Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.167/2007
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6B_167/2007 /bri

Urteil vom 18. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.

Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 12. April 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Thurgau trat auf eine Berufung gegen ein Urteil
des Bezirksgerichts Steckborn am 12. April 2007 nicht ein, weil die Eingaben
des Beschwerdeführers weder ein genügendes Begehren um schriftliche
Urteilsbegründung noch eine Berufungserklärung enthielten (angefochtener
Entscheid S. 5 oben). Der Beschwerdeführer macht dazu vor Bundesgericht
geltend, er habe "selbstverständlich" Einsprache erheben wollen, denn "wer
akzeptiert schon so ein Urteil" (Beschwerde S. 16). Da das Vorbringen,
niemand akzeptiere "so ein Urteil", mit der Frage, wie ein Rechtsbegehren
nach kantonalem Recht begründet werden muss, nichts zu tun hat, ist auf das
Vorbringen nicht einzutreten. Die übrigen Ausführungen in der Beschwerde
gehen von vornherein an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: