Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.154/2007
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6B_154/2007 /hum

Urteil vom 18. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau.

Nichteintretensverfügung (Betrug, Nötigung),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. März 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer warf den Organen einer AG in einer Strafanzeige vor, sie
hätten ihn aufgrund eines Verlustscheins betrieben, obwohl er nicht zu neuem
Vermögen gekommen sei. Auf die Strafanzeige wurde nicht eingetreten, und eine
dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Entscheid des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 29. März 2007 abgewiesen. Vor Bundesgericht behauptet der
Beschwerdeführer, der Beklagten sei bestens bekannt gewesen, dass er zu
keinem neuen Vermögen gekommen sei. Dies wird im angefochtenen Entscheid
nicht festgestellt, und dass insoweit ein Fehler im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG vorliegen würde, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Soweit der
Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze seine Grundrechte,
ist die Beschwerde nicht hinreichend im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG
begründet. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 64 BGG
abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos
erschienen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: