht festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots verstärkt
würde.

Selbst wenn es zutreffen sollte, dass das Verfahren bei Unzulässigkeit der
vorliegenden Beschwerde insgesamt länger als bei deren Zulässigkeit dauern
sollte, läge darin jedenfalls deshalb kein Nachteil rechtlicher Natur, weil
die zuständigen kantonalen Instanzen einer allfälligen zusätzlichen
Verletzung des Beschleunigungsgebots beziehungsweise überhaupt dem Zeitablauf
bei der Strafzumessung strafmindernd Rechnung tragen können.

4.4.3 Der Beschwerdeführer sieht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
vor allem darin, dass die Vollstreckung der Schadenersatzforderungen der
Geschädigten und der staatlichen Ersatzforderung gemäss den nicht
aufgehobenen Dispositivziffern 3 und 4 des Obergerichtsurteils drohe und er
sich daher mit Forderungen in der Höhe von rund 1,5 Mio. Franken konfrontiert
sähe, noch bevor das Bundesgericht darüber entschieden habe.

Aufgrund des Rückweisungsentscheids des Kassationsgerichts hat sich das
Obergericht im neuen Verfahren einzig mit dem Strafpunkt sowie mit dem
Kosten- und Entschädigungspunkt im zweitinstanzlichen Verfahren erneut zu
befassen. Dem Beschwerdeführer ist es im Falle des Nichteintretens auf die
vorliegende Beschwerde unbenommen, gegen das neue Urteil des Obergerichts
erneut seinen Standpunkt geltend zu machen, dass er den grössten Teil der
durch die - unbestrittenen - strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswerte
nicht für sich selber, sondern für seine Arbeitgeberin verwendet habe und die
abweichende Feststellung des Obergerichts im Urteil vom 24. Januar 2006
verfassungswidrig sei. Allerdings wird der Beschwerdeführer diese Rügen nicht
wiederum in einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht
erheben können. Denn bei Rückweisungen tritt gemäss § 104a Abs. 2 GVG/ZH die
Kassationsinstanz auf die in einem früheren Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren
nicht erhobenen oder damals als unzulässig oder unbegründet verworfenen Rügen
in der gleichen Sache nicht mehr ein. Dies bedeutet, dass der neue Entscheid,
den das Obergericht ausfällen wird, insoweit ein letztinstanzlicher
kantonaler Entscheid ist, der mit der Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht angefochten werden kann. Der Beschwerdeführer wird mithin in
einer Beschwerde in Strafsachen gegen das noch auszufällende neue Urteil des
Obergerichts geltend machen können, dass er die Vermögenswerte entgegen der
Feststellung des Obergerichts nicht ausschliesslich für sich selbst, sondern
zum überwiegenden Teil für seine Arbeitgeberin verwendet habe. Daher kann der
vorliegend angefochtene Entscheid, durch welchen das Kassationsgericht die
gegen die Feststellung des Obergerichts erhobenen Rügen als nicht ausreichend
substantiiert und als unbegründet verworfen hat, keinen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken.

Dass das Urteil des Obergerichts vom 24. Januar 2006 in den vom
Kassationsgericht nicht aufgehobenen Punkten, unter anderem betreffend die
staatliche Ersatzforderung und die Schadenersatzforderungen der Geschädigten,
allenfalls vollstreckbar ist und dass, wie der Beschwerdeführer behauptet,
die Vollstreckung droht, ist kein rechtlicher, sondern bloss ein
tatsächlicher Nachteil, welcher für die Zulässigkeit einer Beschwerde in
Strafsachen gegen einen Zwischenentscheid nicht genügt. Im Übrigen kann eine
allfällige Vollstreckung durch eine Verfügung betreffend aufschiebende
Wirkung gehemmt werden. Das Bundesgericht kann einer Beschwerde die
aufschiebende Wirkung unabhängig vom späteren Ausgang des bundesgerichtlichen
Verfahrens erteilen, mithin auch dann, wenn es schliesslich auf die
Beschwerde mit der Begründung nicht eintritt, dass der angefochtene Entscheid
ein Zwischenentscheid ist, der keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
rechtlicher Natur bewirkt. Im vorliegenden Verfahren wurde dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2007 mitgeteilt, dass über sein
Gesuch um aufschiebende Wirkung praxisgemäss zurzeit nicht entschieden werde,
da er nicht geltend mache, die Vollstreckung der Schadenersatz-
beziehungsweise Ersatzforderungen sei konkret bereits angedroht oder in die
Wege geleitet worden.

Der angefochtene Entscheid kann somit keinen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken.

4.5 Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist nach Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG zulässig, wenn die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde. Der Beschwerdeführer macht mit Recht nicht
geltend, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt sei. Er ist
aber der Auffassung, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei nach seiner "ratio legis"
analog auch auf andere Fälle anwendbar, in denen sich eine Beurteilung der
Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid aus Gründen der
Prozessökonomie rechtfertige, was vorliegend der Fall sei.

Ob die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde den weiteren Verlauf des
Verfahrens beschleunigen könnte, hängt unter anderem davon ab, aus welchen
Gründen die Beschwerde allenfalls gutgeheissen würde. Wie es sich damit
verhält, kann hier dahingestellt bleiben. Selbst wenn man davon ausgehen
wollte, dass eine Beurteilung der vorliegenden Beschwerde den Gang des
Verfahrens bis zu dessen definitiven Abschluss beschleunigen könnte, wäre auf
die Beschwerde nicht einzutreten. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist nicht schon
anwendbar, wenn Gründe der Prozessökonomie die Beurteilung einer Beschwerde
gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid rechtfertigen würden, sondern nur,
wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind, was
indessen vorliegend unstreitig nicht zutrifft.

4.6 Der angefochtene Entscheid des Kassationsgerichts ist somit weder ein
Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG noch ein Teilentscheid gemäss Art. 91
BGG. Er ist vielmehr ein Zwischenentscheid. Als solcher ist er nicht mit der
Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht anfechtbar, da die in Art. 93
Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auf die Beschwerde
ist daher nicht einzutreten.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende
Partei die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Den Beschwerdegegnerinnen hat er keine Parteientschädigung zu zahlen, da
ihnen im Verfahren vor dem Bundesgericht keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Strafsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: