Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.173/2007
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6B_173/2007 /hum

Urteil vom 1. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
Archivgasse 1, 6430 Schwyz.

Nichteröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons
Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 3. April 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ein Strafverfahren nicht
eröffnet und auf eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Verfügung des
Kantonsgerichts Schwyz vom 3. April 2007 nicht eingetreten worden ist. Die 61
Seiten umfassende Beschwerde kann nur als querulatorisch und damit unzulässig
im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG eingestuft werden. Darauf ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Wegen
der querulatorischen Art der Prozessführung kommt in Anwendung von Art. 65
Abs. 2 BGG eine Reduktion der Gerichtsgebühr nicht in Betracht.

3.
Wie schon in früheren Verfahren (z.B. Urteil 5P.491/2006 vom 4. Dezember
2006) ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich das
Bundesgericht vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der
bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort
abzulegen.

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schwyz und der Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: