Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.147/2007
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6B_147/2007 /rom

Urteil vom 9. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Sylvia Schüpbach,

gegen

Schweizerisches Heilmittelinstitut Swissmedic, Postfach, 3000 Bern 9,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte
(Heilmittelgesetz),

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Strafkammer, vom 20. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirks Bülach erklärte X.________ mit
Urteil vom 18. April 2006 der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Verbot der
Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel schuldig und
bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 5'000.--.

B.
Auf Berufung des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic (nachfolgend:
Swissmedic) hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
X.________ am 20. Februar 2007 der eventualvorsätzlichen Widerhandlung gegen
das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel
schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 7'500.--.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das angefochtene
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 20. Februar
2007 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die angefochtene Entscheidung ist nach dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ergangen (vgl. AS
2006, 1242). Die Beschwerde untersteht daher neuem Recht (Art. 132 Abs. 1
BGG).

Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen
unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht
wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG)
gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 80 Abs. 1 BGG)
richtet.

1.2 Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Nach neuem Recht wird beurteilt, wer
nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat (Art. 2
Abs. 1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist
dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs.
2 StGB). Diese Bestimmung gilt auch für Übertretungen des Bundesgesetzes über
Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) im Sinne
von Art. 87 HMG (Art. 333 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 aStGB bzw. Art. 104
StGB). Gemäss Art. 87 HMG wird mit Busse bis zu Fr. 50'000.-- bestraft, wer
vorsätzlich gegen die Bestimmungen über die Werbung für Arzneimittel
verstösst (Art. 87 Abs. 1 lit. b HMG); handelt der Täter fahrlässig, beträgt
die Busse bis zu Fr. 10'000.-- (Art. 87 Abs. 3 HMG). Da die
Bussen-Höchstbeträge des bisherigen und des revidierten Strafgesetzbuches
nicht höher liegen (vgl. Art. 106 aStGB bzw. Art. 106 StGB), ergeben sich
insoweit keine Unterschiede zwischen altem und neuem Recht. Anwendung findet
deshalb bisheriges Recht.

2.
Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen eventualvorsätzlich begangener
Widerhandlung gegen das Verbot der Publikumswerbung für
verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne von Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG
i.V.m. Art. 14 der Verordnung über die Arzneimittelwerbung
(Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV; SR 812.212.5) und Art. 87 Abs. 1 lit. b
HMG basiert auf folgendem Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin erteilte als bei der A.________ AG für die Werbung
verantwortliche Person einer Kommunikationsfachfrau den Auftrag, für die
Laienpresse verschiedene Artikel über die Hautkrankheit Neurodermitis zu
verfassen. Die erstellten Texte wurden von der Beschwerdeführerin genehmigt
und anschliessend an verschiedene Zeitschriften und Zeitungen zur
Veröffentlichung herangetragen. In der Folge erschienen in einem
Gesundheitsmagazin und in drei Tageszeitungen von Mai bis Juni 2003
redaktionelle Artikel zum Thema Neurodermitis. In den Artikeln wurde der
Markenname eines von der A.________ AG vertriebenen verschreibungspflichtigen
Neurodermitis-Medikaments ausdrücklich genannt.

3.
3.1 Für Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden
dürfen, ist sog. Publikumswerbung gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG
unzulässig. Verstösse gegen diese Bestimmung sind gemäss Art. 87 Abs. 1 lit.
b und Abs. 3 HMG sowohl bei Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit strafbar.

In Art. 4 Abs. 2 HMG wird der Bundesrat ermächtigt (vgl. Art. 164 Abs. 2 und
Art. 182 BV), durch Verordnung die im Gesetz verwendeten Begriffe näher
auszuführen. Die Botschaft zum Heilmittelgesetz nennt hierfür den Begriff der
Publikumswerbung als Beispiel (Botschaft HMG, BBl 1999 S. 3492). Gestützt
darauf hat der Bundesrat die Verordnung über die Arzneimittelwerbung
erlassen, welche die Fach- und Publikumswerbung für verwendungsfertige
Arzneimittel der Human- und Veterinärmedizin regelt (Art. 1 Abs. 1 AWV). Als
Arzneimittelwerbung definiert werden alle Massnahmen zur Information,
Marktbearbeitung und Schaffung von Anreizen, welche zum Ziel haben, die
Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf, den Verbrauch oder die Anwendung von
Arzneimitteln zu fördern (Art. 2 lit. a AWV). Publikumswerbung ist
Arzneimittelwerbung, welche sich an das Publikum richtet (Art. 2 lit. b AWV).
Als Fachwerbung gilt Arzneimittelwerbung, die sich an zur Verschreibung,
Abgabe oder zur eigenverantwortlichen beruflichen Anwendung von Arzneimitteln
berechtigte Personen richtet (Art. 2 lit. c AWV). Art. 15 AWV listet
verschiedene Arten von Publikumswerbung auf. Erwähnt werden namentlich
Anzeigen in Zeitschriften und Zeitungen (Art. 15 lit. a AWV).

Das Publikumswerbeverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel wird mit dem
Argument begründet, dass Patienten aufgrund der Werbebotschaften die für die
Verschreibung und Abgabe verantwortlichen Fachpersonen derart beeinflussen
könnten, dass diese ihren Entscheid nicht mehr gestützt auf ihr Fachwissen,
sondern gemäss den durch die Werbung bei den Patienten erzeugten Erwartungen
fällen würden (Botschaft HMG, BBl 1999 S. 3518). Der Arzt soll mithin nicht
als Folge der Publikumswerbung irgendeinem Druck seiner Patienten, das
beworbene Präparat zu verschreiben, ausgesetzt werden (Urs Jaisli, in: Thomas
Eichenberger/Urs Jaisli/Paul Richli, Heilmittelgesetz, Basel 2006, N. 43 zu
Art. 32 HMG). Zudem soll vermieden werden, dass Laien gestützt auf Aussagen
aus der Werbung Krankheiten, die einer ärztlichen Diagnose und Therapie
bedürfen, selber mit rezeptpflichtigen Medikamenten behandeln, die sie ohne
Arzt - etwa im Ausland oder aus Restbeständen bei Bekannten - erlangen (vgl.
Ursula Eggenberger Stöckli, Arzneimittel-Werbeverordnung, Bern 2006, N. 5 zu
Art. 14 AWV). Das aus Sicht der Pharmaindustrie berechtigte Bedürfnis nach
Vermarktungsmöglichkeiten für Arzneimittel wird somit insoweit dem
öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes hintan gestellt (Thomas
Eichenberger, Das Verhältnis zwischen dem HWG und dem UWG, in: Thomas
Eichenberger/Tomas Poledna, Das neue Heilmittelgesetz, Zürich/Basel/Genf
2004, S. 15 f.).
3.2 Vorliegend steht fest, dass es sich bei dem von der Arbeitgeberin der
Beschwerdeführerin vertriebenen Präparat "B.________" um ein
verschreibungspflichtiges Arzneimittel zur Behandlung von Neurodermitis
handelt. Erstellt ist des Weiteren, dass die veröffentlichten Texte
insbesondere durch die ausdrückliche Nennung des Markennamens und die
Beschreibung der positiven Wirkungen des Medikaments werbende Elemente
enthalten. Der objektive Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG ist damit
erfüllt.

Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin, eventualvorsätzlich gehandelt
zu haben; vielmehr habe sie aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folgen
ihres Handelns nicht bedacht und sich deshalb einzig der fahrlässigen
Tatbegehung schuldig gemacht.

4.
4.1 Die Vorinstanz erwägt, die Überprüfung der Fahrlässigkeit sei eine Frage
der Sachverhaltsfeststellung. Gestützt auf § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH könne
der erstinstanzliche Entscheid einer Beurteilung unterzogen werden, wenn der
massgebliche Sachverhalt in nicht nachvollziehbarer Art und Weise
festgestellt worden sei. Die erste Instanz habe sich bei der Erstellung des
subjektiven Tatbestands vornehmlich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin
gestützt und sich insbesondere nicht mit den Vorbringen von Swissmedic
auseinandergesetzt. Die Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils und damit
auch der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin seien somit
zulässig und führten zum Ergebnis, dass diese mit Eventualvorsatz gehandelt
habe.

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, die Vorinstanz hätte
angesichts von § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH gar nicht auf die Beschwerde von
Swissmedic eintreten dürfen, denn vorliegend bestünden keine erheblichen
Bedenken an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung.
Diese Kognitionsüberschreitung der Vorinstanz müsse zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids führen.

4.3 Betrifft das erstinstanzliche Urteil eine Übertretung, für die nur eine
Busse ausgefällt worden ist, prüft die kantonale Berufungsinstanz gemäss §
412 Abs. 2 StPO/ZH nur, ob das Urteil auf einem Verfahrensfehler beruht
(Ziff. 1), ob Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts vorliegen (Ziff.
2), oder, ob erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der
Tatsachenfeststellung bestehen (Ziff. 3).

Die Beschwerde in Strafsachen kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
ff. BGG erhoben werden. Die Auslegung und Anwendung kantonalen
Verfahrensrechts kann nur so weit gerügt werden, als damit ein Verstoss gegen
das Willkürverbot (Art. 9 BV) verbunden ist.

Vorliegend hat die erste Instanz im Ergebnis vollumfänglich auf die Aussagen
der Beschwerdeführerin abgestellt, ohne sich mit den Vorbringen von
Swissmedic näher zu befassen und letztlich ohne den werbenden Inhalt der
verfassten Zeitschriften- bzw. Zeitungsartikel hinreichend zu gewichten. Der
Schluss der Vorinstanz, die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
seien nicht nachvollziehbar bzw. würden erhebliche Bedenken hervorrufen, hält
deshalb der bundesgerichtlichen Willkürüberprüfung stand.

4.4 Die Beschwerdeführerin macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter
geltend, die Vorinstanz hätte jedenfalls zwingend ein mündliches Verfahren
durchführen und sie persönlich anhören müssen. Die Beschränkung auf ein
schriftliches Verfahren genüge den Anforderungen an ein faires Verfahren
gemäss Art. 29 Abs. 1 BV nicht und verstosse gegen das
Unmittelbarkeitsprinzip bzw. verletze ihren Anspruch auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV.

4.5 Das kantonale Berufungsgericht kann gestützt auf § 421 Ziff. 1 StPO/ZH
bei Übertretungen ein schriftliches Verfahren durchführen, wenn in erster
Instanz ein mündliches Verfahren durchgeführt und nur eine Busse ausgefällt
worden ist. Besteht allerdings die Notwendigkeit weiterer Abklärungen, ist
trotz erfüllter Voraussetzungen nach § 421 Ziff. 1 StPO/ZH ein mündliches
Verfahren anzuordnen; in solchen Fällen würde der Verzicht auf eine Befragung
der verurteilten Person deren Anspruch auf Einräumung des rechtlichen Gehörs
verletzen (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004,
N. 1038).

Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Durchführung eines schriftlichen
Verfahrens gemäss § 421 Ziff. 1 StPO/ZH erfüllt. Zudem ist die
Beschwerdeführerin vor erster Instanz eingehend einvernommen worden, so dass
für die Vorinstanz kein Anlass zu einer erneuten persönlichen Anhörung resp.
zu sonstigen weiteren Abklärungen bestand. Das schriftliche Verfahren
verletzt somit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs nicht und wahrt die allgemeinen Verfahrensgarantien von
Art. 29 Abs. 1 BV.

4.6 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz des Weiteren willkürliche
Beweiswürdigung vor. Die Vorinstanz habe dem Urteilsspruch nicht jene
tatsächlichen Verhältnisse zu Grunde gelegt, die zum Zeitpunkt der Tat
bestanden hätten. Vor allem aber habe sie nicht auf die von der
Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen, sondern
primär auf die übrigen Akten abgestellt.

4.7 Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem
Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es
nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als
unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im
Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den Aussagen der Beschwerdeführerin wie
auch mit allen weiteren Beweismitteln befasst, und festgehalten, die
Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Nennung des Markennamens und
die Anpreisungen des Präparats in den Zeitschriften- bzw. Zeitungsartikeln
unabsichtlich erfolgt seien, sei wenig glaubhaft. Diese Beweiswürdigung,
welche entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sehr wohl auf den
Verhältnissen zum Tatzeitpunkt basiert, hält der bundesgerichtlichen
Willkürprüfung stand.

Inwieweit die weiteren Erwägungen der Vorinstanz willkürlich sein sollten ist
nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher
substantiiert.

5.
5.1 Die Vorinstanz hat den Eventualvorsatz bejaht. Sie hat namentlich erwogen,
in Anbetracht der konkreten Umstände und des Fachwissens der
Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass diese die Verletzung der
Werbevorschriften zumindest in Kauf genommen habe.

5.2 Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, ihr könne einzig ein
pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten angelastet werden, beruhe doch die
Erwähnung der Marke B.________ in den Zeitschriften- bzw. Zeitungsartikeln
auf einem blossen Versehen. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise vom
Vorliegen werbender Elemente, d.h. des objektiven Tatbestands, auf eine
Werbeabsicht, d.h. auf die vorsätzliche Begehungsweise, geschlossen.
Hierdurch statuiere sie eine unzulässige Erfolgshaftung.

5.3 Gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder ein Vergehen
vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Diese Bestimmung
erfasst auch den Eventualvorsatz. Ein solcher genügt bei Art. 87 Abs. 1 lit.
b HMG (Jaisli, a.a.O., N. 46 zu Art. 87 HMG).

Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die
Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil
er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm
abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV 1 E. 4.1, 9 E. 4.1;
131 IV 1 E. 2.2). Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt"
(eingehend BGE 96 IV 99; 130 IV 58 E. 8.3 mit Hinweisen).

Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das
Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person - aufgrund
der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten
Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung
ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt
die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf
genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen,
wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich
aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen,
vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE
130 IV 58 E. 8.4; 125 IV 242 E. 3c, je mit Hinweisen).

5.4 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie kam 1999 in die
Schweiz, wo sie zunächst während drei Jahren als Marketingmanagerin für ein
bekanntes Pharmaunternehmen arbeitete und mit Fachwerbung beschäftigt war.
Anschliessend wechselte sie zur A.________ AG, bei welcher sie unter anderem
für die Werbung, den Verkauf und den Vertrieb des Medikaments B.________
zuständig war.

Dieses mehrjährige Befassen mit Fachwerbung für pharmazeutische Produkte hat
der Beschwerdeführerin ein vertieftes Fachwissen in den Bereichen Marketing
und Arzneimittelwerbung verschafft. Des Weiteren hat die Vorinstanz für das
Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt der Tatbegehung um die Verschreibungspflicht von B.________ gewusst
und die Wirkungen des Präparats gekannt hat. Ferner war sich die
Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid
bewusst, dass bei verschreibungspflichtigen Medikamenten Publikumswerbung
verboten ist. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin die Artikel wissentlich
zuhanden eines Laienpublikums abfassen und in Zeitschriften bzw. Zeitungen
publizieren lassen.

In den veröffentlichten Artikeln wird der Markenname B.________ mehrmals
ausdrücklich erwähnt und das Präparat namentlich als der "neue Stern am
Neurodermitis-Himmel" bezeichnet bzw. der Wirkstoff des Medikaments als "die
neue kortisonfreie Wunderwaffe gegen Neurodermitis" angepriesen. Weiter
werden im Zusammenhang mit B.________ die Begriffe "neue Hoffnung",
"bahnbrechende Wirkung" und "Lichtblick für Patienten" verwendet. Die Texte
sind mithin eindeutig subjektiv gefärbt und geeignet, bei der Leserschaft
Anreize zum Kauf des Produkts zu schaffen. Auch werden als Nebenwirkungen von
B.________ lediglich ein anfängliches Brennen und Jucken beschrieben. Andere
bekannte Nebenwirkungen wie Akne, Alkoholunverträglichkeit sowie das
gelegentliche Auftreten von Neubildungen von Körpergewebe (sog. Neoplasmen)
bleiben dagegen unerwähnt. Verschwiegen wird ebenso, dass es sich bei
B.________ um ein Reservemedikament handelt, welches nur eingesetzt werden
sollte, wenn die herkömmliche Behandlung nicht genügend wirksam ist oder
Beschwerden verursacht.

5.5 Der Vorsatz als innerer Vorgang ist keines direkten Beweises zugänglich.
Wie erörtert darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen
schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs aufgrund der
konkreten Umstände als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft,
ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs
ausgelegt werden kann.

Die veröffentlichten Zeitschriften- und Zeitungsartikel enthalten
unmissverständliche Werbebotschaften, indem sie B.________ als "Wunderwaffe"
umschreiben und auf gewisse Nebenwirkungen des Präparats nicht hinweisen.
Zudem war die Tatbestandsverwirklichung, d.h. die Publikumswerbung für ein
verschreibungspflichtiges Arzneimittel, mit der Genehmigung der Artikel so
gut wie sicher, und schliesslich wiegt auch die Pflichtverletzung der
Beschwerdeführerin schwer.

Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe
den Markennamen mehrmals überlesen, obwohl dieser in den Artikeln an
prominenter Stelle erschien, nicht glaubhaft. Ebenso wenig ist plausibel,
dass die Beschwerdeführerin als Vertreterin eines gewinnorientierten
Unternehmens die objektiv als Werbung für ein von ihrer Arbeitgeberin
vertriebenes Präparat einzustufenden Artikel aus rein altruistischen Gründen
verfassen liess und mit der Publikation keinerlei Absatzförderung bezweckt
hat.

In Anbetracht der gesamten Umstände - d.h. namentlich der objektiv
eindeutigen Werbewirkung der Artikel, der überaus hohen Wahrscheinlichkeit
der Tatbestandsverwirklichung und der schweren Sorgfaltspflichtverletzung -
ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin hätten sich
spätestens bei der Durchsicht der Artikel deren Werbecharakter und -wirkung
als derart wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass die Genehmigung der Artikel
zwecks Veröffentlichung in Publikumszeitschriften bzw. -zeitungen
vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer Verletzung des Verbots der
Publikumswerbung ausgelegt werden könne, nicht zu beanstanden. Hierdurch wird
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder die Unschuldsvermutung
verletzt noch eine unzulässige Erfolgshaftung statuiert.

6.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin demnach zu Recht der
eventualvorsätzlichen Tatbegehung schuldig gesprochen. Die Beschwerde ist
damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Schweizerischen
Heilmittelinstitut Swissmedic, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: