Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.165/2007
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6B_165/2007 /bri

Urteil vom 18. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Mehrfache Tätlichkeit usw.; Wiederherstellung der Frist,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,
Präsident der Strafkammer, vom 13. April 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Nachdem der Beschwerdeführer im kantonalen Berufungsverfahren die Frist zur
Leistung einer Einschreibegebühr verpasst hatte, wurde das Verfahren am 7.
März 2007 formlos abgeschrieben. In der Folge wies der Präsident der
Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen ein Wiederherstellungsgesuch am
13. April 2007 mit der Begründung ab, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar
gewesen wäre, das Gericht über die nach Ablauf der Frist erwartete Auszahlung
der Arbeitslosenentschädigung rechtzeitig (d.h. innert der Zahlungsfrist) zu
orientieren (angefochtener Entscheid S. 3 E. 4). Der Beschwerdeführer macht
vor Bundesgericht geltend, er habe die verspätete Zahlung nicht verschuldet
(Beschwerde Ziff. 4). Darauf ist nicht einzutreten, weil er sich mit dem
Argument der Vorinstanz, er hätte dem Gericht innert Frist melden müssen,
dass er nach Ablauf der Frist Geld erwarte, nicht auseinandersetzt. Inwieweit
die Vorinstanz das verspätet doch noch einbezahlte Geld nicht als
Gerichtsgebühr hätte einbehalten dürfen (Beschwerde Ziff. 5), wird in der
Beschwerde mit keinem Wort begründet, weshalb sie auch insoweit die
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Die übrigen
Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: