Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.155/2007
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6B_155/2007 /hum

Urteil vom 17. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Ermächtigungsgesuch,

Beschwerde gegen den Beschluss der Geschäftsleitung des Kantonsrates des
Eidgenössischen Standes Zürich vom 12. April 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
X. ________ erstattete mit Schreiben vom 19. Februar 2007 an die
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich Strafanzeige gegen
verschiedene kantonale Verwaltungsrichterinnen und -richter sowie gegen
A.________ u.a. wegen Unterdrückung von Urkunden, Begünstigung und
Amtsmissbrauch. Am 7. März 2007 übermittelte die Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich die Eingaben von X.________ der Geschäftsleitung des Zürcher
Kantonsrats, welche die Strafanzeige als Ermächtigungsgesuch zur Einleitung
einer Strafverfolgung entgegennahm und dieses Gesuch am 12. April 2007
abwies.

X. ________ wendet sich mit "nationalwirksamer" Beschwerde an das
Bundesgericht.

2.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe Strafanzeige gegen verschiedene
Bundesrichter und Mitarbeitende des Bundesgerichts erhebt, ist darauf nach
Art. 108 BGG wegen Unzuständigkeit nicht einzutreten.

3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen;
andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das
Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht kann es nur insofern
prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insoweit gelten die gleichen strengen
Begründungsanforderungen wie bisher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der
staatsrechtlichen Beschwerde. Auf appellatorische Kritik tritt das
Bundesgericht nicht ein.

Diesen Begründungsanforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der
Beschwerdeführer nennt zwar verfassungsmässige Rechte, die seiner Meinung
nach verletzt sein sollen, er setzt sich jedoch mit den Erwägungen des
angefochtenen Beschlusses nicht (hinreichend) auseinander. Auch soweit er das
Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung kritisiert, ist nicht ersichtlich,
inwieweit ihm daraus ein Nachteil erwachsen sein soll. Im Übrigen dürfte die
Beschwerde ohnehin unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG sein. Auf die
Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde nicht gutgeheissen werden (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 BGG).
Der Beschwerdeführer trägt daher die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 66 Abs.
1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid
in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Geschäftsleitung des Kantonsrats
des Eidgenössischen Standes Zürich sowie der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: