Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.158/2007
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6B_158/2007 /rom

Urteil vom 8. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Versuchte Nötigung, üble Nachrede,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,
Strafkammer, vom 5. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ mit Entscheid vom 5. Februar
2007 im Berufungsverfahren der versuchten Nötigung sowie der üblen Nachrede
schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je
Fr. 20.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.

X. ________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt
sinngemäss, die Verurteilung sei aufzuheben.

2.
Die Beschwerdeführerin erhebt drei Rügen (Nummern 2 - 4). Auf Rüge drei, die
die Löschung einer Webseite betrifft, ist nicht einzutreten, weil die
Löschung nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist. Auf Rüge vier ist
ebenfalls nicht einzutreten, weil aus der Beschwerde nicht ersichtlich ist,
dass und inwieweit die Richter sowie die Gerichtsschreiberin nicht neutral
gewesen sein könnten. Insoweit genügt die Beschwerde den
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Rüge zwei betrifft in Bezug auf die Verurteilung wegen übler Nachrede die
Zulassung der Beschwerdeführerin zum Wahrheitsbeweis. Die Vorinstanz hat sich
zu dieser Frage geäussert, worauf gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden
kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6/7 E. 4). Sie kommt gestützt auf die
Entscheide der Zivilrichter zum Schluss, dass kein Fehlverhalten der Klägerin
ersichtlich sei (angefochtener Entscheid S. 7). Was an dieser
Schlussfolgerung gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verstossen könnte, ist nicht ersichtlich. Inwieweit in diesem Zusammenhang
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen könnte, wird in der
Beschwerde nicht in einer Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargetan. In
diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.

3.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: