Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.157/2007
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6B_157/2007 /bri

Urteil vom 8. Juni 2006
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BetmG),

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Februar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte den Beschwerdeführer im
Berufungsverfahren mit Urteil vom 9. Februar 2007 wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das BetmG zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Der Vollzug
wurde im Umfang von 26 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre
festgesetzt. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, die
Vorinstanz sei in Willkür verfallen und habe den Grundsatz "im Zweifel für
den Angeklagten" verletzt. Willkür (und damit auch eine Verletzung des
genannten Grundsatzes in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel) liegt
vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich
unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem und
offensichtlichem Widerspruch steht. Die kantonalen Richter haben auf die
Belastungen eines nach Darstellung des Beschwerdeführers unglaubwürdigen
Mitangeschuldigten abgestellt und sich einlässlich mit dessen Glaubwürdigkeit
befasst (angefochtener Entscheid S. 8 ff. mit Hinweis auf das
erstinstanzliche Urteil S. 4 ff.). Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik, aus der
sich nicht ergibt, dass das Abstellen der kantonalen Richter auf den
Mitangeschuldigen offensichtlich unhaltbar wäre. Auf appellatorische Kritik
ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: