Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.162/2007
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6B_162/2007 /bri

Urteil vom 21. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Max Birkenmaier,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Verwahrung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Strafkammer,
vom 1. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zürich erklärte X.________ mit Urteil vom 14. November
2005 der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der
mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, der Herstellung
von pornographischen Erzeugnissen im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 Abs. 1 StGB
sowie des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von
Art. 95 Ziff. 2 aSVG schuldig und verurteilte ihn zu 10 Jahren Zuchthaus
sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 1997 sowie zum
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 25. Mai 2004 und unter
Anrechnung von 240 Tagen Polizeiverhaft und Untersuchungshaft. In einem Punkt
sprach es ihn von der Anklage der Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit
Kindern im Sinne von Art. 24 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 187 Ziff. 1 StGB frei.
Die ausgesprochene Strafe schob es im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB
zugunsten der Verwahrung auf. Ferner verpflichtete es X.________ zur Leistung
von Genugtuungen an die Geschädigten und stellte fest, dass er diesen
gegenüber für den aus den beurteilten Übergriffen resultierenden Schaden
grundsätzlich ersatzpflichtig sei. Schliesslich beschloss es über die
Einziehung oder Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände.

Auf Berufung des Beurteilten hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich
X.________ am 1. März 2007 von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung
frei und setzte die Freiheitsstrafe auf 6 Jahre, 7 Monate und 20 Tage, unter
Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen
Strafvollzuges, herab. Gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a und b StGB ordnete
es die Verwahrung an. In Bezug auf die übrigen Punkte stellte es fest, dass
das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen sei.

B.
X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er beantragt, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache im Sinne der
bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

C.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG], SR 173.110) in Kraft getreten (AS
2006, 1242). Die angefochtene Entscheidung ist nach diesem Datum ergangen.
Die gegen diese gerichtete Beschwerde untersteht daher dem neuen
Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2
1.2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in
Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der in ihren Anträgen
unterliegenden beschuldigten Person unter Einhaltung der gesetzlichen Frist
(Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben worden. Auf die Beschwerde kann daher
grundsätzlich eingetreten werden.

Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne
der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde
vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde mithin auch aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer
von den rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136, E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht darf indes
nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue
Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu
begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen;
es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden. Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in
der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG).

1.2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105
Abs. 2 BGG). Der Begriff "offensichtlich unrichtig" ist gleichbedeutend mit
"willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom
28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338).
Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin
der Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106
Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substantiiert begründet worden ist. Andernfalls kann ein Sachverhalt, der von
dem im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt
werden (vgl. BGE 130 III 138 E. 1.4 S. 140). Das Vorliegen einer
Rechtsverletzung in Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts genügt für sich
allein noch nicht für die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen
Entscheidung. Die Behebung des Mangels muss darüberhinaus einen
entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben (Art. 97 Abs. 1
BGG). Der Beschwerdeführer muss daher glaubhaft machen, dass das Verfahren
bei rechtskonformer Feststellung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre
(Botschaft S. 4338).

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Am 1. Januar 2007 sind auch der revidierte Allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches (erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über die
Einführung und Anwendung des Gesetzes (drittes Buch) vom 13. Dezember 2002 in
Kraft getreten.

Der Beschwerdeführer wendet sich ausschliesslich gegen die Anordnung der
Verwahrung. Nach Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13.
Dezember 2002 sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen
gemäss den Art. 56 - 65 StGB und über den Massnahmenvollzug gemäss Art. 90
StGB auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat
begangen haben oder beurteilt worden sind. Da im zu beurteilenden Fall keine
nachträgliche Verwahrung in Frage steht (vgl. Ziff. 2 Abs. 1 lit. a
Schlussbestimmungen), ist in Bezug auf die Massnahmen das neue Recht
anzuwenden. Die Frage des milderen Rechts gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB (vgl.
hiezu angefochtenes Urteil S. 25) stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.

3.
Dem Beschwerdeführer werden im angefochtenen Urteil im Wesentlichen mehrfache
sexuelle Handlungen und mehrfache Schändung zum Nachteil mehrerer Knaben im
Alter von 3 - 11 Jahren, namentlich seines Stiefsohnes, vorgeworfen. Der
Zeitraum der Taten reicht von August 1995 bis Ende Mai 2004. Die
Tathandlungen umfassen verschiedene sexuelle Übergriffe bis hin zu Oral- und
(versuchtem) Analverkehr. Der Beschwerdeführer stellte den Kontakt zu den
Opfern gezielt entweder über Chiffre-Inserate her, in welchen er sich
zusammen mit seiner früheren Verlobten als Patin und Pate für Kinder im Alter
zwischen 3 und 11 Jahren anbot. Teils erfolgte der Kontakt über den von einer
gemeinnützigen Institution vermittelten Ferienaufenthalt der Kinder. Auf
diese Weise verfuhr der Beschwerdeführer namentlich bei seinem letzten Opfer,
dessen Mutter, eine alleinerziehende Mutter von fünf Kindern aus
Ostdeutschland, er im Dezember 2003 heiratete (erstinstanzliches Urteil S. 9
ff.; Anklageschrift S. 2 ff.).

Der Beschwerdeführer ist mehrfach, auch einschlägig, vorbestraft. Im Jahre
1979 wurde er ein erstes Mal wegen Unzucht mit einem Kind zu einer
Gefängnisstrafe von 3 Tagen verurteilt. Mit Urteil vom 30. September 1997
erklärte ihn das Obergericht des Kantons Zürich zweitinstanzlich u.a. der
mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Pornographie
schuldig und verurteilte ihn zu 5 Jahren Zuchthaus. Ferner ordnete es eine
vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1
aStGB an. Der Beschwerdeführer befand sich vom 7. Juli 1997 bis zum 3. März
2001 im Strafvollzug. Mit Verfügung des Sonderdienstes Justizvollzug des
Kantons Zürich vom 29. März 2001 wurden ihm im Rahmen der fortgeführten
ambulanten Therapie u.a. die Weisungen erteilt, den Kontakt zu Kindern an
öffentlich nicht einsehbaren Orten sowie Beziehungen zu alleinstehenden
Müttern zu unterlassen. Mit Verfügung des Sonderdienstes vom 20. November
2001 wurde die Massnahme eingestellt, nach erneuter Begutachtung entgegen der
Empfehlung des damaligen Sachverständigen mit Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 3. Juni 2003 jedoch erneut angeordnet (angefochtenes
Urteil S. 31; erstinstanzliches Urteil S. 50; Gutachten des
Psychiatriezentrums Rheinau vom 14. März 2005; Untersuchungsakten HD Ordner 3
act. 16/19, S. 43, 49 ff. und 137 ff.).

4.
4.1 Die Vorinstanz nimmt im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des
Psychiatriezentrums Rheinau, Klinik für Forensische Psychiatrie  vom 14. März
2005 (Untersuchungsakten HD Ordner 3 act. 16/19) an, beim Beschwerdeführer
bestehe eine anhaltende und langdauernde psychische Störung von erheblicher
Schwere, die sich mit den derzeit zur Verfügung stehenden
Therapiemöglichkeiten nicht behandeln liessen. Obwohl die Sachverständigen
eine Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB stets abgelehnt hätten,
hätten die Gerichte zwei Mal eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung
angeordnet. Wie die Akten des Justizvollzuges zeigten, seien indes sämtliche
Therapiebemühungen gescheitert. Der Beschwerdeführer habe sich nicht an die
Vorgaben der Therapeuten gehalten und habe die ihm auferlegten Weisungen
krass und in unbelehrbarer Art missachtet. Die Voraussetzungen für die
Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB seien daher erfüllt
(angefochtenes Urteil S. 56 ff., 64).

4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine
Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Im Einzelnen macht er geltend,
die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, er sei nicht behandelbar und die
Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB sei nicht erfolgversprechend.
Massnahmefähigkeit und -wille seien vielmehr zu bejahen. Die Vorinstanz
stütze sich zu Unrecht ausschliesslich auf das Gutachten des
Psychiatriezentrums Rheinau, welches eine Therapiemöglichkeit kategorisch
ausschliesse. Demgegenüber gelangten die früheren Gutachten der
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 3. Oktober 1996
(Untersuchungsakten act. HD act. 29/16) und vom 28. März 2003 (Akten
Justizvollzug act. 102) zum Schluss, die  Behandlungsfähigkeit sei nicht
ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage liege eine widersprüchliche fachärztliche
Diagnosestellung der beiden Gutachter vor. Dass er sich in der Vergangenheit
mit wenig Erfolg mehrjährigen Therapien unterzogen habe, sei kein Argument
für die Verneinung der Massnahmefähigkeit, zumal er noch nie in einem
stationären Rahmen spezifisch deliktsorientiert behandelt worden sei. Soweit
die Vorinstanz seinen Therapiewillen in Frage stelle, sei darauf hinzuweisen,
dass es gerade das Ziel einer fachärztlichen Behandlung sei, die Bereitschaft
zur Behandlung zu stärken. Ausserdem könne im stationären Rahmen eine
Therapie allenfalls auch gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden
(Beschwerde S. 4 ff.).

5.
5.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe
allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu
begegnen (lit. a), wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die
öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen
der Art. 59 - 61 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer
Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und
Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2
StGB).

Eine stationäre therapeutische Massnahme kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs.
1 StGB anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat,
das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und wenn zu
erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner psychischen
Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Gemäss Abs. 3 derselben
Bestimmung wird der Täter, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht oder
weitere Straftaten begeht, in einer geschlossenen Anstalt behandelt. Sofern
die therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet wird, kann er
auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden.

Gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der
Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung,
eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine
Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von 5 oder mehr
Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder
sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder
beeinträchtigen wollte. Die Anordnung der Verwahrung setzt im Weiteren
entweder voraus, dass auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale, der Tatumstände
und der gesamten Lebensumstände des Täters ernsthaft zu erwarten ist, der
Täter werde weitere Straftaten dieser Art begehen (Art. 64 Abs. 1 lit. a
StGB), oder dass auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen
Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand,
ernsthaft zu erwarten ist, der Täter werde weitere Taten dieser Art begehen
und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB verspreche keinen Erfolg.

5.2 Nach der Rechtsprechung zum früheren Recht erfasste die Verwahrung nach
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB zwei Kategorien von Tätern, nämlich einerseits
diejenigen, die hochgefährlich und die keiner Behandlung zugänglich sind, und
andererseits jene, bei denen Behandlungsbedürftigkeit und -fähigkeit zwar zu
bejahen ist, die aber trotz ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege so
gefährlich bleiben, dass von ihnen schwere Delikte zu befürchten wären, wenn
sie im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ambulant oder in einer Heil-
oder Pflegeanstalt behandelt würden (BGE 127 IV 1 E. 2a; 125 IV 118 E. 5b/bb;
121 IV 297 E. 2b; 118 IV 108 E. 2a, je mit Hinweisen). Ausserdem fiel die
Verwahrung nach der Rechtsprechung des Kassationshofs bei Tätern in Betracht,
deren Heilchancen kurz- oder mittelfristig zwar als gut erscheinen, bei denen
jedoch in bestimmten Situationen ein Risiko besteht, so dass es trotz der
Behandlung möglich sein muss, allfälligen Gefahren mit sichernden Mitteln zu
begegnen (BGE 123 IV 100 E. 2).

5.3 Nach neuem Recht setzt die Verwahrung bei psychisch gestörten Tätern nach
Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB Behandlungsunfähigkeit bzw. Unbehandelbarkeit
voraus (Marianne Heer, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2. Aufl. Basel
etc. 2007, Art. 56 N 33 und Art. 64 N 87/107; Schwarzenegger/Hug/Jositsch,
Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 189 f.), wobei sich die
Behandelbarkeit in erster Linie nach den strafrechtlich relevanten Zielen
eines straffreien Verhaltens und der Resozialisierung des Betroffenen
beurteilt (vgl. BGE 124 IV 246 E. 3b; ferner Marianne Heer, Einige
Schwerpunkte des neuen Massnahmenrechts, ZStrR 121/2003, S. 402; dies.,
Basler Kommentar, Art. 64 N 103). Die Verwahrung von psychisch gestörten
Tätern, bei denen längerfristig Heilungschancen bestehen, von denen aber
kurz- oder mittelfristig im Vollzug oder ausserhalb der Anstalt eine
erhebliche Gefahr ausgeht, ist somit - anders als unter der Geltung des
früheren Rechts - nicht mehr möglich (vgl. Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 9 N 23;
Hans Wiprächtiger, Grundzüge des neuen Massnahmenrechts 2002, in: La
revisione della parte generale del Codice penale, Lugano 2005, S. 59; Heer,
ZStrR 121/2003, S. 393 f.). Bei derartigen Tätern ist nunmehr nach Art. 59
Abs. 3 StGB zu verfahren und die Therapie in einer geschlossen Einrichtung,
gegebenenfalls gar in einer Strafanstalt durchzuführen (vgl. hiezu Marianne
Heer, Das neue Massnahmenrecht im Überblick, in: Revision des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 115 f.; dies., Basler Kommentar,
Art. 59 N 108 und Art. 64 N 93 ff.).

6.
6.1 Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB muss sich das Gericht bei seinem Entscheid über
die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 - 62, 63 und 64 StGB auf eine
sachverständige Begutachtung stützen, die sich über die Notwendigkeit und die
Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die
Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die
Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert. Hat der Täter eine der
Anlasstaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, ist die Begutachtung durch
einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in
anderer Weise betreut hat (Art. 56 Abs. 4 StGB).

6.2 Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätzlich frei (BGE 128 I 81 E. 2
S. 86). Es darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten
abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf ein nicht
schlüssiges Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen, wenn gewichtige,
zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des
Gutachtens ernstlich erschüttern.

6.3
6.3.1 Das Gutachten des Psychiatriezentrums Rheinau vom 14. März 2005
(Untersuchungsakten HD Ordner 3 act. 16/19) diagnostiziert beim
Beschwerdeführer zunächst eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer
bisexuellen Pädophilie bei einer bevorzugten Altersgruppe der Kinder von 9 -
12 Jahren (Gutachten Rheinau S. 143). Im Weiteren nimmt es an, die
diagnostischen Anforderungen für spezifische Persönlichkeitsstörungen gemäss
der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) seien beim
Beschwerdeführer gegenwärtig nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer leide indes
an einer organisch bedingten Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund
eines Schädel-Hirn-Traumas und langjährigen exzessiven Alkoholkonsums (ICD-10
F07.0) in Verbindung mit einer bereits prämorbiden defizitären
Persönlichkeitsentwicklung mit dissozialen und unreifen Anteilen (ICD-10
Z73.1; Gutachten Rheinau S. 151 ff., 169).

Der Gutachter des Psychiatriezentrums Rheinau attestiert dem Beschwerdeführer
ferner eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit von neuerlichen
strafbaren Handlungen gleicher Art für den Fall, dass er wieder Gelegenheit
erhält, Kontakte zu Kindern aufzunehmen. Dem Beschwerdeführer stehe trotz
gewisser positiver Entwicklungen auf der Ebene des allgemeinen
Persönlichkeitsniveaus kein ausreichendes Hemmungsvermögen zur Verfügung und
ein solches werde voraussichtlich auch nicht errichtet werden können, um ihn
vor einschlägigen strafbaren Verhaltensweisen zu schützen (Gutachten Rheinau
S. 162 ff.). Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, die massgeblich durch
unmittelbare Schädigungen des Gehirns hervorgerufen würden, seien mit
psychotherapeutischen Behandlungsansätzen nur sehr eingeschränkt
beeinflussbar. Wie die langjährige Vorgeschichte des Beschwerdeführers
dokumentiere, lasse sich die psychische Störung des Beschwerdeführers mit den
derzeit zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht bessern.
Andere als die bislang erprobten Behandlungsmassnahmen stünden nicht zur
Verfügung. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Störung sei somit nicht
behandelbar. Eine stationäre oder ambulante Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1
Abs. 1 aStGB sei daher nicht indiziert (Gutachten Rheinau S. 165/166, 169
f.).
6.3.2 Das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK ZH)
vom 3. Oktober 1996 (Untersuchungsakten act. HD act. 29/16) diagnostizierte
beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0).
Gleichzeitig stellte es eine dissoziale und unreife Persönlichkeitsstörung
fest (ICD-10 F60.2, F60.8; Gutachten PUK ZH S. 34). Ferner nimmt es an, in
engem Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung stünden die jahrelange
schwere Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) und die Pädophilie (ICD-10 F65.4)
des Beschwerdeführers, wobei die Störung der Sexualpräferenz seine sexuelle
Orientierung keineswegs allein und auch nicht sicher vorherrschend bestimme
(Gutachten PUK ZH S. 36). Der Gutachter führt weiter aus, es lasse sich nicht
erkennen, dass die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung mit dem im Jahre
1983 erlittenen schweren Unfall mit Schädel-Hirn-Trauma in ursächlichem
Zusammenhang stehe. Die Verhaltensauffälligkeiten im sozialen Bereich und in
Beziehungen hätten sich durchwegs bereits im Vorfeld des Unfalls gezeigt.
Eine körperlich bedingte bzw. hirnorganisch verursachte psychische Störung
lasse sich nicht nachweisen (Gutachten PUK ZH S. 38 f.). Die Gefahr erneuter
sexueller Handlungen mit Kindern schätzte der Gutachter als erheblich ein
(Gutachten PUK ZH S. 41 f.). Mangels gut wirksamer und zuverlässiger
Therapiemöglichkeiten verneinte der Gutachter die Indikation für eine
Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB. Ausserdem sei der
Beschwerdeführer der Aufforderung, die (innerlich bejahten bzw. im Grunde
nicht als problematisch erlebten) pädophilen Triebansprüche zum Gegenstand
therapeutischer Auseinandersetzung zu machen, nicht nachgekommen (Gutachten
PUK ZH S. 42 f.; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 49 f.).
Im Ergänzungsgutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK ZH)
vom 28. März 2003 (Akten Justizvollzug act. 102) gelangt der Sachverständige
zum Schluss, unter diagnostischen Gesichtspunkten hätten sich im Vergleich
zum Gutachten von 1996 keine wesentlichen neuen Erkenntnisse ergeben. Im
Hinblick auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung sei indes eine
Abnahme der Störungsintensität deutlich geworden, was ein Stück weit mit den
im Rahmen der Behandlung gemachten Forschritten im Zusammenhang stehen
dürfte, aber auch mit der Tatsache seiner biologischen Alterung und damit,
dass er nun seit Jahren weitgehend abstinent gelebt und sich allfällige
Beeinträchtigungen durch einen chronischen Alkoholkonsum zurückgebildet
hätten. In Bezug auf die weiterhin erkennbare Pädophilie habe sich eine
kritischere und empathischere Haltung eingestellt. Der Gutachter ist der
Auffassung, es bestehe weiterhin eine deutlich belastete Legalprognose. Die
Anordnung einer Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB
erachtete er nicht als sinnvoll (Ergänzungsgutachten S. 22 ff., 30; vgl.
angefochtenes Urteil S. 50 f.).
6.3.3 Der Gutachter des Psychiatriezentrums Rheinau weist ausdrücklich darauf
hin, dass das Ergänzungsgutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik
Zürich vom 28. März 2003 von der falschen Annahme ausgeht, es sei zum
damaligen Zeitpunkt zu keinen neuerlichen strafbaren Handlungen des
Beschwerdeführers gekommen (Gutachten Rheinau S. 4, 151; angefochtenes Urteil
S. 53; vgl. auch Ergänzungsgutachten der PUK ZH S. 31). In der Tat dürfte der
Gutachter der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich wohl kaum zum Schluss
gelangt sein, der Beschwerdeführer anerkenne nunmehr das Risiko, das mit dem
Zusammensein mit einem Kind im selben Haushalt verbunden wäre, und er habe
pädosexuelles Handeln auch unter dem Aspekt der Opferempathie zu sehen
gelernt (vgl. Ergänzungsgutachten PUK ZH S. 23/25), wenn er über die wahre
Sachlage im Bilde gewesen wäre. Der Gutachter des Psychiatriezentrums Rheinau
bestätigt dennoch ausdrücklich die Beobachtungen des Ergänzungsgutachtens zur
Entwicklung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers seit dem Erstgutachten
aus dem Jahre 1996. Es kommt aber zum Schluss, die erneute Delinquenz trotz
positiver Entwicklung der Grundpersönlichkeit belege, dass beim
Beschwerdeführer Tatbereitschaft, Tatwille und Tathandlung in keinem
massgeblichen Zusammenhang mit seiner Persönlichkeit stünden (Gutachten
Rheinau S. 151 ff.; angefochtenes Urteil S. 53 ff.).
6.4 Im zu beurteilenden Fall steht ausser Frage, dass die vom
Beschwerdeführer begangenen Delikte die psychische und sexuelle Integrität
der Opfer schwer beeinträchtigt haben und die Anforderungen an die Anlasstat
gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB erfüllt sind (angefochtenes Urteil S. 40 f.).
Ebenso unbestritten ist, dass vom Beschwerdeführer aufgrund einer anhaltenden
und erheblichen psychischen Störung, mit der die begangenen Taten in
Zusammenhang stehen, die ernsthafte Gefahr der Begehung weiterer
gleichartiger Delikte ausgeht. Dem Beschwerdeführer wird sowohl von den
Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich als auch von
demjenigen des Psychiatriezentrums Rheinau eine erhebliche Rückfallgefahr
bzw. eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Begehung
gleichartiger Delikte bescheinigt.

Fraglich ist, ob als weitere Voraussetzung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB
auch die voraussichtliche Erfolglosigkeit einer stationären therapeutischen
Massnahme erfüllt ist. Hier mag grundsätzlich zutreffen, dass die Therapie
von Sexualdelinquenten im Massnahmenvollzug nicht von vornherein ohne
Aussicht auf Erfolg ist (vgl. Urteil des Kassationshofs 6S.386/2000 vom
1.9.2000 E. 3d und 6S.320/2000 vom 17.8.2000 E. 2c je mit Hinweisen; ferner
Norbert Nedopil, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl. Stuttgart 2007, S.
242/244). Gestützt auf das Gutachten des Psychiatriezentrums Rheinau durfte
die Vorinstanz indes im vorliegenden Fall die individuelle Behandelbarkeit
des Beschwerdeführers ohne Bundesrechtsverletzung verneinen. Das ergibt sich
ohne weiteres aus dem Schluss des Sachverständigen des Psychiatriezentrums
Rheinau, die psychische Störung des Beschwerdeführers lasse sich mit den
derzeit zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht bessern. In
diesem Punkt ist im Übrigen auch keine Differenz zum Gutachten der
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 3. Oktober 1996 auszumachen,
das die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme beim Beschwerdeführer
ebenfalls für nicht erfüllt ansah.

Die Gutachten weichen lediglich hinsichtlich der Diagnose der
Persönlichkeitsstörung von einander ab. Wo das Gutachten der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich vom 3. Oktober 1996 beim Beschwerdeführer eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie eine dissoziale und unreife
Persönlichkeitsstörung feststellte, diagnostiziert das Gutachten des
Psychiatriezentrums Rheinau vom 14. März 2005 eine organisch bedingte
Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund eines Schädel-Hirn-Traumas
und langjährigen exzessiven Alkoholkonsums, in Verbindung mit einer
prämorbiden defizitären Persönlichkeitsentwicklung. Doch ist der Gutachter
des Psychiatriezentrums Rheinau in Kenntnis der früheren Gutachten der
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und nach einlässlicher
Auseinandersetzung mit denselben zu seinem Schluss gelangt. Dabei teilt er
insbesondere die Beobachtung des Ergänzungsgutachtens vom 28. März 2003,
wonach beim Beschwerdeführer eine Abnahme der Intensität der
Persönlichkeitsstörung feststellbar sei. Er führt denn auch aus, selbst wenn
man in Anbetracht der früheren ausgeprägteren Pathologie auf der
Persönlichkeitsebene weiterhin an der Diagnose einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und unreifen Anteilen festhalten
wollte, wäre deren Ausprägungsgrad aufgrund der insgesamt positiven
Entwicklung hinsichtlich des Reifungsgrades der Persönlichkeit als so gering
einzustufen, dass sie für die forensisch-psychiatrische Beurteilung der
Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne Relevanz wäre (Gutachten
Rheinau, S. 155).

Doch nimmt der Sachverständige nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass der
Beschwerdeführer trotz ambulanter therapeutischer Behandlung durch den
Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich
weiterhin in beträchtlichem Ausmass einschlägig delinquert hat, an, dass ihm
kein ausreichendes Hemmungsvermögen zur Verfügung steht. Aufgrund der nach
wie vor bestehenden Symptome schliesst er auf eine organische
Persönlichkeitsstörung, wobei er diese nicht ausschliesslich auf den
Arbeitsunfall zurückführt, sondern hierin auch den langjährigen exzessiven
Alkoholkonsum und die prämorbide defizitäre Persönlichkeitsentwicklung
miteinbezieht.

Schliesslich lässt sich im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers auch nicht sagen, es sei noch nie ein Versuch einer
Therapie unternommen worden, so dass sich gar nicht entscheiden lasse, ob er
behandelbar sei (Beschwerde S. 10; vgl. Stratenwerth, a.a.O., Bern 2006, § 12
N 13). Das Gutachten des Psychiatriezentrums Rheinau weist bei seiner
Einschätzung der Rückfallgefahr darauf hin, dass der Beschwerdeführer trotz
mehrjähriger Freiheitsstrafe mit gleichzeitiger Durchführung einer ambulanten
Massnahme, die mit Unterbrechung auch nach der Haftentlassung fortgesetzt
wurde, und trotz dezidierter Weisungen hinsichtlich Kontakt zu
alleinerziehenden Müttern und Kindern einschlägig rückfällig geworden ist.
Die langjährige im Rahmen der ambulanten Massnahme vom
Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) des Justizvollzugs des Kantons
Zürich durchgeführte deliktsorientierte psychotherapeutische Behandlung müsse
im vollen Umfang als gescheitert und ergebnislos angesehen werden (Gutachten
Rheinau S. 163 ff.; angefochtenes Urteil S. 48).

Die Anordnung der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB verletzt daher
kein Bundesrecht und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist nicht
ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Ob sich die
Verwahrung auch auf Art. 64 Abs. 1 Iit. a StGB stützen lässt (vgl.
vorinstanzliches Dispositiv Ziff. 3, angefochtenes Urteil S. 68), welche
Bestimmung psychisch gesunde, gefährliche Täter betrifft, bei denen sich die
Frage der Behandelbarkeit naturgemäss nicht stellt, kann bei diesem Ergebnis
offen bleiben.

7.
7.1 Eventualiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör. Angesichts des Umstands, dass in Bezug auf die
Massnahmefähigkeit divergierende gutachterliche Stellungnahmen vorlägen, habe
er den Antrag auf ein neues Gutachten und eine umfassende neuropsychologische
Abklärung beantragt. Dieser Antrag sei von der Vorinstanz abgewiesen worden
(Beschwerde S. 11 f.).
7.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, durfte sich die
Vorinstanz für die Frage der Voraussetzungen für eine Verwahrung auf das
Gutachten des Psychiatriezentrums Rheinau vom 14. März 2005 stützen und
weichen die verschiedenen Gutachten jedenfalls hinsichtlich der Indikation
einer stationären Massnahme nicht von einander ab. Aus diesem Grund besteht
kein Anlass für die Anordnung einer Oberexpertise. Demenstprechend hat die
Vorinstanz auch nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör verletzt, wenn sie den entsprechenden Antrag abgewiesen hat. Die Rüge
ist daher unbegründet.

8.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt
der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66
Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 BGG
kann bewilligt werden, da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und
sein Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erschien (Art. 64
Abs. 1 BGG; vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer
werden deshalb keine Kosten auferlegt. Seinem Vertreter wird aus der
Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: