Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.169/2007
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6B_169/2007 /hum

Urteil vom 21. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Mathys, Ersatzrichter Greiner,
Gerichtsschreiber Willisegger.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Werner Schib,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel.

Übertretung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Strasse (SDR) und der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV),

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 31. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 8. Dezember 2003 transportierte die Firma L.________ eine Ladung
Schwarzpulver von Aubonne via Kellnach zum Umschlagslager der Firma
T.________ in Münchenstein, wo die Ware abgeladen wurde. Der Transport
erfolgte nach den einschlägigen Vorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Strasse. Gleichentags wurde die Ware vom Chauffeur
des belgischen Unternehmens E.________, G.________, mit einem Frachtbrief,
der das Gefahrengut nicht anzeigte, abgeholt. Er versuchte, die Ware in einem
hiefür nicht zugelassenen Lieferwagen nach Belgien zu überführen. Der
Bundesgrenzschutz verweigerte jedoch die Einfahrt nach Deutschland und wies
ihn dem Schweizer Zoll zu. Daraufhin verzeigte die Kantonspolizei Basel-Stadt
G.________ (Chauffeur), Z.________ (Abteilungsleiter Logistik bei der Firma
T.________) und X.________ (Gefahrgutbeauftragter der Firma
T.________gruppe).

B.
Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 12. Dezember 2005
wurden G.________, Z.________ und X.________ der Übertretung der Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621) und
der zuletzt Genannte zusätzlich in Anwendung der
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV; SR 741.622) schuldig erklärt.
X.________ wurde zu zehn Tagen Haft und einer Busse von Fr. 1'500.--
verurteilt, wogegen er appellierte.

C.
Mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. Januar
2007 wurde der Schuldspruch der ersten Instanz bestätigt und X.________ in
Anwendung von Art. 21 lit. b SDR sowie Art. 11 i.V.m. 24 GGBV zu einer Busse
von Fr. 2'000.-- (bei schuldhafter Nichtbezahlung zu 20 Tagen
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Appellationsgerichts vom 31. Januar 2007 sei aufzuheben, und er sei von
Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9
BV). Die erste kantonale Instanz habe ihn wegen Übertretung der
SDR-Verordnung schuldig erklärt und verurteilt. Das Urteil werde von der
Vorinstanz im Schuldspruch bestätigt und im Strafpunkt abgeändert, womit er
gemäss Dispositiv des angefochtenen Entscheides "nur" wegen Übertretung der
SDR-Verordnung, nicht aber wegen Übertretung der GGB-Verordnung schuldig
gesprochen werde. Der angefochtene Entscheid sei widersprüchlich und damit
willkürlich, weil er ohne Schuldspruch nach Art. 11 i.V.m. 24 GBBV bestraft
werde.

1.2 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177, mit Hinweisen.)
1.3 Das Dispositiv des angefochtenen Entscheides lautet:
"Das erstinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt und im Strafpunkt
wie folgt abgeändert: X. wird verurteilt zu (...), in Anwendung von Art. 21
lit. b der Verordnung zur Beförderung der gefährlichen Güter auf Strassen
(SDR) und Art. 11 i.V.m. 24 der Gefahrenbeauftragtenverordnung (GGBV) sowie
Art. 106 i.V.m. Art. 333 Abs. 3 StGB."
Aus der Formulierung des Urteilsdispositivs geht hervor, dass der
Beschwerdeführer sowohl in Anwendung von Art. 21 SDR als auch von Art. 24
GGBV verurteilt worden ist. Die Verurteilung stützt sich mithin auf beide
Bestimmungen. Wie die erste kantonale Instanz nimmt die Vorinstanz an, dass
der Übertretungstatbestand von Art. 21 lit. b SDR (Verletzung der
Sicherheitspflichten) wie auch jener von Art. 11 GGBV (Pflichten des
Gefahrgutbeauftragten) i.V.m. Art. 24 GGBV (Verletzung der Pflichten) erfüllt
seien. Darin liegt der "Schuldpunkt", der im Dispositiv des angefochtenen
Entscheids bestätigt wird, weshalb der vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Widerspruch zum "Strafpunkt" nicht vorliegt. Die Willkürrüge ist unbegründet.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29
Abs. 2 BV). Die Vorinstanz begründe nicht, gegen welche Pflicht der GBBV er
verstossen haben soll. Der "pauschale Verweis" auf Art. 11 GBBV sei
ungenügend und verletze seine Verteidigungsrechte. Ebenso fehle eine
Begründung dafür, inwiefern ein Verstoss gegen Art. 21 lit. b SDR vorliege.

2.2 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Daraus folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren
Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die
Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das
Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3, mit Hinweisen).

2.3 Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, aus welchen Überlegungen sie zu
ihrem Entscheid gelangt. Sie setzt sich mit dem Standpunkt des
Beschwerdeführers eingehend auseinander. Namentlich wird klar, weshalb sie
Art. 21 lit. b SDR zur Anwendung bringt, auf den sie wörtlich Bezug nimmt (E.
2.2 i.f., S. 4: "Dadurch ist die Firma T.________ den vorgeschriebenen
Sicherheits- und Dokumentationspflichten nicht nachgekommen"). Im Übrigen
ergänzt und verweist sie auf die Erwägungen der ersten kantonalen Instanz,
die ausführlich darlegt, worin der Übertretungsvorwurf im Sinne von Art. 11
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a GGBV besteht. Die Begründung der Vorinstanz
erlaubt ohne weiteres, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was auch aus
der eingereichten Rechtsschrift hervorgeht. Eine Verletzung der
Verteidigungsrechte oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der
Begründungsanforderungen, ist weder dargetan noch ersichtlich.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Firma T.________ falle nicht unter
den Geltungsbereich der SDR-Verordnung. Die Ware sei in Münchenstein im Lager
nur umgeschlagen, d.h. im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c SDR gehandhabt
worden. Art. 19 und 21 StGB seien nicht anwendbar, weil sie nur die
Verletzung von Bestimmungen über den Versand bzw. die Beförderung der Güter
unter Strafe stellten. Vorliegend sei aber Versenderin die Firma A.________
und Beförderin die belgische Firma E.________.

3.2 Gemäss Art. 1 SDR ("Gegenstand und Geltungsbereich") regelt die
SDR-Verordnung die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen
(gefährliche Güter) mit Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen
Transportmitteln auf den für Motorfahrzeuge geöffneten Strassen (Abs. 1). Der
Geltungsbereich (Abs. 2) wird ausserordentlich weit gefasst. Neben dem
Hersteller gefährlicher Güter (lit. a) werden nahezu alle Personen erfasst,
die sich in irgendeiner Weise an der Transportkette von Gefahrengut
beteiligen, so namentlich der Absender und Empfänger (lit. b) sowie alle
Personen, die gefährliche Güter befördern und handhaben (lit. c). Nach Sinn
und Zweck der Verordnung soll ein lückenloser Schutz im Umgang mit
gefährlichen Gütern und deren Transport sichergestellt werden. Das erhellt
auch daraus, dass die vorgesehenen Strafbestimmungen (Art. 19 - 24 SDR)
allesamt als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet sind.

Dass die Firma T.________ bei der Beförderung der Sprengstofflieferung eine
wesentliche Funktion innehatte, ist unbestritten. Nach den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die für das Bundesgericht verbindlich sind
(Art. 118 Abs. 1 BGG), wurde das Schwarzpulver am 8. Dezember 2003 von
Aubonne nach Münchenstein ins Lager der Firma T.________ zum Umschlag
geliefert, von dieser in Empfang genommen und gleichentags zur Beförderung
nach Belgien wieder freigegeben. Dabei war die Firma T.________ - den
Aussagen des Beschwerdeführers zufolge - gegenüber der Schweizer Lieferantin
verpflichtet, den Transport von Münchenstein nach Belgien zu organisieren.

Für die Frage, ob die Firma T.________ unter den Geltungsbereich der
SDR-Verordnung fällt, ist einerlei, ob sie im Hinblick auf den nationalen
Transport als Empfängerin (Art. 1 Abs. 2 lit. b SDR) oder im Hinblick auf den
internationalen Transport - gemäss Frachtbrief - als Absenderin bzw.
Spediteurin (Art. 1 Abs. 2 lit. b SDR) erscheint oder ob sie, wie der
Beschwerdeführer meint, nur Lageristin war, welche die Ware an Hand nahm
(Art. 1 Abs. 2 lit. c SDR). In jedem Fall wird sie vom Geltungs- und
Anwendungsbereich der SDR erfasst.

3.3 Gemäss Art. 21 lit. b SDR macht sich wegen Verletzung der Bestimmungen
über die Beförderung der Güter strafbar, wer die geforderten Sicherheits-,
Melde- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nicht oder nur
mangelhaft wahrnimmt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
ist diese Übertretungsstrafnorm nicht nur auf Unternehmungen anwendbar,
welche die Güter selbst befördert bzw. transportiert. Art. 21 SDR setzt
vielmehr voraus, dass "Bestimmungen über die Beförderung der Güter" verletzt
sind, was auch zutreffen kann, wenn die Unternehmung gefährliche Güter nicht
selbst befördert, sondern befördern lässt (vgl. Art. 21 lit. a SDR). Mithin
ist für die Anwendbarkeit der Norm entscheidend, ob und welche
Pflichtverletzung vorliegt bzw. worin der Vorwurf besteht.

Besondere, aber ähnlich weit umschriebene Übertretungstatbestände sehen Art.
19 lit. c SDR (Verletzung der Bestimmungen über den Versand der Güter) und
Art. 20 lit. a SDR (Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der
Güter) vor. Der Begriff der "Bestimmungen über die Beförderung der Güter" ist
insofern in einem allgemeinen, umfassenden Sinne zu verstehen, wie er dem
Regelungsgegenstand der Verordnung entspricht (E. 3.2.1). Art. 21 lit. b SDR
ist somit immer anwendbar, wenn eine Pflichtverletzung in Frage steht, die
nicht bereits von einem besonderen Tatbestand erfasst wird. Das gilt
namentlich für den Fall, dass der Gefahrgutbeauftragte für eine Verletzung
von Sicherheitsvorschriften einzustehen hat, denn es liegt auf der Hand, dass
er selbst die Güter weder versendet noch handhabt. Er ist jedoch allgemein
verpflichtet, die Einhaltung der Vorschriften über die "Beförderung
gefährlicher Güter" zu überwachen (Art. 11 Abs. 1 lit. a GGBV), und Art. 2
SDR stellt klar, dass für Unternehmungen, die gefährliche Güter befördern
usw., zusätzlich die Bestimmungen der GGBV über die Aufgaben bzw. Pflichten
des Gefahrgutbeauftragten gelten.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass im Zusammenhang mit der
fraglichen Sprengstoffsendung bei der Firma T.________ die entsprechenden
Sicherheitsvorschriften nicht beachtet wurden. Im Betrieb gab es zwei
Dispositionen. Die eine war für nationale, die andere für internationale
Transporte zuständig. Nach Beendigung des vorschriftsgemässen,
innerschweizerischen Transportes wurden die Frachtdokumente in der
Disposition abgelegt, ohne dass eine Meldung ins Lager erfolgt wäre. So kam
es, dass sich der Disponent der internationalen Abteilung vom Chauffeur der
belgischen Transportunternehmung einen Frachtbrief vorlegen liess, der keinen
Hinweis auf das Gefahrengut enthielt, und den Sprengstoff zur
Weiterbeförderung freigab. Das Verladepersonal beachtete die Gefahrzettel an
der Ware nicht, so dass sie in der Folge vorschriftswidrig transportiert
wurde. Dadurch wurden von Seiten der Firma T.________ die geforderten
Sicherheitspflichten über die Beförderung gefährlicher Güter im Sinne von
Art. 21 lit. b SDR verletzt. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer diese
Pflichtverletzung als Gefahrbeauftragter zu verantworten hat.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe nicht interne
Betriebsabläufe zu organisieren, sondern nur für die Einhaltung der
Gefahrgutvorschriften zu sorgen. Ein fahrlässiges Verhalten sei nicht
gegeben. Der Vorwurf scheitere jedenfalls an der Voraussehbarkeit der
Tatbestandsverwirklichung, weil er mit einem Fehlverhalten seiner Mitarbeiter
nicht habe rechnen müssen.

4.2 Gemäss Art. 11 GGBV haben die Gefahrgutbeauftragten unter anderem die
Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungen gefährlicher Güter zu
überwachen (Abs. 1 lit. a) und inbesondere die Verfahren zu überprüfen, mit
denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung der beförderten
gefährlichen Güter sichergestellt werden soll (Abs. 2 lit. b).

4.3 Die Vorinstanz stellt fest, dass die Weisungen und Checklisten des
Beschwerdeführers hauptsächlich interne Transporte der Firma T.________
betrafen. Für den Fall, dass die Transporte durch Dritte ausgeführt werden,
bestand offensichtlich kein ausreichendes Prüfverfahren. Insbesondere waren
die Mitarbeiter nicht genügend instruiert, welche Papiere bei einem
internationalen Transport weiterzuleiten sind, was der Beschwerdeführer
selbst einräumte. Der Informationsfluss zwischen der nationalen und
internationalen Disposition war nicht gewährleistet. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, hätte aber sichergestellt werden müssen, dass derjenige,
der das gefährliche Gut übernimmt, weiss, worum es sich handelt. Den
gesetzlichen Sicherheits- und Dokumentationspflichten war insoweit nicht
Genüge getan. Wohl trifft zu, dass der Gefahrgutbeauftragte nur
stichprobeweise zu überwachen hat, ob die Vorschriften eingehalten werden.
Doch die Sicherstellung einer abstrakten Verfahrensprüfung im Sinne von Art.
11 Abs. 2 lit. a GGBV gehört klar zu seinen Aufgaben, welcher er vorliegend
nicht ausreichend nachgekommen ist.

4.4 Der Einwand des Beschwerdeführers, er werde für Unterlassungen der
Mitarbeiter verantwortlich gemacht, geht fehl. Die Verantwortlichkeit bezieht
sich nur darauf, dass er die ihm obliegenden Aufgaben als
Gefahrgutbeauftragter (Art. 24 GGBV i.V.m. Art. 11 GGBV) bzw. die
Sicherheits- und Dokumentationspflichten (Art. 21 lit. b SDR) mangelhaft
wahrgenommen hat. Darin liegt der Fahrlässigkeitsvorwurf. Die Frage, ob die
Gefahr der vorschriftswidrigen Beförderung des Sprengstoffes vorhersehbar
gewesen wäre bzw. die Vorhersehbarkeit wegen Mitverschuldens eines Dritten
entfalle, stellt sich nicht. Denn mit der Missachtung der Pflichten sind die
beiden Übertretungstatbestände als abstrakte Gefährdungsdelikte verwirklicht,
ohne dass es auf einen weitergehenden Gefährdungserfolg ankäme. Die
Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: