Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.146/2007
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6B_146/2007 /hum

Urteil vom 24. August 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Thommen.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Simon Krauter,

gegen

E.________,
C.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Nico Gächter,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Qualifizierte einfache Körperverletzung,
fahrlässige Körperverletzung, mehrfache Drohung
und Beschimpfung; Strafzumessung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,
Strafkammer,
vom 8. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ soll am 20. Januar 2003 den sprach- und gehbehinderten A.________
bei einer brüsken Drehbewegung zu Fall gebracht haben, wobei dieser sich das
Handgelenk brach.
In der Nacht vom 4. Mai 2003 arbeitete X.________ als Türsteher in einem Club
in Gossau. Dabei kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der
B.________ Gesichtsverletzungen erlitt.
Am 9. Oktober 2004 gerieten X.________ und C.________ im Gefolge provokativer
Fahrmänover aneinander. Die von C.________ telefonisch herbeigerufenen
D.________ und E.________ mischten sich in den Streit ein. Es kam zu einer
Auseinandersetzung zwischen X.________ und E.________. Beide wurden verletzt,
wobei E.________ zwei durch ein Sackmesser zugefügte Stichverletzungen
erlitt. Bei dieser Auseinandersetzung soll X.________ ferner Beschimpfungen
und Todesdrohungen geäussert haben.

B.
Am 5. September 2005 wurde X.________ durch das Kreisgericht St. Gallen der
qualifizierten einfachen Körperverletzung, der fahrlässigen Körperverletzung
und der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Monaten verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben bei einer
Probezeit von drei Jahren. Vom Vorwurf der Verletzung von B.________ sowie
der mehrfachen Bedrohung E.________s und C.________s wurde er freigesprochen.

Als Berufungsgericht bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen am 8. Januar
2007 die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Zudem befand es X.________ der
einfachen Körperverletzung zulasten von B.________ und der Drohung gegenüber
E.________ und C.________ für schuldig. Es bestrafte ihn mit 8 Monaten
Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 4 Jahren.

C.
Dagegen erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Urteils, einen vollumfänglichen Freispruch, die
Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände, die Abweisung der
Zivilforderungen und die Kostenauflage an den Staat. Ferner seien die Kosten
des vorangegangenen Verfahrens anders zu verlegen (Art. 67 BGG) und ihm eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
werden jedoch nur insofern geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 1 BGG). Soweit der
Beschwerdeführer der Vorinstanz pauschal Voreingenommenheit vorwirft, ohne
darzulegen, welche Bestimmungen dadurch verletzt worden sein sollen, genügt
er diesen Begründungsanforderungen in keiner Weise. Das gleiche gilt für
seine Bestreitungen, B.________ in Gesicht geschlagen (Beschwerde S. 6 f.)
und E.________ beschimpft (Beschwerde S. 7 f.) zu haben. Der Beschwerdeführer
beschränkt sich darauf, seine eigene Version der Geschehnisse vorzubringen
und wiederholt bereits im angefochtenen Urteil mit zutreffender Begründung
verworfene Behauptungen. Auf diese rein appellatorischen Vorbringen ist nicht
einzutreten. Der Beschwerdebegründung lässt sich sodann nicht entnehmen,
inwiefern der Verzicht auf die Befragung D.________s seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzen soll, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist.

2.
In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer, die Behinderung
von A.________ erkannt zu haben. In diesem Zusammenhang sei es unter
Verletzung seines rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV versäumt worden,
unabhängige Zeugen einzuvernehmen. Dies sei nachzuholen.

2.1 Das Gericht kann Beweisanträge abweisen, wenn es angesichts der bereits
abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung zur Einsicht gelangt, dass weitere
Beweiserhebungen seinen Standpunkt nicht zu ändern vermögen (BGE 131 I 153 E.
3; 125 I 127 E. 6c/cc; 124 I 208 E. 4a).

2.2 Nach vorinstanzlicher Feststellung ist die sprachliche Behinderung
A.________s so ausgeprägt, dass sich dieser nicht richtig zu seiner
Verletzung und zum Geschehen äussern konnte. Dem Beschwerdeführer, welcher
hinzu kam, als A.________ wild gestikulierend auf das Autodach schlug und
"raus, raus" rief, könne die auffällige motorische und sprachliche
Behinderung nicht entgangen sein. Es ist nicht ersichtlich, welche
zusätzlichen Erkenntnisse die Befragung weiterer Zeugen in Bezug auf die
Erkennbarkeit der Behinderung noch hätte bringen können. Die Vorinstanz
konnte deshalb darauf verzichten, ohne den Gehörsanspruch des
Beschwerdeführers zu verletzen.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 12 Abs. 3 StGB. Zu Unrecht
werde ihm eine fahrlässige Verletzung A.________s vorgeworfen. Aus dem
angefochtenen Urteil sei nicht ersichtlich, welche Sorgfaltspflicht er
verletzt haben soll. Ferner sei nicht vorhersehbar gewesen, dass seine
reflexartige Handbewegung A.________ zu Fall bringen werde.

3.1 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines
Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf
nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter
die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB) und wenn er
dabei zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschreitet. Wo besondere
Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu
beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7
E. 3.3 mit Hinweis). Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der
Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen
Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 127 IV 62 E. 2d; 126 IV 13 7a/bb; 122
IV 145 E. 3b/aa).

3.2 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz stieg der
Beschwerdeführer am 20. Januar 2003 um ca. 17.00h aus seinem an der
Seitzstrasse 13 in St. Gallen parkierten Wagen aus, um Einkäufe zu tätigen.
Seine Freundin blieb am Steuer sitzen, um auf ihn zu warten. Der in jener
Liegenschaft wohnhafte und infolge eines Hirnschlags geh- und
sprachbehinderte A.________ kam hinzu und forderte die Fahrzeuglenkerin mit
den Armen gestikulierend auf, von diesem Privatparkplatz wegzufahren. Dabei
schrie er und schlug auf das Autodach. In Bezug auf das folgende Geschehen
kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass A.________ unbestrittenermassen
"wegen" des Beschwerdeführers zu Fall gekommen sei. Indem er A.________ durch
eine ruckartige Armbewegung bzw. eine brüske Drehung zu Fall gebracht habe,
obwohl er dessen Behinderung erkennen musste, habe er sorgfaltspflichtwidrig
gehandelt.

3.3 Die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zum
verletzungsverursachenden Kerngeschehen sind äusserst spärlich. Klar ist
einzig, dass A.________ wegen einer ruckartigen Armbewegung des
Beschwerdeführers zu Fall kam. Ungeklärt ist, was der Anlass für die abrupte
Armbewegung war, ob es zu einem Handgemenge kam oder ob die Einwirkung bloss
einseitig war. Ebenso offen bleibt nach den vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen, ob die Bewegung - wie vom Beschwerdeführer behauptet
- reflexartig war, oder ob es sich vielmehr um ein bewusstes Weg- oder
Umstossen mit erkennbarer Gefahr von Verletzungsfolgen handelte. Es steht mit
anderen Worten lediglich fest, dass der Beschwerdeführer eine notwendige
Ursache für die Verletzung gesetzt hat. Für einen strafrechtlich relevanten
Fahrlässigkeitsvorwurf müsste die Verursachung aber zusätzlich auf einer
Pflichtwidrigkeit beruhen. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass sich dem
angefochtenen Urteil nicht entnehmen lässt, welche Sorgfaltspflicht er
verletzt haben soll. Die Vorinstanz wirft ihm lediglich vor, die
verletzungsverursachende Handlung (Armbewegung) trotz der erkennbaren
Behinderung vorgenommen zu haben. Die blosse Erkennbarkeit der Behinderung
erklärt für sich noch nicht die Pflichtwidrigkeit der Handlung. Vielmehr
schliesst die Vorinstanz damit in unzulässiger Weise direkt von der
Verursachung der Verletzung auf die Pflichtwidrigkeit der Handlung, ohne die
konkrete Sorgfaltswidrigkeit zu bezeichnen oder zu umschreiben. Dies war ihr
aufgrund der getroffenen Feststellungen auch gar nicht möglich. Pflichtwidrig
ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der
er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet
ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Stehen die konkreten Umstände indes nicht fest, so
lassen sich auch keine Aussagen über die aufzubringende Sorgfalt machen.

3.4
3.4.1 Unter der Herrschaft des bisherigen Verfahrensrechts wurden
Entscheidungen, die an derartigen Mängeln litten, dass die Gesetzesanwendung
nicht nachgeprüft werden konnte, aufgehoben und die Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung an die kantonale Behörde zurückgewiesen (vgl. Art.
277 BStP). Es wurde verlangt, dass die kantonale Behörde ihre Entscheidung so
begründet, dass das Bundesgericht die Gesetzesanwendung überprüfen kann (vgl.
129 IV 71 E. 1.5). Das Bundesgericht kann die Rechtsanwendung nur überprüfen,
wenn die Vorinstanz die für die Subsumtion notwendigen tatsächlichen
Feststellungen getroffen hat. Dazu muss das Bundesgericht wissen, welchen
Sachverhalt die Vorinstanz als erwiesen annahm und auf welche rechtlichen
Erwägungen es seinen Entscheid stützte (vgl. Erhard Schweri, Eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N. 597; Martin Schubarth,
Nichtigkeitsbeschwerde 2001, Bern 2001, N. 152).

3.4.2 Art. 105 BGG bestimmt unter dem Randtitel "massgebender Sachverhalt",
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht (Abs. 2). Das Bundesgerichtsgesetz enthält keine explizite
Regelung für den Fall unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen durch die
Vorinstanz. Eine Art. 277 BStP entsprechende Bestimmung fehlt. Zwar eröffnet
Art. 105 Abs. 2 BGG die Möglichkeit, Sachverhaltsfeststellungen von Amtes
wegen zu "ergänzen". Aus dem Umstand, dass das Bundesgericht
Sachverhaltsfeststellungen ergänzen kann, folgt indes nicht, dass jede Lücke
im Sachverhalt durch das Bundesgericht zu schliessen ist. Aus dem
Gesetzestext geht klar hervor, dass die Sachverhaltsergänzung auf
"offensichtlich unrichtige" Feststellungen begrenzt ist. Es kann insoweit auf
die bisherige Rechtsprechung zu den offenkundig auf Versehen beruhenden
Sachverhaltsfeststellungen zurückgegriffen werden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 3
BStP; BGE 121 IV 104 E. 2b). Wie Art. 105 Abs. 1 BGG klarstellt, ist das
Bundesgericht grundsätzlich an den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt gebunden. Als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1
BGG) hat das Bundesgericht die angefochtenen Entscheidungen auf die richtige
Rechtsanwendung hin zu überprüfen. Für ergänzende Tatsachen- und
Beweiserhebungen sind die Sachgerichte zuständig. Art. 105 Abs. 2 BGG
verpflichtet das Bundesgericht somit nicht zur Sachverhaltsergänzung. Ist ein
Sachverhalt lückenhaft, leidet die Entscheidung mit anderen Worten an
derartigen Mängeln, dass die Gesetzesanwendung nicht nachgeprüft werden kann
(vgl. Art. 277 BStP), so ist das angefochtene Urteil auch unter neuem Recht
aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Gemäss
der Botschaft verletzt die Vorinstanz materielles Bundesrecht, wenn sie nicht
alle relevanten Tatsachen ermittelt, die zu seiner Anwendung nötig sind
(Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl
2001 S. 4338). Eine Verurteilung ohne die tatbestandsnotwendigen
tatsächlichen Grundlagen ist somit bundesrechtswidrig. Eine Aufhebung wegen
mangelhafter Tatsachenfeststellungen kann weiterhin ohne Einvernahme der
Gegenpartei erfolgen (vgl. Art. 277 BStP "ohne Mitteilung der
Beschwerdeschrift"), da bei der Rückweisung zur Sachverhaltsergänzung der
Entscheid in der Sache nicht präjudiziert wird.

3.4.3 Im vorliegenden Fall steht das verletzungsverursachende Kerngeschehen
nicht fest. Mangels Kenntnis der genauen Tatumstände, können die sich danach
richtenden Sorgfaltspflichten und damit auch die richtige Anwendung der
bundesrechtlichen Bestimmung über die Fahrlässigkeit (Art. 12 Abs. 3 StGB)
nicht überprüft werden. Dem angefochtenen Urteil fehlen die zur Verurteilung
wegen fahrlässiger Körperverletzung notwendigen tatsächlichen Grundlagen,
weshalb die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung
zurückzuweisen ist.

4.
Der Beschwerdeführer will E.________ die Stichverletzungen mit dem Sackmesser
in Notwehr resp. in einem entschuldbaren Notwehrexzess zugefügt haben.

4.1 Wer ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht
wird, ist berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise
abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der
Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so
handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).

4.2 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass E.________ dem
Beschwerdeführer zunächst einen Schlag versetzt hat, worauf dieser zu Boden
fiel und eine gewisse Zeit "benommen" war. In einer späteren Phase fügte der
Beschwerdeführer E.________ mit einem Taschenmesser eine Stichverletzung zu
(Urteil S. 11). Damit steht fest, dass der Angriff im Zeitpunkt des
Messereinsatzes bereits abgeschlossen war. Dass ein weiterer Angriff drohte,
ist weder behauptet noch ersichtlich. Mangels Vorliegen einer Notwehrlage
scheidet eine Rechtfertigung deshalb aus und die Beschwerde ist insoweit
abzuweisen.

5.
Bei der Beschimpfung C.________s sei zu Unrecht nicht von einer Retorsion im
Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB ausgegangen worden. Nach dieser Bestimmung
kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien, wenn die
Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert
wurde. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass auch C.________ im Verlaufe des
Streits Beschimpfungen äusserte, was angesichts der hitzigen
Auseinandersetzung zwar nahe liegt, sich aber nicht aus dem angefochtenen
Urteil ergibt, bliebe die Strafbefreiung nach Art. 173 Abs. 3 StGB im
Ermessen des Gerichts. Die Verurteilung wegen Beschimpfung verletzt somit
kein Bundesrecht.

6.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen mehrfacher
Drohung. Es sei weder ersichtlich, inwiefern die Aussagen des
Beschwerdeführers besonders heftig gewesen noch inwieweit sie ernst genommen
worden seien.

6.1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung, ob eine Drohung schwer und
geeignet sei, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist nach
der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich ein objektiver Massstab
anzulegen. Dabei ist auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit
einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen (vgl. BGE 99 IV
212 E. 1a; 106 IV 125 E. 2; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,
Handkommentar StGB, Art. 180 N 1 f.).
6.2 Gemäss der Vorinstanz verhielt sich der Beschwerdeführer auch nach dem
Eingreifen der Polizei äusserst aggressiv. E.________ gegenüber drohte er "im
Namen Allahs", die Rechnung mit ihm zu begleichen, er werde ihn "langsam
sterben lassen". Auch C.________ bedrohte er im gleichen Sinne (vgl.
angefochtenes Urteil, S. 12 f. mit Verweis auf erstinstanzliches Urteil, S.
19; Anklageschrift S. 7). Die Ankündigung, die Betroffenen umzubringen resp.
sie langsam sterben zu lassen, erreicht die von Art. 180 Abs. 1 StGB
geforderte Schwere des in Aussicht gestellten Nachteils (s. BGE 99 IV 212 E.
1a). Weil zudem nach den verbindlichen vorinstanzlichen Ausführungen (Art.
105 Abs. 1 BGG) feststeht, dass die Drohungen von den Betroffenen ernst
genommen wurden, ist die Verurteilung von Bundesrechts wegen nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

7.
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen seine Bestrafung.
Verschiedene Strafzumessungsfaktoren (Tatmehrheit, Gewaltbereitschaft,
Vorstrafen) seien zu Unrecht oder falsch gewichtet worden. Er beantragt
primär einen vollumfänglichen Freispruch, die Herausgabe der beschlagnahmten
Gegenstände, die Abweisung der Zivilforderungen und die Kostenauflage an den
Staat. Für den Fall einer teilweisen Gutheissung im Schuldpunkt verlangt er
vom Bundesgericht die Ausfällung einer reduzierten Geldstrafe von maximal 60
Tagessätzen zu je Fr. 90.--. Ferner seien die Kosten des vorangegangenen
Verfahrens anders zu verlegen (Art. 67 BGG).

7.1  Die vorliegende Beschwerde wird gutgeheissen soweit sie sich gegen die
Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung von A.________ richtet. Vor
diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die gegen die Bestrafung
vorgebrachten Rügen einzugehen, da die Strafe bei der nochmaligen Beurteilung
allenfalls neu zuzumessen ist. Der Beschwerdeführer möchte indessen, dass das
Bundesgericht die Strafzumessung selbst vornimmt.

7.2 Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der
Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück
(Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde in Strafsachen ist ein
ausserordentliches und grundsätzlich kassatorisches Rechtsmittel. Zwar darf
das Bundesgericht in der Sache selbst entscheiden, doch kann es lediglich bei
genügend liquiden Verhältnissen zur Reformation schreiten. Sind wie im
vorliegenden Fall in Bezug auf den Schuldpunkt zusätzliche
Sachverhaltserhebungen durch die Vorinstanz vorzunehmen, scheidet eine
reformatorische Entscheidung von vornherein aus. Den detaillierten
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers kann deshalb nicht stattgegeben werden.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

8.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, im Übrigen wird sie abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines
Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton St. Gallen hat
den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Kantonsgerichts
St. Gallen vom 8. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt.

3.
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St.
Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: