Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.172/2007
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6B_172/2007 /hum

Urteil vom 18. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Nichteröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. April 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer stellte gegen zwei Funktionäre der Strafanstalt
Pöschwies Strafanzeige wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen. Die
Anklagekammer des Kantons Zürich trat auf die Strafanzeige nicht ein, und die
II. Zivilkammer des Obergerichts wies einen dagegen gerichteten Rekurs mit
Beschluss vom 18. April 2007 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit
Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Die Legitimationsvoraussetzungen
dazu ergeben sich aus Art. 81 BGG. Der Beschwerdeführer ist nicht
Privatstrafkläger und auch nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes. Es
geht nicht um das Strafantragsrecht als solches. Und auch sonst ist kein
rechtlich geschütztes Interesse ersichtlich, welches der Beschwerdeführer an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben könnte.
Insbesondere ist der insoweit nicht hinreichend begründeten Beschwerde nicht
zu entnehmen, inwieweit er einen "ideellen Schaden" in Höhe von Fr. 1'000.--
erlitten haben könnte. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 64 BGG
abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos
erschienen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: